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Nießbrauch und die Vor- und Nacherbschaft – Unterschiede und Gemeinsamkeiten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mehrere Personen am Nachlass beteiligen
  • Erben einsetzen und eine weitere Person wirtschaftlich absichern
  • Ein Nießbrauchsberechtigter muss notfalls vor Gericht ziehen

Das deutsche Erbrecht bietet einem Erblasser für die Regelung seiner Erbfolge verschiedenste Gestaltungsmöglichkeiten.

Insbesondere ist der Erblasser nicht darauf beschränkt, in seinem Testament die Weitergabe seines Vermögens auf nur eine Generation von Erben zu regeln.

Das Erbe über mehrere Generationen hinweg verteilen

Das Erbrecht eröffnet dem Erblasser vielmehr die Möglichkeit, durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament mehrere Generationen an seinem Vermögen partizipieren zu lassen.

Der Erblasser kann also in seinem Testament beispielsweise anordnen, dass nach seinem Ableben und dem Eintritt des Erbfalls zunächst eine Person A von seinem Vermögen profitieren soll bevor zu einem zu definierenden Zeitpunkt eine Person B in den Genuss des Erblasservermögens kommen soll.

Eine solche Konstruktion bietet sich für einen Erblasser häufig dann an, wenn er für den Todesfall zunächst die wirtschaftliche Versorgung seines Ehepartners absichern und gleichzeitig sicherstellen will, dass nach dem Ableben des Ehepartners das Vermögen auf die gemeinsamen Kinder übergeht.

Nießbrauch und die Vor- und Nacherbschaft

Wenn der Erblasser eine so gestaffelte Übergabe seines Vermögens nach seinem Ableben ins Auge fasst, dann bieten sich hierfür zwei in ihren Auswirkungen sehr ähnliche rechtliche Konstruktionen an.

Der Erblasser kann zum einen in seinem Testament eine so genannte Vor- und Nacherbschaft nach den Bestimmungen in den §§ 2100 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) anordnen. In diesem Fall gibt es im Erbfall einen Vorerben, z.B. die Ehefrau, an die das Erblasservermögen zunächst übergeht.

Zu einem bestimmten Zeitpunkt, z.B. mit dem Ableben der Ehefrau, geht das Erblasservermögen dann auf den oder die so genannten Nacherben, beispielsweise die Kinder des Erblassers, über.

Ganz ähnliche wirtschaftliche Auswirkungen hat die testamentarische Anordnung eines so genannten Nießbrauchrechts am Nachlass zugunsten einer bestimmten Person. In diesem Fall setzt der Erblasser in seinem Testament nur eine Generation von Erben, zum Beispiel seine Kinder, ein.

Erbe wird durch Nießbrauchvermächtnis belastet

Gleichzeitig belastet der Erblasser aber seine Erben mit einem so genannten Nießbrauchvermächtnis zugunsten einer anderen Person, z.B. seiner Ehefrau. Die wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Konstruktion gleichen denen der Vor- und Nacherbschaft.

Zunächst profitiert nämlich alleine der so genannte Nießbrauchsberechtigte vom Nachlass.

Der oder die Erben können wirtschaftlich erst dann auf den Nachlass zugreifen, wenn der Nießbrauchsberechtigte sein Nießbrauchsrecht freiwillig aufgibt oder das Nießbrauchsrecht durch den Tod des Nießbrauchsberechtigten erlischt, § 1061 BGB.

Unterschiede zwischen Nießbrauch und Vor- und Nacherbschaft

Sind die wirtschaftlichen Auswirkungen von Nießbrauchsbestellung und Vor- und Nacherbschaft auch ähnlich, so unterscheiden sich beide Konstruktionen jedoch in rechtlicher Hinsicht deutlich.

So verschafft der Erblasser einem Vorerben rechtlich eine stärkere Stellung als einem Nießbrauchsberechtigten. Der Vorerbe wird nämlich mit Eintritt des Erbfalls vollwertiger Erbe und in der Sekunde des Erbfalls auch kraft Gesetz Eigentümer des gesamten Nachlasses.

Der Nießbrauchsberechtigte wird hingegen zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Erblasservermögens. Er hat lediglich ein umfassendes Nutzungs- und Besitzrecht an sämtlichen Nachlassgegenständen.

Nießbrauchberechtigter muss notfalls vor Gericht ziehen

Dieses Recht muss er aber vom Erben als Eigentümer einfordern und nötigenfalls auch durchsetzen.

Fehlt dem Erben für die vom Nießbrauchberechtigten geltend gemachten Rechte jegliches Verständnis, bleibt dem Nießbrauchberechtigten nichts anderes übrig, als seine Rechte mit Hilfe der staatlichen Gerichte gegenüber dem Erben zu realisieren.

Ein weiterer markanter Unterschied zwischen Nießbrauch und Vor- und Nacherbschaft tritt dann zutage, wenn ein Nachlassgegenstand nach Eintritt des Erbfalls veräußert wird.

Bei der Vor- und Nacherbschaft gehört Surrogat wieder zur Erbschaft

Gibt der Vorerbe nämlich einen Vermögensgegenstand aus dem Nachlass weg, dann gehört das, was der Vorerbe im Austausch für den fraglichen Vermögensgegenstand erhält, kraft Gesetz und automatisch wieder zur Erbschaft, § 2111 BGB.

Anders beim Nießbrauch. Veräußert der Erbe hier als berechtigter Eigentümer einen Gegenstand, der mit dem Nießbrauchrecht belastet ist, dann setzt sich das Nießbrauchrecht grundsätzlich nicht an dem hierfür vom Erben erzielten Erlös fort.

Der Vorerbe hat gegenüber dem Nießbrauchsberechtigten schließlich insoweit eine stärkere Stellung, als er als vollwertiger Erbe und Eigentümer während der Zeit der Vorerbschaft über einzelne Vermögensgegenstände verfügen, also das Eigentum an Nachlassgegenständen auf Dritte übertragen kann.

Diese Möglichkeit hat der Nießbrauchsberechtigte nicht. Er hat lediglich ein Besitzrecht und kann Nutzungen (z.B. Zinsen oder Mieteinnahmen) aus den einzelnen Nachlassgegenständen ziehen.

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