Das typische Testament von Partnern, die nicht verheiratet sind

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wer nicht heiratet, muss mit der gesetzlichen Erbfolge rechnen
  • Ein Lebenspartner hat kein gesetzliches Erbrecht
  • Worauf sollten Lebenspartner bei der Regelung der Erbfolge achten?

Wenn Mann und Frau zusammen leben, dann heißt das noch lange nicht, dass sie auch verheiratet sind.

Viele Paare entscheiden sich bewusst gegen eine Ehe und wollen erklärtermaßen ohne Trauschein zusammen bleiben.

Diese Konstellation bietet den Beteiligten natürlich auf der einen Seite größtmögliche Freiheit.

Rechtliche Bindung wird vermieden

Man ist keinen rechtlichen Bindungen und Zwängen ausgesetzt und hält das, was sich die Rechtsordnung für den Fall des Eingehens der Ehe an Regeln für Mann und Frau hat einfallen lassen, bewusst aus der Beziehung heraus.

Diese Freiheit bezahlen unverheiratete Paare auf der anderen Seite gerade im Bereich des Erbrechts mit dem Umstand, dass die Beteiligten nach dem Tod des Partners von Gesetzes wegen keinerlei Rechte geltend machen können.

Haben also Mann und Frau auch über Jahre oder sogar Jahrzehnte zusammen gelebt und füreinander gesorgt, so steht dem überlebenden Partner im Fall des Ablebens des Erstversterbenden nach dem Gesetz kein Erbrecht zu.

Gesetzliche Erbfolge führt zu unerwünschten Ergebnissen

Stirbt einer der beiden nicht verheirateten Partner, ohne einen letzten Willen zu hinterlassen, dann bestimmt die gesetzliche Erbfolge, dass sein Vermögen ausschließlich an seine Verwandten verteilt wird.

Der überlebende Partner geht leer aus. Sind keine Kinder vorhanden, kommen als Erben zunächst die Eltern und Geschwister des Verstorbenen in Betracht. Ist aus dieser Gruppe zum Zeitpunkt des Erbfalls niemand mehr am leben, dann geht die Erbschaft an die Großeltern und deren Abkömmlinge.

Diese gesetzliche Erbfolge entspricht natürlich in den allermeisten Fällen nicht dem Wunsch der Partner. Ziel ist vielmehr fast immer, den überlebenden – nichtehelichen – Partner für den Fall des eigenen Ablebens wirtschaftlich abzusichern und ihm das ganze Vermögen oder zumindest große Teile davon zukommen zu lassen.

Einzeltestament errichten oder Erbvertrag abschließen

Nicht verheiratete Paare können diese Ziele nur dann verwirklichen, wenn sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen und ein Einzeltestament oder einen Erbvertrag errichten.

Ein gemeinschaftliches Testament können nicht verheiratete Paare hingegen nicht zur Regelung ihrer Erbfolge einsetzten. Diese Form der letztwilligen Verfügung ist Verheirateten vorbehalten.

Ein nicht verheirateter Partner kann also jederzeit in einem privaten und handschriftlich verfassten Testament seinen Lebenspartner oder seine Lebenspartnerin zum Erben einsetzen und mit dieser Verfügung die gesetzliche Erbfolge ausschließen.

Muster für eine Vollerbeneinsetzung im Testament

Für diesen Zweck vollkommen ausreichend ist zum Beispiel folgende handschriftlich niederzulegende Formulierung:

Mein letzter Wille

Ich, Peter Mustermann, setze hiermit meine Partnerin, Clara Schumann, zu meiner alleinigen Vollerbin ein.

Frankfurt, den 25.06.2013
Peter Mustermann

Neben einer reinen Erbeinsetzung kann sich natürlich auch der nicht verheiratete Partner der kompletten erbrechtlichen Instrumente bedienen, die das BGB im Angebot hat.

Das Testament kann also beispielsweise neben einer Erbeinsetzung auch die Anordnung von Vermächtnissen, Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder auch einer Testamentsvollstreckung enthalten.

Selbstverständlich kann man (oder Frau) sich zum Zweck der Errichtung eines Testamentes auch eines Notars bedienen und seine Erbfolge, gegen entsprechende Gebühr, mit Hilfe eine notariellen, oder auch öffentlich genannten, Testamentes regeln.

Ein Erbvertrag bindet die Lebenspartner

Wenn die nichtehelichen Lebenspartner zwar partout keine Ehe eingehen wollen, aber sich in erbrechtlicher Hinsicht binden wollen, dann bietet es sich an, dass sich beide Partner in einem notariellen Erbvertrag wechselseitig als Erben einsetzten.

Ein Erbvertrag erzeugt für die Vertragsschließenden eine Bindungswirkung und kann nicht, wie jedes Einzeltestament, ohne weiteres wieder aufgehoben werden.

Bevor die Partner daran gehen, ihren letzten Willen entweder durch ein Testament oder einen Erbvertrag zu regeln, sollten sie überprüfen, ob ihre Testierfreiheit noch uneingeschränkt gegeben ist.

Existieren bereits Testamente oder Erbverträge?

Zeitlich frühere gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge können der Wirksamkeit eines letzten Willens entgegenstehen.

Schließlich sollte ein Testament eines nicht verheirateten Partners auch zwingend Regelungen zu der Frage enthalten, ob das Testament auch noch für den Fall gelten soll, dass die Beziehung scheitert und die Partner auseinander gehen.

Im Falle der Scheidung einer Ehe regelt § 2077 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ausdrücklich, dass ein Testament, in dem zugunsten des Ehepartners testiert wurde, unwirksam wird.

Eine entsprechende Vorschrift existiert für nicht verheiratete Paare nicht, so dass ein Testament auch nach der Trennung grundsätzlich wirksam bleibt.

Testament nach einer Trennung vernichten

Wer dies verhindern will, muss das Testament nach der Trennung vernichten und damit unwirksam machen.

Wer sich nicht sicher ist, ob er an diese Maßnahme nach der Trennung zuverlässig denkt, kann alternativ in sein Testament eine zeitliche Befristung aufnehmen, wonach das Testament lediglich für die Dauer der Beziehung wirksam sein soll.

Empfehlenswert ist es dabei, in dem Testament genau zu definieren, was man unter „Beziehung“ (gemeinsamer Hausstand?) versteht und wann genau sie beendet sein soll (dauerhaftes Getrenntleben?).

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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