Aktuelle Infos zum Erbrecht Anwalt für Erbrecht finden Über 1.000 Urteile zum Erbrecht Geschrieben von Anwälten

Testament gefälscht? Wie kann man so etwas nachweisen?

Von: Dr. Kai Nissen

Von Dr. Kai Nissen, Stuttgart
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Handschriftenuntersuchung und -vergleichung

  • Sachverständiger benötigt das Testament und Vergleichsproben am besten im Original
  • Welche Methoden wendet der Sachverständige an, um die Echtheit des Testaments zu überprüfen?
  • Eine 100%ige Gewissheit gibt es nicht

Die häufigste Fragestellung bei handschriftlich verfassten Testamenten ist die nach der Echtheit.

Das Testament ist echt, wenn es vom Erblasser, d.h. vom Namensinhaber der Testamentsunterschrift, eigenhändig geschrieben worden ist. Gefragt ist also, ob die Unterschrift tatsächlich vom Namensinhaber stammt, und ob auch der Testamentstext von ihm stammt.

Die Frage kann auch sein, ob einzelne Passagen in dem Testament von einer anderen Person hinzugefügt worden ist.

Ebenso kann zweifelhaft sein, ob das Testament zu dem angegebenen Datum geschrieben worden ist. Diese Frage spielt dann eine bedeutende Rolle, wenn angenommen wird, dass zum tatsächlichen Entstehungszeitpunkt die Testierfähigkeit nicht mehr gegeben war.

Das Testament sollte im Original untersucht werden

Das Testament sollte vom Schriftsachverständigen im Original untersucht werden. Wenn das Original nicht zur Verfügung steht, kann nur ein vorläufiges Gutachten erstellt werden, das unter dem Vorbehalt der Überprüfung anhand des Originals steht.

Im Privatauftrag wird der Sachverständige das Original vom Nachlassgericht in der Regel nicht erhalten. Ein Ausweg besteht in diesem Fall darin, dass der Sachverständige das Original an Ort und Stelle untersucht. Nachteilig ist dann, dass nicht alle physikalisch-technischen Verfahren eingesetzt werden können.

Wenn im Auftrag eines Nachlassgerichtes das Testament untersucht werden soll, wird der Sachverständige das Original des Testaments in der Regel erhalten. Dann können auch alle physikalisch-technischen Verfahren eingesetzt werden.

Von wesentlicher Bedeutung für die Testamentsprüfung ist das Vergleichsschriftmaterial. Zur Prüfung der Echtheit der Testamentsunterschrift sollten vom Erblasser möglichst viele zeitnahe Unterschriften vorliegen.

Zur Prüfung der Echtheit der Textschrift sollten möglichst viele zeitnahe Textschriften (z.B. Briefe, Glückwunschkarten, Kalendereintragungen) vorhanden sein.

Hat man eine bestimmte Person in Verdacht, ein Testament gefälscht zu haben, sollten auch von dieser Person geeignete Proben beschafft werden.

Allerdings wird dies nicht immer hilfreich sein, denn je stärker jemand seine Handschrift durch Nachahmung oder Verstellung verändert, desto unsicherer gestaltet sich der Nachweis der Urheberschaft.

In vielen Fällen gelingt es zwar, die Unechtheit eines Testamentes nachzuweisen, nicht unbedingt aber, von wem die Herstellung erfolgt ist.

Der Schriftsachverständige prüft das Testament

Echtheitsprüfungen handschriftlicher Testamente werden von Schriftsachverständigen vorgenommen. Landläufig spricht man fälschlicherweise auch von Graphologen und von graphologischen Gutachten. Das ist nicht korrekt, denn Graphologie und forensische Schriftuntersuchung und -vergleichung sind heute zwei verschiedene Fächer mit unterschiedlichen Zielen und Methoden, die allenfalls den Gegenstand, die Handschrift, gemeinsam haben.

Schriftsachverständige verfügen in der Regel über einen Hochschulabschluss, eine spezielle Ausbildung auf dem Gebiet der Schriftuntersuchung sowie eine längere praktische Einarbeitungszeit unter Supervision eines erfahrenen Schriftsachverständigen.

Schriftsachverständige arbeiten entweder in Landeskriminalämtern oder freiberuflich als (meist) öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.

Welche Methoden setzt der Sachverständige ein?

Zu unterscheiden sind physikalisch-technische und schriftvergleichende Verfahren.

Zu den physikalisch-technischen Verfahren zählen die Stereomikroskopie, spektralselektive Verfahren (u.a. Prüfung auf UV-Fluoreszenz, IR-Lumineszenz), die Prüfung auf Deckungsgleichheiten und die Untersuchung auf uneingefärbte Schreibdruckrillen.

Wenn über dem Schriftträger früher ein anderes Blatt Papier beschriftet worden ist, lassen sich eventuelle Eindruckspuren, die unsichtbar sind, mit Hilfe elektrostatischer Oberflächenprüfung (ESDA) sichtbar machen. Die physikalisch-technischen Verfahren des Schriftsachverständigen sind sämtlich zerstörungsfrei.

