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Wie ordnet der Erblasser eine Vor- und Nacherbschaft an?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vor- und Nacherbschaft muss im letzten Willen angeordnet sein
  • Es kommt im Zweifel nicht auf die Wortwahl des Erblassers an
  • Wollte der Erblasser zeitlich gestaffelt mehrere Erben einsetzen?

Wenn man seine Erbfolge regeln will, dann hat man die Möglichkeit, mehrere Personen zeitlich versetzt als Erben zu benennen.

Man kann also sein Vermögen nicht nur einer Erbengeneration hinterlassen, sondern durch entsprechende Anordnungen in Testament oder Erbvertrag dafür sorgen, dass eine erste Erbengeneration das geerbte Vermögen zu einem bestimmten Zeitpunkt an eine zweite Erbengeneration weitergeben muss.

Zuerst erbt der Vorerbe - dann der Nacherbe

Das Mittel der Wahl zur Umsetzung eines solchen Plans ist die so genannte Vor- und Nacherbschaft nach den §§ 2100 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Man ordnet in seinem Testament an, dass das eigene Vermögen im Erbfall an einen so genannten Vorerben geht. Gleichzeitig bestimmt man dann aber im Testament, dass es auch einen Nacherben geben soll.

Im Regelfall muss dann der Vorerbe (bzw. dessen Rechtsnachfolger) das geerbte Vermögen des ursprünglichen Erblassers dann an den benannten Nacherben herausgeben, wenn der Vorerbe selber verstirbt.

Vorerbe ist in seinen Rechten beschränkt

Der Vorerbe kann über das von ihm geerbte Vermögen nicht uneingeschränkt verfügen. Er darf es regelmäßig nur nutzen. Auch ist es dem Vorerben verwehrt, das geerbte Vermögen weiterzuvererben.

Die Entscheidung, was mit dem geerbten Vermögen nach dem Tod des Vorerben passieren soll, hat dem Vorerben der ursprüngliche Erblasser bereits abgenommen.

In der Praxis wird die Konstruktion einer Vor- und Nacherbschaft gerne zur Regelung der Familienerbfolge gewählt. So können sich Eheleute beispielsweise wechselseitig als Vorerben einsetzen und gleichzeitig die gemeinsamen Kinder als Nacherben benennen.

Auf diese Weise ist der überlebende Ehepartner finanziell abgesichert und gleichzeitig ist garantiert, dass das Familienvermögen am Ende bei den gemeinsamen Kindern ankommt.

Ob der Erblasser eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet hat, ist ausschließlich seinem Testament bzw. seinem Erbvertrag zu entnehmen. Ohne letzten Willen des Erblassers gibt es keine Vor- und Nacherbschaft.

Eine Vor- und Nacherbschaft ist also insbesondere im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

Was sagt der Wortlaut des Testaments?

Oft klärt schon ein kurzes Blick in den vom Erblasser hinterlassenen letzten Willen, ob er eine Vor- und Nacherbschaft anordnen wollte.

Hat der Erblasser beispielsweise seine Ehefrau in seinem Testament als „Vorerbin“ und die gemeinsamen Kinder als „Nacherben“ bezeichnet, dann gibt es in aller Regel wenig Zweifel daran, dass der Erblasser seine Erbfolge nach den in den §§ 2100 ff. BGB niedergelegten Regeln abwickeln wollte.

Gerade bei privat verfassten Testamenten ist es aber in der Praxis manchmal schwierig festzustellen, ob der Erblasser Vor- und Nacherben einsetzen wollte.

Unklares Testament muss ausgelegt werden

Ist ein Testament in dieser Frage unklar, so muss es im Streitfall von den Gerichten ausgelegt werden. Im Rahmen der Auslegung ist dann zu ermitteln, was der Erblasser eigentlich wollte.

Es kommt hier im Zweifel darauf an, ob ein Wille des Erblassers festgestellt werden kann, dass er zeitlich nacheinander von zwei oder mehr Personen beerbt werden soll.

Es ist für die Annahme einer Vor- und Nacherbschaft ausdrücklich nicht entscheidend, dass der Erblasser in seinem letzten Willen die Begriffe „Vor- und Nacherbschaft“ bzw. „Vorerbe und Nacherbe“ verwendet.

Ein Ersatzerbe kann ein Nacherbe sein

Auch hinter dem Begriff eines „Ersatzerben“ kann sich zuweilen eine vom Erblasser angeordnete Vor- und Nacherbschaft verbergen.

Gleichfalls kann über eine Vor- und Nacherbschaft nachgedacht werden, wenn der Erblasser in seinem Testament auf eine gesetzliche Norm aus dem Vor- und Nacherbschaftsrecht in den §§ 2100 ff. BGB Bezug nimmt.

Auch kann die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft darin liegen, dass der Erblasser seinem Erben untersagt, über die Erbschaft letztwillig zu verfügen.

Auch muss in Grenzfällen immer abgeklärt werden, ob der der Erblasser tatsächlich einen Vorerben einsetzen oder nicht vielmehr einer bestimmten Person ein Nießbrauchvermächtnis an seinem Nachlass zuwenden wollte.

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