Der Nacherbe fällt vorzeitig weg – Was wird aus der Nacherbschaft?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Erblasser kann und sollte den Wegfall des Nacherben in seinem Testament regeln
  • Ohne Anweisungen des Erblassers muss das Testament ausgelegt werden
  • Gegebenenfalls erben die Kinder des vorverstorbenen Nacherben

Durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser die Weitergabe seines Vermögens über mehrere Generationen hinweg steuern.

Er beschränkt sich bei der Anordnung einer Nacherbschaft nicht nur darauf festzulegen, wer als Erbe nach dem Tod des Erblassers dessen Rechtsnachfolge antreten soll. Vielmehr bestimmt der Erblasser in seinem Testament eine Kette von Rechtsnachfolgern.

Erst erbt der Vorerbe - Danach der Nacherbe

Erst soll der Vorerbe zum Zug kommen und zu einem definierten Zeitpunkt (meist der eigene Tod des Vorerben) soll das Vermögen des Erblassers dann an den Nacherben weitergegeben werden.

Die Steuerung des eigenen Vermögens über mehrere Generationen hinweg bringt es mit sich, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments oder Erbvertrages zukünftige Entwicklungen noch weniger überblicken kann, als dies bei einer einfachen Erbeinsetzung bereits der Fall ist.

Zwischen Errichtung des letzten Willens, Eintritt des Erbfalls mit Übergang des Vermögens auf den Vorerben und schließlich Eintritt des Nacherbfalls liegt nicht selten mehr als ein halbes Jahrhundert.

Zwischen Testamentserrichtung und Erbfall können Jahrzehnte vergehen

In einer solchen Zeitspanne kann natürlich viel passieren und der Erblasser sollte zu einen schon in seinem Testament versuchen, mögliche Eventualitäten zu regeln und darüber hinaus regelmäßig überprüfen, ob es hinsichtlich der von ihm zu Papier gebrachten Erbfolgeregelung Anpassungsbedarf gibt.

Der wohl deutlichste Anpassungsbedarf ergibt sich für den Testator dann, wenn der von ihm eingesetzte Nacherbe vor dem Tod des Erblassers wegfällt, sei es, weil der Nacherbe vorzeitig verstirbt oder beispielsweise auf die (Nach-)Erbschaft verzichtet oder der Nacherbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.

Im Gesetz ist zu dem wegfallenden Nacherben nur wenig geregelt. Lediglich § 2142 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist für den Fall der Ausschlagung der Nacherbschaft durch den Nacherben zu entnehmen, dass die Erbschaft in diesem Fall (endgültig) beim Vorerben verbleibt.

Erblasser kann in seinem Testament konkrete Anweisungen treffen

Einschränkend wird jedoch in § 2142 Abs. 2 BGB darauf hingewiesen, dass diese Rechtsfolge nur gilt, wenn der Erblasser in seinem Testament nichts anderes bestimmt hat.

Nachdem die gesetzliche Regelung des § 2142 BGB auch ausdrücklich nur für den Wegfallgrund der Ausschlagung der Nacherbschaft gilt und beispielsweise nicht für den wesentlich häufigeren Fall des Vorversterbens des Nacherben, ist es am Erblasser durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament für Klarheit zu sorgen.

Unterlässt der Erblasser hier einen Ersatzmann für den wegfallenden Nacherben in seinem Testament zu bestimmen, dann muss im Streitfall durch Auslegung des Testaments geklärt werden, was der Erblasser tatsächlich gewollt hat.

Es spricht dabei in diesen Fällen keine Vermutung dafür, dass die Erbschaft endgültig beim Vorerben verbleibt.

Erben die Kinder des vorverstorbenen Nacherben?

Ist der wegfallende Nacherbe ein Abkömmling des Erblassers und hat der Erblasser in seinem Testament keine Hinweise für den Fall des Wegfalls des Nacherben aufgenommen, dann kann man gegebenenfalls mit Hilfe der Auslegungsregel in § 2069 BGB zu dem Ergebnis kommen, dass die eigenen Abkömmlinge des weggefallenen Nacherben an dessen Stelle treten. ,

Sind mehrere Nacherben vorhanden und fällt nur einer vor Eintritt des Nacherbfalls weg, kann eine Anwachsung nach § 2094 BGB des wegfallenden Nacherbteils bei den verbliebenen Nacherben eintreten.

Stirbt der vom Erblasser eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt der Nacherbschaft, aber nach dem Eintritt des ersten Erbfalls, so geht sein Recht als Nacherbe grundsätzlich auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, § 2108 Abs. 2 BGB.

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