Merkmale der Schriftvergleichung lassen sich klassifizieren

1. in allgemeine und besondere Schriftmerkmale oder

2. in Merkmale des Bewegungsbildes, des Raumbildes und des Formbildes oder

3. in Grundkomponenten.

Die letzteren werden unterteilt in Strichbeschaffenheit, Druckgebung, Bewegungsfluss, Bewegungsführung/Formgebung, Bewegungsrichtung, vertikale Ausdehnung, horizontale Ausdehnung, vertikale Flächengliederung, horizontale Flächengliederung und sonstige Merkmale.

Zu welchen Ergebnissen kann der Sachverständige kommen?

Aus dem Einsatz der Untersuchungsmethoden resultieren die Untersuchungsbefunde. Eines der Ergebnisse der physikalisch-technischen Prüfung könnte zum Beispiel sein, dass entgegen dem visuellen Eindruck zwei unterschiedliche Schreibgeräte zum Einsatz kamen.

Ein anderes Ergebnis könnte darin bestehen, dass die Unterschrift Pausspuren enthält und deckungsgleich ist mit einer der Vergleichsproben. Oder es wird ein feinschlägiger Tremor festgestellt, wie er nur bei besonders langsamen Schreibvorgängen auftritt.

Das Ergebnis der vergleichenden Befunderhebung besteht in der Feststellung, inwieweit sich die Schriftmerkmale des fraglichen Testaments in die Variationsbreite der Proben des Erblassers bzw. weiterer Schreiber einfügen.

Sachverständiger klärt Urheberidentität und Urheberverschiedenheit

Die Erhebung der Befunde ist nicht identisch mit der Bewertung der Befunde. Die Befundbewertung erfolgt im Hinblick auf die gestellte Untersuchungsfrage.

Aufgrund der objektiven Befunde soll zurück geschlossen werden auf ein vergangenes Ereignis. Zu unterscheiden sind in der Regel die zwei Hypothesen der Urheberidentität und der Urheberverschiedenheit.

Es handelt sich um zwei einander ausschließende, den Raum aller Möglichkeiten ausfüllende Hypothesen. Zu prüfen ist also, wie wahrscheinlich und erklärbar das Auftreten der tatsächlich festgestellten Befunde unter den alternativen Hypothesen der Fragestellung ist.

Die Hypothesen der Urheberidentität und der Urheberverschiedenheit müssen noch weiter unterteilt werden in die Unterhypothesen der gewöhnlichen und der besonderen Entstehungsbedingungen.

Eine besondere Entstehungsbedingung könnte zum Beispiel die sein, dass eine alte Person mit Schreibbehinderung plötzlich versucht, besonders lesbar zu schreiben, um die Störungen zu kompensieren.

Eine andere besondere Entstehungsbedingung könnte die sein, dass versucht worden ist, die Hand eines alten Menschen zu führen. Bei der Handführung setzen sich die Schriftmerkmale der handführenden Person durch.

Wie wahrscheinlich ist die Fälschung des Testaments?

Das Ergebnis der Untersuchungen besteht in Wahrscheinlichkeitsaussagen über die Hypothesen der Fragestellung.

Da die Hypothesen der Urheberidentität und der Urheberverschiedenheit einander ausschließen und den Raum der gegebenen Möglichkeiten ausschöpfen, müssen sich die Wahrscheinlichkeiten der alternativen Hypothesen zur Summe 1 oder 100 % ergänzen.

Kategorische Aussagen („mit Sicherheit“) sind in der Schriftuntersuchung wie auch in anderen empirischen Wissenschaften nicht möglich.

Beispiele sprachlicher Wahrscheinlichkeitsausdrücke sind „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ versus „mit an Unmöglichkeit grenzender Wahrscheinlichkeit“ oder „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ versus „mit niedriger Wahrscheinlichkeit“.

Wahrscheinlichkeitsaussagen sind stets abhängig von der Gesamtkonstellation zum Zeitpunkt der Untersuchung und Gutachtenerstellung und somit keine unveränderlichen Größen.

Materialbeschränkungen bei der Überprüfung des Testaments

Obwohl möglichst schon vor einer Gutachtenerstellung für ausreichendes Schriftmaterial gesorgt werden sollte, kommt es gerade bei Testamentsuntersuchungen häufig vor, dass das Schriftmaterial nicht den üblichen Anforderungen genügt.

Gründe dafür können sein, dass der betagte Erblasser nicht mehr viel von Hand geschrieben hat oder dass die Wohnung eines Verstorbenen geräumt worden ist. Gelegentlich kann aber noch nachträglich etwas an Schriftmaterial aufgefunden werden, so dass eine ergänzende Untersuchung dann sinnvoll ist.

Dieser Beitrag stammt von Dr. Kai Nissen, Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Handschriftenuntersuchung und -vergleichung

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die Testierfähigkeit aus Sicht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie
Testament taucht über zwanzig Jahre nach dem Erbfall auf - Ist es gefälscht?
Wie sicher muss sich ein Gericht hinsichtlich der Urheberschaft bei einem Testament sein?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht