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Dürfen Notare und Beamte erben?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Notare dürfen sich in einem Testament oder Erbvertrag, den sie beurkunden, keinen Vorteil versprechen lassen
  • Einsetzung eines Notars als Testamentsvollstrecker ist kritisch
  • Auch eine Erbeinsetzung eines Beamten kann unwirksam sein

Ein Erblasser ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wen er als Erben in seinem Testament benennen will.

Das Gesetz macht dem Erblasser in dieser Frage keine Vorschriften. Wenn es dem Erblasser gefällt, kann er sein ganzes Vermögen an seinen besten Freund, einen Fußballverein oder auch die katholische Kirche vererben.

Nur in ganz seltenen Fällen mischt sich der Staat in die Testierfreiheit des Erblassers ein. Vorzugsweise aus hygienischen Gründen untersagt der Staat in besonderen Situationen dem Erblasser einzelnen Berufsgruppen, Vermögenswerte im Rahmen einer Erbschaft zukommen zu lassen.

So kann zum Beispiel die Einsetzung des Trägers oder Beschäftigter eines Alten- oder Pflegheimes als Erben in einem Testament an § 14 HeimG (Heimgesetz) bzw. den korrespondierenden Landesvorschriften scheitern.

Weniger bekannt ist, dass es auch Notaren und Beamten untersagt ist, Vermögensvorteile aus einer Erbschaft anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

Notare dürfen sich im Rahmen der Beurkundung eines Testaments keine Vorteile verschaffen

Wer ein notarielles Testament erstellen will, muss zwangsläufig einen in Deutschland niedergelassenen Notar aufsuchen. Von dem Notar muss das Testament beurkundet werden.

Es liegt auf der Hand, dass im Rahmen eines solchen Beurkundungsvorgangs hochpersönliche Angelegenheiten des Erblassers zur Sprache kommen. Um seine Erbfolge wunschgemäß regeln zu können, ist der Erblasser auf die Neutralität und Objektivität des beurkundenden Notars angewiesen.

Die Neutralität des Notars würde aber ins Wanken geraten, wenn der Notar selber durch das Testament Vermögensvorteile erhält.

Die Aussicht auf ein namhaftes Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung könnte einen Notar dazu veranlassen, seine von Gesetzes wegen gebotene Neutralität für einen kurzen Augenblick zu vergessen.

Notare dürfen sich in einem Testament keinen Vorteil versprechen lassen

Damit der Notar erst gar nicht in Versuchung geführt wird, sieht § 7 BeurkG (Beurkundungsgesetz) vor, dass ein Testament insoweit unwirksam ist, als das Testament darauf gerichtet ist, dem beurkundenden Notar selber, seinem aktuellen oder früheren Ehegatten, seinem aktuellen oder früheren Lebenspartner oder auch einem Verwandten des Notars einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.

Soweit in dem Testament, das von dem Notar beurkundet wird, dem Notar selber oder einer anderen in § 7 BeurkG aufgeführten Person ein Vorteil gewährt wird, ist das Testament in diesem Teil unwirksam und nichtig.

Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob es dem ausdrücklichen Wunsch des Erblassers entsprochen hat, den Notar als Erben einzusetzen oder ihm ein Vermächtnis zukommen zu lassen.

§ 7 BeurkG greift dabei nicht nur dann ein, wenn dem beurkundenden Notar aus dem Testament ein vermögenswerter Vorteil zuwächst.

§ 7 BeurkG untersagt es beispielsweise auch, dem Notar nach Eintritt des Erbfalls das Recht einzuräumen, einen Testamentsvollstrecker zu benennen oder sich selber als Testamentsvollstrecker einsetzen zu lassen.

Beamte dürfen sich im Testament keinen Vermögensvorteil versprechen lassen

Problematisch ist auch immer ein Testament, das zugunsten eines Beamten eine finanzielle Wohltat enthält.

Selbstverständlich darf ein verbeamteter Staatsdiener dem Grunde nach wie jeder andere Mensch eine Erbschaft machen oder auch ein Vermächtnis entgegennehmen.

Schwierig wird die Rechtslage für den Beamten aber immer dann, wenn der Vermögensvorteil dem Beamten „in Bezug auf sein Amt“ gewährt wurde, § 71 BBG (Bundesbeamtengesetz).

Es stellt also kein Problem dar, einen Beamten, mit dem man gut befreundet oder verwandt ist, in einem Testament etwas zukommen zu lassen.

Welche Motivation liegt der Zuwendung zugrunde?

Sobald eine Erbeinsetzung oder eine Vermächtniszuwendung aber nicht durch eine persönliche Verbundenheit zum Beamten motiviert ist, sondern in Zusammenhang mit dem vom Beamten wahrgenommenen Amt steht, dann darf der Beamte den Vermögensvorteil nicht behalten.

§ 71 BBG sieht vor, dass der Beamte das von ihm unrechtmäßig Erlangte an seinen Dienstherren herausgeben muss.

Unzulässig sind dabei nicht nur Leistungen an den Beamten selber, sondern die Begünstigung Dritter, sofern der Beamte hiervon Kenntnis hat und damit einverstanden ist.

Danach ist auch die Erbeinsetzung der Ehefrau des Beamten, eines Kindes des Beamten oder jedes Dritten, mit dem der Beamte in Verbindung steht, unzulässig, wenn es Sinn und Zweck der Zuwendung in dem Testament ist, sich das Wohlwollen des Beamten zu sichern oder ihn für ein bereits vollzogene Amtshandlung zu belohnen.

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