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Notar verliert seinen Anspruch auf Gebühren, wenn er über die Kosten für ein Testament nicht aufklärt

Von: Dr. Georg Weißenfels

KG – Beschluss vom 30.06.2015 – 9 W 103/14

  • Notar klärt seine Kunden nicht über die Kosten für ein Testament auf
  • Betroffene verweigern die Begleichung der Rechnung
  • Gericht entscheidet gegen den Notar

Das Kammergericht Berlin hatte über eine Gebührenforderung eines Notars in Höhe von 852,69 Euro zu entscheiden.

Diesen Betrag hatte der Notar einem Ehepaar für die Übermittlung eines Entwurfes eines gemeinschaftlichen Testaments in Rechnung gestellt.

Das Ehepaar hatte den Notar aufgesucht und wollte dort die Frage klären, ob sie ein notariell beurkundetes Ehegattentestament errichten sollen. Ein akutes Bedürfnis für ein notariell beurkundetes Testament lag bei dem Ehepaar nicht vor. Ebenfalls war die finanzielle Lage des Ehepaars eher angespannt.

Notar übermittelt den Entwurf eines Testaments

Nach der Beratung durch den Notar übersandte letzterer dem Ehepaar einen dreiseitigen Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments. Für diesen Entwurf stellte der Notar dem Ehepaar einen Betrag in Höhe von 852,69 Euro in Rechnung.

Mit der Übermittlung des Entwurfs waren die Eheleute zwar einverstanden. Der Notar hatte aber mit keiner Silbe erwähnt, dass für den Entwurf Kosten in fast vierstelliger Höhe anfallen würden.

Gegen die Kostenrechnung des Notars legte das Ehepaar Beschwerde ein. Das Kammergericht gab der Beschwerde im Ergebnis statt.

Der Notar konnte die Begleichung der Rechnung nicht verlangen, vielmehr wurde die Kostenrechnung des Notars vom Gericht aufgehoben. Zusätzlich musste der Notar die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen.

Gebührenanspruch des Notars besteht, ist aber erloschen

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Kammergericht zunächst darauf hin, dass der Gebührenanspruch des Notars zunächst entstanden sei. Das Ehepaar habe dem Notar einen Auftrag für die Übermittlung eines Testamententwurfs erteilt.

Für die Entstehung der vom Notar geltend gemachten Gebühr sei es unerheblich, für welchen konkreten Zweck der Entwurf vom Notar übermittelt worden sei.

Dieser zunächst entstandene Honoraranspruch sei jedoch wieder erloschen. Dem Ehepaar stehe nämlich, so das Kammergericht, ein Haftungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Notar zu, da der Notar das Ehepaar pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt habe, dass bereits mit der Übersendung eines Entwurfs eine nicht unerhebliche Kostenbelastung verbunden ist.

Mit diesem gegen den Notar gerichteten Haftungsanspruch habe das Ehepaar wirksam die Aufrechnung gegen die Honorarforderung erklärt.

Notar hätte über die Kosten aufklären müssen

Nachdem sich das Ehepaar selbst nach der durch den Notar erfolgten Beratung nicht darüber im Klaren war, ob sie überhaupt ein notariell beurkundetes Testament benötigen, hätte der Notar das Ehepaar zwingend über die nicht unerheblichen Gebühren für die Übermittlung eines Testamententwurfes aufklären müssen.

Erst diese Information hätte das Ehepaar in die Lage versetzt, sich darüber Gedanken zu machen, ob es tatsächlich ein von einem Notar beurkundetes Testament benötigt.

Durch das Unterlassen der Aufklärung über die Kosten habe der Notar gegen seine Amtspflichten verstoßen. Hinzu komme, dass dem Ehepaar durch die Übersendung des Testamententwurfes bei seiner Entscheidung, ob es überhaupt ein notariell beurkundetes Testament benötigt, in keiner Weise geholfen war.

Schuldhafter Verstoß gegen Amtspflichten durch den Notar

Den Amtspflichtverstoß des Notars bewerteten die Richter auch als schuldhaft. Im Falle einer Aufklärung über die entstehenden Kosten hätte das Ehepaar nämlich davon Abstand genommen, sich vom Notar einen Testamentsentwurf übermitteln zu lassen.

Der pflichtwidrige und schuldhafte Verstoß des Notars führte im Ergebnis zu einem Notarhaftungsanspruch für das mit der Rechung konfrontierte Ehepaar.

Der Notar blieb auf seiner Rechnung sitzen und musste auch noch die Verfahrenskosten bezahlen.

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