Aktuelle Infos zum Erbrecht Anwalt für Erbrecht finden Über 1.000 Urteile zum Erbrecht Geschrieben von Anwälten

Warum sollten auch kinderlose Eheleute unbedingt ein Testament errichten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ohne Testament erben Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten mit
  • Überlebender Ehepartner ist ohne Testament in seinen Rechten eingeschränkt
  • Der dem Ehepartner zustehende Voraus ist nur ein schwacher Trost

Eheleute, deren Ehe kinderlos geblieben ist, glauben zuweilen, ihre Erbfolge nicht durch ein Testament regeln zu müssen, weil nach dem Tod eines Ehepartners der überlebende Ehepartner ohnehin alles erbt.

Diese Annahme ist allerdings unzutreffend und führt nach dem Ableben des ersten Ehepartners in aller Regel dazu, dass sich der überlebende Ehepartner mit nicht unerheblichen erbrechtlichen Problemen konfrontiert sieht.

Haben Eheleute Ihre Erbfolge nämlich nicht in einem Testament geregelt, dann greift im Erbfall automatisch die in den §§ 1924 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelte so genannte gesetzliche Erbfolge ein.

Überlebender Ehepartner wird häufig nicht der alleinige Erbe

Und diese gesetzliche Erbfolge bestimmt den überlebenden Ehepartner in aller Regel mitnichten zum alleinigen Erben.

Selbst wenn das Ehepaar nämlich keine Kinder haben sollte, sieht die gesetzliche Erbfolge vor, dass neben dem Ehepartner als gesetzliche Erben die Eltern bzw. deren Abkömmlinge in Frage kommen.

Lebten zum  Zeitpunkt des Todes des Ehepartners also noch dessen Eltern bzw. Brüder oder Schwestern des Verstorbenen oder deren Abkömmlinge, dann erhalten diese Verwandte des verstorbenen Ehepartners als so genannte Erben zweiter Ordnung nach § 1931 BGB grundsätzlich die Hälfte des Nachlasses.

Zwar wird der Erbteil des überlebenden Ehepartners im Falle der Zugewinngemeinschaft nach § 1371 BGB nochmals um ein Viertel erhöht.

Es verbleibt also in jedem Fall dabei, dass der überlebende Ehepartner bei Vorhandensein naher Verwandter des verstorbenen Ehepartners nicht alleine über den Nachlass verfügen darf und kann.

Ehepartner findet sich in einer Erbengemeinschaft wieder

Mit vorhandenen Eltern, Geschwistern, Neffen oder Nichten bildet der überlebende Ehepartner in diesem Fall vielmehr kraft Gesetz eine so genannte Erbengemeinschaft.

Aufgabe des überlebenden Ehepartners – und er weiteren gesetzlichen Erben – ist es in diesem Fall, die bestehende Erbengemeinschaft auseinander zu setzen. Das bedeutet, dass der Nachlass zwischen den Erben aufgeteilt werden muss.

Prekär kann die Lage für den überlebenden Ehepartner in diesem Fall dann werden, wenn zum Nachlass zum Beispiel der Familienwohnsitz gehört, den der überlebende Ehepartner eigentlich bis zu seinem Lebensende zu Wohnzwecken nutzen wollte.

Nachdem aber den weiteren gesetzlichen Erben an dieser Immobilie kraft Erbrecht ebenfalls ein Anteil zusteht, muss sich der überlebende Ehepartner zwangsläufig mit den weiteren gesetzlichen Erben einigen, wenn er die Immobilie weiter alleine nutzen will.

Gefahr der Zwangsversteigerung des Familienwohnsitzes

Kommt keine Einigung zustande, können die anderen gesetzlichen Erben im Ergebnis die Zwangsversteigerung des Familienwohnsitzes betreiben, um auf diesem Weg ihren Erbteil zu realisieren.

Von einem im Wege der Versteigerung erzielten Versteigerungserlös gebührt dem überlebenden Ehepartner natürlich analog seiner Erbquote ein überwiegender Anteil. Dies dürfte aber regelmäßig nur ein schwacher Trost sein, da der überlebende Ehepartner nach Beendigung der Versteigerung jedenfalls seinen Wohnsitz los ist.

In Anbetracht solcher Aussichten wird es den überlebenden Ehepartner auch nicht beruhigen, dass er nach § 1932 BGB zusätzlich zu seinem Erbteil einen Anspruch auf den so genannten „Voraus“ hat.

Danach darf der überlebende Ehepartner jedenfalls sämtliche zum Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke behalten.

Gemeinsames Testament oder Einzeltestament verfassen

Sollte es demnach dem Wunsch der Eheleute entsprechen, sich gegenseitig für den Todesfall das komplette Vermögen zukommen zu lassen, dann sollte dieser Wunsch – auch wenn keine Kinder vorhanden sind – zwingend in einem Testament niedergeschrieben werden.

Dabei steht den Eheleuten die Möglichkeit offen, ein gemeinsames Testament zu verfassen. Hierbei ist es ausreichend, wenn ein Ehepartner das Testament eigenhändig verfasst und der andere Ehepartner das Geschriebene mit unterzeichnet.

Genauso gut können Eheleute natürlich ihre Erbfolge in zwei separaten Einzeltestamenten regeln. Solche Einzeltestamente haben immer den Vorteil, dass sie jederzeit und ohne den Partner zu fragen geändert oder widerrufen werden können.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Gemeinsames Testament verfasst – Welche Einschränkungen sind für die Ehepartner damit verbunden?
Müssen Eheleute in ihrem Testament den Scheidungsfall regeln?
Erbschaft - Was bekommt der Ehepartner?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht