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Die Vorteile einer Vor- und Nacherbschaft

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser kann sein Vermögen an mehrere Erbengenerationen weitergeben
  • Der Nacherbe kann den Vorerben kontrollieren
  • Der Vorerbe kann das geerbte Vermögen nicht weitervererben

Mit der Einsetzung eines Erben in einem Testament bestimmt der Erblasser, wer nach seinem Ableben sein Vermögen erhalten soll.

Der im Testament benannte Erbe wird Rechtsnachfolger des Erblassers und übernimmt im Erbfall sämtliche Vermögenswerte, die ehedem im Eigentum des Erblassers standen.

Die Tatsache, dass ein Erblasser sein Vermögen durch die Erbeinsetzung an einen Angehörigen, den Ehepartner oder auch nur einen guten Freund weitergeben kann, ist weithin bekannt.

Weniger bekannt ist aber die Möglichkeit für den Erblasser, sein Vermögen durch die Anordnung einer so genannten Vor- und Nacherbschaft über zwei Erben-Generationen hinweg weiterzugeben.

Nach § 2100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird (als so genannter Nacherbe), nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (als so genannter Vorerbe).

Wie funktioniert eine Vor- und Nacherbschaft?

Der Erblasser übergibt sein Vermögen also zunächst an Person A (den Vorerben) und ordnet gleichzeitig an, dass Person A das gesamte Erblasservermögen zu einem bestimmten Zeitpunkt an eine Person B (den Nacherben) herauszugeben hat.

Der klassische Anwendungsfall für die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft findet sich häufig in Ehegattentestamenten. Die Eheleute setzen sich zunächst wechselseitig als Vorerben ein und bestimmen gleichzeitig, dass Nacherben die gemeinsamen Kinder sein sollen.

Durch eine solche Anordnung stellt der Erblasser zum einen sicher, dass sein Vermögen in der Familie bleibt und der Ehepartner bis zu seinem Tod als Vorerbe das Vermögen nutzen kann und damit auch finanziell versorgt ist.

Gleichzeitig stellt der Erblasser aber in diesem Fall durch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft auch sicher, dass seine Kinder die Letztbegünstigten sind und der überlebende Ehepartner das Erblasservermögen nicht auf einen dritten Familienfremden (neuen Partner?) übertragen kann.

Neben diesen familien- und versorgungsbezogenen Aspekten einer Vor- und Nacherbschaft bietet die Konstruktion aber noch eine Reihe weiterer Vorteile:

Erblasser kann den Erbenkreis erweitern

So erweitert eine Vor- und Nacherbschaft zum Beispiel den Kreis der Personen, die der Erblasser als Erbe einsetzen kann. Nach § 1923 BGB kann der Erblasser in seinem Testament nämlich grundsätzlich nur einen Erben benennen, der zumindest bereits gezeugt ist.

Ein noch nicht geborener und noch nicht gezeugter Mensch ist grundsätzlich nicht erbfähig.

Anders bei einer Vor- und Nacherbschaft. Hier kann der Erblasser auch eine noch nicht einmal gezeugte Person als Nacherben benennen und damit den Kreis seiner potentiellen Erben erweitern, § 2101 BGB.

Nacherbe kontrolliert den Vorerben

Die Benennung einer Person als Vorerbe kann auch taktische Gründe haben. Ein Vorerbe ist kein uneingeschränkter Vollerbe. Er darf den Nachlass zwar wirtschaftlich nutzen, ihn aber zum Beispiel nicht verschenken.

Weiter ist der Vorerbe regelmäßig auch in seiner Verfügungsgewalt über zum Nachlass gehörende Immobilien beschränkt. Der Nacherbe kann verlangen, dass der Vorerbe Wertpapiere nach § 2116 BGB hinterlegt und nur besonders sichere Geldanlagen mit dem geerbten Vermögen tätigt, § 2119 BGB.

Hat der Nacherbe den Verdacht, dass der Vorerbe erheblich gegen seine Pflichten verstößt, kann der Nacherbe den Vorerben jederzeit dazu auffordern, Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu geben.

All diese Einschränkungen des Vorerben können dem Erblasser sehr zupass kommen, wenn er den Vorerben zwar einerseits versorgen will, andererseits aber nachhaltige Bedenken hat, ob der Vorerbe reif genug ist, über das Erblasservermögen vollkommen ohne jede Kontrolle und ohne jegliche Restriktion verfügen zu können.

Erben und Pflichtteilsberechtigte des Vorerben werden vom Erblasservermögen ferngehalten

Weiter garantiert die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft dem Erblasser, dass sein Vermögen am Ende der Tage bei dem von ihm benannten Nacherben landet.

Der Vorerbe kann also zum Beispiel nicht das Erblasservermögen seinerseits an seine gesetzlichen oder auch gewillkürten Erben weitergeben.

Das an den Vorerben weitergegebene Erblasservermögen bildet beim Vorerben vielmehr ein Sondervermögen, dass strikt von dem Eigenvermögen des Vorerben zu separieren ist.

Der Vorerbe kann dieses Sondervermögen nicht seinerseits vererben und ebenso wenig können mögliche Pflichtteilsberechtigte des Vorerben auf dieses Sondervermögen zugreifen, um nach dem Ableben des Vorerben ihren Pflichtteil aufzubessern.

Erblasser kann Vor- und Nacherben lenken

Schließlich hat der Erblasser durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft auch die Möglichkeit, das Verhalten von Vor- und Nacherben nach seinem Ableben zu beeinflussen.

Der Erblasser ist in der Definition des Zeitpunkts, zu dem der Nacherbfall eintreten soll, vollkommen frei. Auch wenn der Nacherbfall in der Praxis vom Erblasser oft auf den Zeitpunkt des Ablebens des Vorerben gelegt wird, so besteht hierfür keine zwingende Notwendigkeit.

Ebenso gut kann der Erblasser zum Beispiel anordnen, dass der Nacherbfall eintreten soll, sobald das als Nacherbe eingesetzte Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet, das Kind heiratet oder ein Medizinstudium erfolgreich abschließt.

In diesem Sinne kann der Erblasser den Eintritt des Nacherbfalls auch von einem bestimmten Verhalten des Vorerben abhängig machen.

Häufig anzutreffen ist zum Beispiel die Bestimmung eines Erblassers, wonach der Nacherbfall dann eintreten soll, wenn sich die als Vorerbin eingesetzte Ehefrau des Erblassers nach Eintritt des Erbfalls eine neue Ehe eingeht.

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