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Der Nacherbenvollstrecker nimmt Rechte des Nacherben gegenüber dem Vorerben wahr

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vor- und Nacherbe haben oft unterschiedliche Interessen
  • Wieviel Spielraum der Vorerbe bekommt, bestimmt der Erblasser
  • Ein Nacherbenvollstrecker kann den Nacherben unterstützen

Der Erblasser kann durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament bewirken, dass sein Nachlass im Erbfall zuerst an eine Person X als Erbe gehen soll und nachfolgend zu einem zu definierenden Zeitpunkt von der Person X an eine Person Y weitergegeben wird.

Diese Konstruktion nennt sich Vor- und Nacherbschaft.

Eheleute setzen sich häufig wechselseitig als Vorerben ein

Sie ist häufig bei Ehegattentestamenten anzutreffen, wenn sich die Eheleute wechselseitig als Vorerben einsetzen und weiter bestimmen, dass nach dem Tod beider Eheleute das Vermögen an ein oder mehrere gemeinsame Kinder als Nacherben gehen soll.

Geregelt ist die Vor- und Nacherbschaft in den §§ 2100 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft hat der Erblasser die Möglichkeit, sein Vermögen über mehrere Generationen hinweg in der Familie zu halten.

Er kann den Werdegang seines Vermögens durch eine Vor- und Nacherbschaft über einen längeren Zeitraum hinweg steuern, als wenn er sich darauf beschränken würde, lediglich einen Vollerben zu benennen.

Oft gibt es Spannungen zwischen Vor- und Nacherbe

Das Verhältnis zwischen Vor- und Nacherbe ist in der Praxis nicht immer ganz spannungsfrei. Der Vorerbe wird zwar mit Erbfall vollwertiger Erbe und auch Eigentümer des Erblasservermögens.

Er weiß aber vom Tag 1 seiner Vorerbschaft an, dass er das Vermögen zu einem bestimmten Zeitpunkt (meist der Tag des Ablebens des Vorerben) an den Nacherben weitergeben muss.

Der Vorerbe kann also regelmäßig das in die Vorerbschaft fallende Vermögen nicht seinerseits nach Belieben vererben und durch Erbfolge auf einen von ihm bestimmten Dritten übertragen.

Die Entscheidung, was mit der Vorerbschaft passieren soll, hat dem Vorerben der Erblasser gleichsam abgenommen.

Vorerbe darf über den Nachlass nicht beliebig verfügen

Der Vorerbe kann aber das in die Vorerbschaft fallende Vermögen nicht nur nicht kraft Erbfolge weitergeben, sondern er ist auch schon während der Zeit der Vorerbschaft durch zahlreiche gesetzliche Bestimmungen Einschränkungen in seiner Verfügungsbefugnis unterworfen.

Nach den §§ 2113 ff. BGB darf der Vorerbe beispielsweise Vermögen, das in die Vorerbschaft fällt, nicht verschenken und ebenso wenig kann er über Grundstücke verfügen, die in die Vorerbschaft fallen.

Diese gesetzlichen Beschränkungen des Vorerben sind Ausdruck des hinter der Vor- und Nacherbschaft stehenden Grundgedankens, wonach der Vorerbe die ihm angetragene Vorerbschaft zwar nutzen darf, er sie aber gleichzeitig im Kern auch erhalten muss, um sie an den Nacherben weitergeben zu können.

Testamentsvollstrecker als Hilfestellung für den Nacherben

In diesem für den Vorerben gegebenen Spannungsverhältnis – Nutzungsrecht einerseits und Erhaltungspflicht andererseits – kann es in manchen Fällen Sinn machen, dem (gegebenenfalls noch minderjährigen) Nacherben eine Hilfe an die Seite zu stellen.

§ 2222 BGB sieht in diesem Zusammenhang für den Erblasser die Möglichkeit vor, einen so genannten Nacherbenvollstrecker einzusetzen.

Ein Nacherbenvollstrecker ist eine besondere Form des Testamentsvollstreckers, dessen Aufgabe darin besteht, während der Zeit der Vorerbschaft die Rechte des Nacherben auszuüben und dessen Pflichten zu erfüllen.

Rechte des Vorerben werden nicht beschränkt

Die vom Nacherbenvollstrecker auszuübenden Rechte ergeben sich aus den §§ 2116 bis 2119, 2121 bis 2123, 2127 und 2128 BGB. Dabei werden die Rechte des Vorerben durch die Benennung eines Nacherbenvollstreckers in keiner Weise eingeschränkt.

Insbesondere bleiben vom Erblasser in seinem Testament angeordnete Befreiungen von den gesetzlichen Beschränkungen des Vorerben nach § 2136 BGB auch bei Einsetzung eines Nacherbenvollstreckers in vollem Umfang gültig.

Sobald der Nacherbfall eingetreten ist, endet das Amt des Nacherbenvollstreckers, § 2139 BGB.

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