Erbrechtliche Zuwendungen von Heimbewohnern können unwirksam sein

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Alle Heimbewohner sollen gleich behandelt werden
  • Erbrechtliche Zuwendungen an Heimmitarbeiter sind gegebenenfalls unwirksam
  • Kenntnis des Heimmitarbeiters ist schädlich

Im deutschen Erbrecht gilt dem Grunde nach die so genannte Testierfreiheit.

Jedermann soll durch Testament oder Erbvertrag frei darüber entscheiden können, was im Falle des eigenen Ablebens mit seinem Vermögen geschehen soll.

Der Erblasser kann in seinem letzten Willen also grundsätzlich nach freier Wahl Verwandte ebenso wie nicht verwandte Personen als Erben bestimmen oder ihnen durch die Aussetzung eines Vermächtnisses für den Todesfall etwas zukommen lassen.

Testierfreiheit wird eingeschränkt

Von diesem Grundsatz der Testierfreiheit gibt es allerdings Ausnahmen. Eine wichtige Ausnahmevorschrift ist der § 14 HeimG (Heimgesetz) bzw. die inhaltlich dem § 14 HeimG entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

Zwar wurde die Anwendbarkeit des (nach wie vor geltenden) § 14 HeimG durch die Föderalismusreform im Jahr 2006 stark eingeschränkt, da die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das öffentlich-rechtliche Heimwesen auf die Länder übertragen wurde.

Nachdem die Länder jedoch zwischenzeitlich von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht haben und in jeweiligen Landesheimgesetzen dem § 14 HeimG inhaltlich weitgehend entsprechende Regelungen getroffen haben, kann die zu § 14 HeimG des Bundes vorliegende Rechtsprechung und Kommentarliteratur für aktuelle Streitfälle weiter herangezogen werden.

Heimmitarbeiter sollen sich keine Zuwendungen versprechen lassen

Der § 14 HeimG sieht vor, dass sowohl dem Träger eines Heimes als auch Mitarbeitern des Heimes untersagt ist, sich von den Bewohnern des Heims Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen zu lassen.

Abgesehen von geringwertigen Aufmerksamkeiten sind Vermögenstransaktionen zwischen Heimbewohnern einerseits und Heimbetreiber bzw. Heimmitarbeiter andererseits also gesetzlich verboten.

Dieses gesetzliche Verbot bezieht sich dabei nicht nur auf lebzeitige Geschenke, sondern gerade auch auf Zuwendungen, die vom Heimbewohner in Testament oder Erbvertrag gemacht werden.

Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage sind kritisch

Die Form der erbrechtlichen Zuwendung, die der Heimbewohner in Testament oder Erbvertrag dem Heimbetreiber oder dem Heimmitarbeiter macht, ist dabei nicht entscheidend.

Eine Erbeinsetzung ist grundsätzlich ebenso unwirksam, wie ein Vermächtnis oder eine Auflage, die den Heimbetreiber oder den Heimmitarbeiter begünstigen soll.

§ 14 HeimG bzw. die korrespondierenden landesrechtlichen Vorschriften werden von den Gerichten insoweit als gesetzliche Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) angesehen.

Wird in einem Testament gegen diese Verbotsnorm verstoßen, dann ist das Testament nichtig und unwirksam.

Alle Heimbewohner sollen gleich behandelt werden

Mit dieser Regelung in den Heimgesetzen soll sichergestellt werden, dass alle Heimbewohner unabhängig von ihrem wirtschaftlichen Status gleich behandelt werden und sich nicht ein Heimbewohner durch entsprechende Zuwendungen eine Vorzugsbehandlung erkauft.

Auch soll verhindert werden, dass Heimbetreiber oder Heimmitarbeiter ihre Vertrauensstellung dazu missbrauchen, um sich nicht gerechtfertigte Vermögenszuwendungen von den ihrer Obhut überlassenen Heimbewohnern versprechen zu lassen.

Für die Unwirksamkeit einer zugunsten eines Heimbetreibers bzw. Heimmitarbeiters Erbeinsetzung oder eines Vermächtnisses durch einen Heimbewohner muss allerdings ein zentrales Merkmal vorliegen:

Kenntnis des Heimmitarbeiters von der Zuwendung

Grundlegende Voraussetzung für die Unwirksamkeit ist nämlich, dass die Zuwendung im Einvernehmen zwischen Heimbewohner auf der einen Seite und Heimbetreiber bzw. Heimmitarbeiter auf der anderen Seite erfolgt.

Heimbetreiber oder Heimmitarbeiter müssen also positive Kenntnis von der Erbeinsetzung oder Vermächtniszuwendung haben. Nur in diesem Fall der Kenntnis kann es nach Auffassung der Gerichte zu der Konfliktsituation kommen, die die Regelungen zum Heimrecht vermeiden wollen.

Dem folgend sind also letztwillige Zuwendungen eines Heimbewohners an Heimbetreiber oder Heimmitarbeiter dann wirksam, wenn die Zuwendungsempfänger erst nach dem Tod des Heimbewohners von ihrer Erbeinsetzung oder der Vermächtniszuwendung erfahren.

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