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Der Erblasser kann die Auseinandersetzung des Nachlasses beschleunigen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testamentsvollstreckung erleichtert die Nachlassauseinandersetzung
  • Mit Vorausvermächtnis bzw. Teilungsanordnung die Verteilung des Nachlasses steuern
  • Ein Strafgeldvermächtnis kann Wunder wirken

Manchmal schwant dem Erblasser bereits zu Lebzeiten, dass die Nachlassauseinandersetzung nach seinem Ableben eher streitig und schleppend verlaufen wird.

Hatten sich beispielsweise die Kinder des Erblassers bereits zu dessen Lebzeiten nicht besonders viel zu sagen, so spricht wenig dafür, dass sich an diesem Umstand nach dem Eintritt des Erbfalls etwas ändert.

Will der Erblasser aber eine eher inhomogene Personengruppe als Erben installieren und geht es bei dem Nachlass auch noch um nicht unerhebliche Vermögenswerte, dann tut der Erblasser gut daran, seinen Nachkommen Regeln mit auf den Weg zu geben, die eine halbwegs konfliktfreie Nachlassauseinandersetzung befördern.

Oberstes Gebot: Testament verfassen!

Ist Streit unter den Erben absehbar, dann ist oberstes Gebot für den Erblasser, dass er seine Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag regeln soll.

berlässt der Erblasser nämlich die Regelung seiner Erbfolge bei einer absehbar zerstrittenen Erbengemeinschaft dem Gesetz, dann tut er seinen Erben trotz bester Absichten nichts Gutes.

Die gesetzlichen Regeln zur Auseinandersetzung eines Nachlasses taugen nämlich nur sehr bedingt für Fälle einer uneinigen oder sogar zerstrittenen Gemeinschaft von mehreren Erben.

Hat der Erblasser die Notwendigkeit der Erstellung eines letzten Willens erkannt, dann kann er sich diverser erbrechtlicher Instrumente bedienen, um eine Verteilung seines Nachlasses nach dem Eintritt des Erbfalls zu vereinfachen und auch zu beschleunigen.

Man muss nicht mehrere Erben einsetzen

Grundlegend sollte sich der zukünftige Erblasser überlegen, ob er überhaupt mehrere Erben einsetzen und auf diesem Weg eine – streitträchtige – Erbengemeinschaft bilden muss. Es besteht kein Zwang mehr als nur einen Erben einzusetzen. Sollte der Erblasser mehr als nur eine Person in seinem Testament bedenken wollen, können Zuwendungen jederzeit anstatt durch eine Erbeinsetzung durch die Zuwendung von Vermächtnissen bewerkstelligt werden.

Mit Hilfe eines Vermächtnisses können im Erbfall ebenfalls Millionenwerte übertragen werden. Man muss hierfür die zu bedenkende Person nicht als Erben einsetzen.

Sollte der Erblasser – aus welchen Gründen auch immer – in seinem Testament mehrere Personen als Erben einsetzen wollen, dann sollte er diese Erbfolgeregelung jedenfalls mit ergänzenden Anordnungen flankieren.

Anordnung einer Testamentsvollstreckung macht oft Sinn

So sollte einem größeren Nachlass mit mehreren und potentiell uneinigen Erben zwingend ein Testamentsvollstrecker an die Seite gegeben werden. Eine Testamentsvollstreckung kann viel zu einem reibungslosen Ablauf der Nachlassauseinandersetzung beitragen.

Hilfreich erweisen sich in der Praxis auch immer wieder konkrete Anordnungen des Erblassers, wie sein Vermögen unter den einzelnen Erben verteilt werden soll.

Mittels einer so genannten Teilungsansordnung bzw. durch Anordnung eines so genannten Vorausvermächtnisses in seinem Testament kann der Erblasser noch zu Lebzeiten viel zu einer halbwegs friedlichen Nachlassauseinandersetzung beitragen.

Strafgeldvermächtnis diszipliniert die Erben

Schließlich kann der Erblasser seine Erben auch noch an einer sehr empfindlichen Stelle treffen und die Erben so zu einer zeitnahen Einigung bewegen.

Möglich ist nämlich die Aufnahme eines so genannten Strafgeldvermächtnisses, mit dem die Erben belastet werden.

Der Erblasser kann in einem solchen Strafgeldvermächtnis beispielsweise anordnen, dass die Erben verpflichtet sind, einen namhaften Geldbetrag zugunsten eines wohltätigen Vereins zu bezahlen, wenn die Nachlassauseinandersetzung nicht binnen einen Jahres nach dem Eintritt des Erbfalls vollständig abgeschlossen ist.

In Anbetracht einer solchen realistischen Chance, dass der Nachlass spürbar geschmälert wird, werden es sich die Erben gut überlegen, ob Sie Fragen zur Verteilung des Nachlasses mit letzter Konsequenz und Hartnäckigkeit ausstreiten.

Schaffen es die Erben nicht, sich innerhalb der vom Erblasser vorgegebenen Zeitspanne zu einigen, verlieren sie eben einen spürbaren Teil ihrer Erbschaft.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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