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Minderjähriger wird Erbe, Vermächtnisnehmer oder erhält den Pflichtteil – Seine Eltern sollen von dem Vermögen fern gehalten werden

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man kann minderjährige Kinder in seinem Testament bedenken
  • Eltern verwalten das Vermögen und die Erbschaft ihres minderjährigen Kindes
  • Man kann die Eltern oder ein Elternteil von der Verwaltung des vom Kind geerbten Vermögens ausschließen

Hat man in seinem Testament oder Erbvertrag eine Person bedacht, die zum Zeitpunkt des Erbfalls möglicherweise die Volljährigkeit noch nicht erreicht hat, dann sollte man sich neben erbrechtlichen auch mit Bestimmungen des Familienrechts in Deutschland auseinandersetzen.

Gemäß § 1626 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haben Eltern nämlich die Pflicht und das Recht für ihr noch minderjähriges Kind zu sorgen. Teil dieses elterlichen Sorgerechts ist auch die so genannte Vermögenssorge.

Die Eltern haben danach das Recht das Vermögen des Kindes zu verwalten und gegebenenfalls auch zu verwerten.

Eltern betreuen das Vermögen ihres Kindes

Hat man sich als Erblasser also dazu entschlossen, einem Minderjährigen kraft Erbschaft oder Vermächtnis einen Vermögenswert zukommen zu lassen oder läuft die Regelung der Erbfolge darauf hinaus, dass ein noch minderjähriges Kind seinen Pflichtteilsanspruch anmelden kann, dann sollte der Erblasser immer im Auge behalten, dass hinter dem minderjährigen Erben, Vermächtnisnehmer oder auch Pflichtteilsberechtigten immer dessen Eltern als Vermögenssorgeberechtigte stehen.

Dies mag in vielen Fällen unproblematisch sein. Es soll aber durchaus vorkommen, dass der Erblasser zwar den Minderjährigen bedenken will, aber gute Gründe dafür hat, die Eltern des Minderjährigen von dem mit der Erbschaft verbundenen Vermögen fern zu halten.

Hat der Erblasser entsprechende Vorbehalte, dann darf er sich in seiner letztwilligen Verfügung nicht darauf beschränken, den Minderjährigen zu bedenken, sondern er muss die Eltern des Minderjährigen explizit von der Vermögensverwaltung für das ererbte Vermögen ausschließen.

Eltern die Verwaltung für vom Kind geerbtes Vermögen entziehen

Die Möglichkeit für eine solche Maßnahme eröffnet § 1638 BGB.

Wird den Eltern für das ererbte Vermögen die Verwaltung entzogen, so ist für das Vermögen ein so genannter Pfleger zu bestellen, § 1909 Absatz 1 Satz 2 BGB.

Die Eltern haben die Notwendigkeit einer Pflegschaft beim Familiengericht anzuzeigen. Der Erblasser hat gemäß § 1917 BGB ein Vorschlagsrecht, welche Person als Pfleger eingesetzt werden soll.

Man kann auch nur ein Elternteil ausschließen

Nach § 1638 Absatz 3 BGB ist es für den Erblasser auch möglich, nur einen Elternteil von der Vermögensverwaltung für das geerbte Vermögen des Minderjährigen auszuschließen.

Folgende Formulierung könnte man zum Ausschluss beider Eltern von der Vermögensverwaltung in sein Testament aufnehmen:

Mein Neffe soll mein Erbe werden. Sollte mein Neffe zum Zeitpunkt des Erbfalls noch minderjährig sein, schließe ich seine Eltern nach § 1638 Abs. 1 BGB von der Verwaltung für das zur Erbschaft gehörende Vermögen aus. Als Ergänzungspfleger benenne ich meinen Freund Horst Müller, wohnhaft … .

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