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Schulden des Erblassers - Haftung des Vor- und Nacherben - Haftung bei Vorerbschaft und Nacherbschaft

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mit Annahme der Vorerbschaft haftet der Vorerbe
  • Wie kann der Vorerbe der Erbenhaftung entgehen?
  • Wann endet die Haftung des Vorerben?

Eine Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser immer dann anordnen, wenn er die Absicht hat, die Weitergabe seines Vermögens über mehr als eine Erbengeneration hinweg zu regeln.

Bei einer Vor- und Nacherbschaft bestimmt der Erblasser also nicht nur die Person, die nach seinem Tod sein Vermögen als (Vor-) Erbe erhalten soll, sondern er legt gleichzeitig fest, wer das Vermögen nach dem (Vor-) Erben als Nacherbe bekommt.

Klassischerweise wird die Vor- und Nacherbschaft in Familien angeordnet.

Der Erblasser vererbt sein Vermögen zunächst an seinen Ehepartner als Vorerben und bestimmt seine Kinder gleichzeitig als Nacherben für den Fall, dass auch der Ehepartner verstirbt. Auf diesem Weg hat der Erblasser den Lauf seines Vermögens längerfristig vorbestimmt.

Für die Haftung von Vor- und Nacherbe für Schulden des Erblassers und Nachlassverbindlichkeiten sind einige Besonderheiten zu beachten.

Die Haftung des Vorerben

Nach Eintritt der (Vor-) Erbfalls haftet der Vorerbe zunächst wie ein ganz normaler Erbe nach § 1967 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für jegliche Nachlassverbindlichkeiten.

Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat, können von den Gläubigern grundsätzlich beim Vorerben geltend gemacht und notfalls auch beigetrieben werden. Mehrere Vorerben haften als Gesamtschuldner.

Natürlich hat auch der Vorerbe, wie jeder anderer Erbe, die Möglichkeit, einer umfassenden und ungewünschten Haftung für fremde (Erblasser-) Schulden zur Gänze aus dem Weg zu gehen oder zumindest herauszuzögern.

So kann der Vorerbe die Erbschaft ausschlagen, § 1942 ff. BGB, er kann die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen, § 1975 BGB, ein Inventar nach § 1993 ff. BGB errichten, ein Gläubigeraufgebotsverfahren nach §§ 1970 ff. BGB betreiben, die so genannte Verschweigungseinrede nach § 1974 BGB, die Dreimonatseinrede nach § 2014 BGB oder die so genannte Aufgebotseinrede nach § 2015 BGB erheben.

In der Regel endet die Haftung des Vorerben mit dem Nacherbfall

Gegebenenfalls kommen für den Vorerben bei einem absolut notleidenden Nachlass auch noch die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB oder die so genannte Überschwerungseinrede nach § 1992 BGB in Frage.

Die Haftung des Vorerben endet in aller Regel mit Eintritt des vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) definierten Nacherbfalls.

Tritt der Nacherbfall – wie häufig – mit dem Tod des Vorerben ein, dann können Nachlassgläubiger ab diesem Zeitpunkt keine Forderungen mehr gegen den Vorerben und insbesondere auch nicht mehr gegen dessen Erben durchsetzen.

Wann haftet der Vorerbe auch nach dem Nacherbfall weiter?

Ausnahmsweise haftet der Vorerbe auch nach Eintritt des Nacherbfalls weiter, wenn der Erblasser ihn beispielsweise mit einem Vermächtnis belastet hat, das vom Vorerben noch nicht erfüllt wurde.

Weiter muss sich der Vorerbe (oder dessen Erben) natürlich mit Ansprüchen des Nacherben auseinander setzen, die vom Nacherben beispielsweise wegen einer unzulänglichen Verwaltung der Vorerbschaft oder nach § 2138 Abs. 2 BGB gegen den Vorerben gestellt werden können.

Schließlich haftet der Vorerbe nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten subsidiär noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet, § 2145 BGB.

Haftung des Nacherben

Nach § 2146 Abs. 1 BGB ist der Vorerbe (oder dessen Erben) den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen.

Die Anzeige kann auch vom Nacherben vorgenommen werden. Ab dem Eintritt der Nacherbfolge haftet der Nacherbe grundsätzlich wie ein Alleinerbe.

Auch der Nacherbe kann seine Haftung beschränken oder ganz ausschließen, § 2144 BGB.

Hat der Vorerbe bereits haftungsbeschränkende Maßnahmen in die Wege geleitet, so profitiert hiervon auch der Nacherbe.

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