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Der Erblasser ordnet eine Nacherbschaft an – Welche Rechte hat der Vorerbe?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Nacherbe muss auf den Eintritt des Nacherbfalls warten
  • Welchen Handlungsspielraum der Vorerbe hat, bestimmt der Erblasser
  • Möglicher Schadensersatzanspruch des Nacherben

Das Erbrecht eröffnet dem Erblasser die Möglichkeit, die Erbfolge über mehrere Generationen hinweg zu steuern.

Mit der Anordnung einer so genannten Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser bestimmen, dass sein Vermögen nach dem Tod zunächst an den Vorerben gehen und zeitlich später (meist mit Ableben des Vorerben) an den Nacherben weiter gereicht soll.

Oft gebraucht wird diese Konstruktion von Eheleuten, die sich zunächst gegenseitig als Vorerben einsetzen und für den Tod des länger lebenden Ehepartners die eigenen Kinder als Nacherben bestimmen.

Partner versorgen und Vermögen in der Familie halten

Auf diesem Weg kann sichergestellt werden, dass zum einen der überlebende Ehepartner bis zu seinem eigenen Ableben wirtschaftlich versorgt ist, das Familienvermögen aber am Ende in der Familie bleibt und nicht in fremde Hände gerät.

Mit Eintritt des Vorerbfalls wird der Vorerbe Rechtsnachfolger des Erblassers und hat grundsätzlich auch alle Pflichten, die eine Erbschaft mit sich bringt.

So gilt der Vorerbe nach § 6 Absatz 1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) als vollwertiger Erbe und hat die auf die Erbschaft anfallende Steuer mit Mitteln aus der von ihm gemachten (Vor-) Erbschaft zu begleichen, § 20 Absatz 4 ErbStG.

Die Interessen des Vorerben stehen nicht immer mit den Interessen des Nacherben in Einklang.

Der Nacherbe muss auf die Erbschaft warten

Der Nacherbe ist ein Erbe „in Warteposition“. Er hat auf die dem Vorerben vermachten Vermögenswerte keinen Zugriff und muss sich vorläufig mit der Hoffnung begnügen, dass der Vorerbe sorgsam mit der (Vor-) Erbschaft umgeht und der Nachlass ihm bei Eintritt des Nacherbfalls möglichst ungeschmälert und unbeschädigt übergeben werden kann.

Der Vorerbe wiederum ist ein „Erbe auf Zeit“. Er wird zwar Eigentümer aller Vermögenswerte, die der Erblasser ihm hinterlassen hat und darf über die einzelnen Gegenstände grundsätzlich auch verfügen, § 2112 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Das Gesetz sieht für den Vorerben aber im Interesse des Nacherben zahlreiche Handlungsbeschränkungen vor.

Diese Handlungsbeschränkungen sollen insbesondere sicherstellen, dass der Nacherbe bei Eintritt des Nacherbfalls überhaupt etwas von der Erbschaft hat und die Erbschaft vom Vorerben nicht substanziell im Wert gemindert wurde.

Das Gesetz schützt den Nacherben

Der Schutz des Nacherben fußt dem Grunde nach auf drei gesetzlichen Säulen:

Nach § 2111 BGB gehört zur Erbschaft alles, was der Vorerbe mit Mitteln aus der Erbschaft erwirbt, soweit der Erwerb ihm nicht als Nutzung gebührt.

Kauft sich beispielsweise der Erblasser mit Geldmitteln aus der Erbschaft einen goldenen Ring, dann gehört dieser Ring bei Eintritt des Nacherbfalls zur Erbschaft. Er gehört damit im Nacherbfall dem Nacherben und nicht etwa anderen Erben des Vorerben.

Die §§ 2113 ff. BGB schränken den Vorerben weiter massiv in seiner nach § 2112 BGB grundsätzlich bestehenden Verfügungsgewalt über den Nachlass ein.

Vorerbe darf grundsätzlich nicht über Immobilien verfügen

Veräußerungen über zum Nachlass gehörende Grundstücke sind dem Vorerben kaum möglich. Ebenso wenig kann der Vorerbe regelmäßig Nachlassgegenstände an Dritte verschenken.

Schließlich sieht § 2130 BGB vor, dass der Vorerbe dem Nacherben den Nachlass in einem Zustand herauszugeben hat, der dem einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.

Der Vorerbe muss sich also für die Dauer der Vorerbschaft um den Nachlass kümmern und darf einzelne Nachlassgegenstände nicht verkommen lassen.

Verstößt der Vorerbe gegen diese Verpflichtung, so macht er sich gegenüber dem Nacherben schadensersatzpflichtig. Ansprüche, die dem Nacherben aus diesem Kontext heraus entstehen, können auch nach dem Tod des Vorerben gegen den Rechtsnachfolger des Vorerben geltend gemacht werden.

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