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Nießbrauch und Testamentsvollstreckung anordnen – Eine starke Stellung für den Begünstigten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nießbrauch als Alternative zur Vor- und Nacherbschaft
  • Nießbrauch verleiht dem Berechtigten umfassende Rechte
  • Kombination von Nießbrauch und Testamentsvollstreckung verleiht starke Stellung

Das Erbrecht in Deutschland stellt dem Erblasser viele Spielarten zur Verfügung, wenn er eine ihm nahe stehende Person für den Fall des eigenen Ablebens absichern will.

Der Erblasser kann die in Frage kommende Person in einem Testament oder Erbvertrag schlicht als Erben einsetzen und auf diesem Weg sicherstellen, dass sein Vermögen im Erbfall auf den Erben übergeht.

Will der Erblasser die zu versorgende Person nicht mit der Erbenstellung und den damit auch einhergehenden Pflichten belasten, so kann er zugunsten der Person ein Vermächtnis aussetzen.

Nach dem Erbfall kann sich die zu versorgende Person dann beim Erben melden und bei diesem das herausverlangen, was ihr der Erblasser durch das Vermächtnis zugewandt hat.

Will der Erblasser sicherstellen, dass zwar zunächst die zu versorgende Person, z.B. der Ehepartner, materiell abgesichert ist, nach dessen Tod das Vermögen aber auf einen anderen, z.B. ein Kind, übergehen soll, dann kann der Erblasser diese Vermögensnachfolge durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft bewerkstelligen.

Vorerbe darf das Vermögen des Erblassers für sich nutzen

In diesem Fall erhält die zu versorgende Person das Vermögen des Erblassers im Erbfall als so genannter Vorerbe.

Gleichzeitig ist aber auch klargestellt, dass der Vorerbe das geerbte Vermögen des Erblassers nicht verschleudern darf, sondern es zu einem vom Erblasser zu definierenden Zeitpunkt, meist mit dem Tod des Vorerben, an den Nacherben herausgeben muss.

Eine ganz ähnliche Rechtswirkung wie bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser erzielen, wenn er der zu versorgenden Person in seinem Testament ein Nießbrauchsrecht an Teilen des Nachlasses oder dem gesamten Nachlass durch Vermächtnis zuwendet und den Nießbrauchsberechtigten gleichzeitig als Testamentsvollstrecker einsetzt.

Auch bei einer solchen Konstruktion liegt das wirtschaftliche Nutzungsrecht an dem Nießbrauchsgegenstand beim Nießbrauchsberechtigten.

Wirtschaftlich steht der Nießbrauchberechtigte besser da, als der Erbe

Der vom Erblasser gleichzeitig eingesetzte Erbe ist mit dem Nießbrauchsrecht für die Dauer des Nießbrauches belastet und kann den Nießbrauchsgegenstand wirtschaftlich nicht verwerten.

Durch die gleichzeitige Einsetzung des Nießbrauchsberechtigten als Testamentsvollstrecker ist sichergestellt, dass der Berechtigte unmittelbar nach dem Erbfall das Verwaltungs- und Verfügungsrecht nach §§ 2205, 2211 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) übernehmen und sich selber das als Vermächtnis ausgesetzte Nießbrauchsrecht bestellen kann.

Für die Durchsetzung seiner Rechte aus dem Nießbrauchsvermächtnis ist der Vermächtnisnehmer und gleichzeitige Testamentsvollstrecker in keiner Weise auf den Erben angewiesen.

Der Erbe wird vielmehr wirtschaftlich für die Dauer des Bestandes des Nießbrauchrechtes von dem Nießbrauchsgegenstand ferngehalten, er hat keinerlei Verwaltungs- oder Nutzungsrecht an dem vom Nießbrauch betroffenen Gegenstand.

Personalunion zwischen Nießbrauchberechtigtem und Testamentsvollstrecker

Hat der Erblasser zum Beispiel seiner Ehefrau durch Vermächtnis ein Nießbrauchsrecht am Familienwohnsitz zukommen lassen und hat er seine Ehefrau gleichzeitig als Testamentsvollstreckerin eingesetzt, so kann sich die Ehefrau im Erbfall ihr Nießbrauchsrecht an der Immobilie beim Grundbuch eintragen lassen, ohne auf die Erben angewiesen zu sein.

Ein Nießbrauch kann aber nicht nur an Immobilien, sondern auch an beweglichen Sachen, Rechten oder auch an der Erbschaft insgesamt eingeräumt werden.

Durch die Anordnung eines Nießbrauchrechtes anstatt einer Vorerbschaft wird auch die ungünstige doppelte Besteuerung vermieden, die bei einer Vor- und Nacherbschaft grundsätzlich greift, § 6 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).

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