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Nacherbe wird nur für ein Nachlassgrundstück eingesetzt – Unklares Testament muss ausgelegt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 11.05.2015 – 15 W 138/15

  • Erblasserin errichtet ein unklares Testament
  • Nachlassgericht erteilt nach dem Erbfall einen unzutreffenden Erbschein
  • OLG hebt das Nachlassgericht auf

Das Oberlandesgericht Hamm hatte im Rahmen einer Erbscheinsangelegenheit ein unklar formuliertes Testament auszulegen.

Die Erblasserin war im Jahr 2014 verstorben. Der Ehemann der Erblasserin war bereits im Jahr 1993 vorverstorben.

Die Erblasserin hatte Anfang 2014 ohne fachkundige Hilfe ein privates Testament errichtet.

Erblasserin errichtet ein privates Testament

In diesem Testament bestimmte die Erblasserin ihre Tochter und ihren Schwiegersohn zu ihren gemeinsamen alleinigen Erben für ihr Hausgrundstück und ihr gesamtes Privatvermögen.

Weiter enthielt das Testament aber eine Anordnung, die noch für Verwirrung sorgen sollte: Die Erblasserin ordnete nämlich zusätzlich an, dass ihr Neffe nach dem Tod ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes der alleinige Erbe des Hauses und Grundstückes“ sein soll.

Die Tochter der Erblasserin verstarb nach Ihrer Mutter ebenfalls im Jahr 2014.

Der Schwiegersohn beantragte sodann beim Nachlassgericht die Erteilung eines „gemeinschaftlichen Erbscheins“.

Nachlassgericht erteilt Erbschein

Das Nachlassgericht erteilte auf diesen Antrag hin dem Schwiegersohn einen Erbschein mit folgendem Inhalt:

Alleinerbe der Erblasserin ist der Schwiegersohn.

Hinsichtlich des Hausgrundstücks ist eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet.

Vorerbe ist der Schwiegersohn.

Nacherbe ist der Neffe.

Gegen diesen Erbschein legte der Schwiegersohn Beschwerde ein. Er machte in seiner Beschwerde geltend, dass der Erbschein richtigerweise die (nachverstorbene) Tochter und ihn, den Schwiegersohn, als hälftige Erben ausweisen müsse.

Das Nachlassgericht weigerte sich mit der – sachlich unrichtigen – Begründung, wonach die Tochter vor der Erblasserin verstorben sein, dieser Beschwerde abzuhelfen.

Das damit zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht richtete in seiner Beschwerdeentscheidung deutliche Worte an die Adresse des Nachlassgerichts.

OLG ordnet die Einziehung des Erbscheins an

Zunächst kritisierte das OLG, dass der Erbschein in der vorliegenden Form nie hätte erteilt werden dürfen, da der Schwiegersohn einen Erbschein mit diesem Inhalt nie beantragt habe.

Zumindest die Auslegung des Erbscheinantrages des Schwiegersohnes würde ergeben, dass er einen Erbschein beantragt habe, der ihn neben der Tochter der Erblasserin als hälftigen Erben ausweist. Einen Erbschein als Alleinerbe habe der Schwiegersohn hingegen nie beantragt.

Das OLG sah sich daher veranlasst, die Einziehung des bereits aus diesem Grund unrichtigen Erbscheins anzuordnen.

Nachdem damit das Nachlassgericht von neuem über den Erbscheinsantrag zu entscheiden hatte, gab das OLG im Hinblick auf das unklar formulierte Testament noch folgende Hinweise:

OLG verweist die Sache zurück zum Nachlassgericht

Die in dem vorliegenden Testament an den Neffen gemachte Zuwendung könne in erbrechtlicher Hinsicht zweierlei bedeuten:

In Frage käme zunächst die Anordnung einer gestaffelten Nacherbfolge. Die Nacherbfolge würde sich dabei aber nicht auf das konkret benannte Hausgrundstück, sondern auf einen Bruchteil der Erbeinsetzung des Schwiegersohnes und seiner Ehefrau beziehen.

Alternativ komme in Betracht, dass zugunsten des Neffen in dem Testament ein Vermächtnis ausgesetzt worden sei, dass aber erst nach dem Tod beider Erben zu erfüllen sei.

Welche der beiden Alternativen am Ende zutreffe müsse das Amtsgericht ermitteln. Dabei sei insbesondere entscheidend, ob die Erblasserin ihre Erben hinsichtlich der Verfügungsmacht über das Hausgrundstück beschränken – dann Vor- und Nacherbschaft – oder ob die Erblasserin ihren Erben eine schrankenlose Verfügung über die Immobilie ermöglichen wollte – dann Vermächtnislösung –.

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