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Ehegatten wollen den Fall des gleichzeitigen Versterbens im Testament regeln

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man kann in sogenannten Katastrophenklauseln den zeitgleichen Tod regeln
  • Oft sind solche Klauseln im Testament für den Fall des gemeinsamen Ablebens streitträchtig
  • Häufig müssen Gerichte am Ende den tatsächlichen Willen der Erblasser ermitteln

In Testamenten von Eheleuten findet man häufig Regelungen für den Fall, dass beide Ehepartner gleichzeitig versterben.

Dabei wird wohl in erster Linie an einen Autounfall gedacht, den beide Eheleute erleben oder den Tod bei Absturz eines Flugzeuges.

Die Frage, ob die Eheleute zeitgleich oder auch nur mit einem Abstand von wenigen Minuten verstorben sind, ist erbrechtlich durchaus von großer Bedeutung. Nach § 1923 Abs. 1 BGB kann nämlich nur derjenige Erbe werden, der zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt.

Versterben die Eheleute in der gleichen Sekunde (was in der Praxis nahezu nie nachweisbar ist) können sie sich gegenseitig nicht mehr beerben.

Gesetzliche Vermutung für ein gleichzeitiges Versterben

Jeder Ehegatte wird also in diesem Fall separat von seinen gesetzlichen oder gewillkürten Erben beerbt. Hatten sich die Eheleute in ihrem Testament darauf beschränkt, sich gegenseitig als Erben zu benennen, dann greift nach ihrem gleichzeitigen Ableben die gesetzliche Erbfolge nach jedem Ehepartner.

Eine in diesem Zusammenhang wichtige Vermutungsregel enthält § 11 VerschG (Verschollenheitsgesetz). Danach wird vermutet, dass zwei Personen gleichzeitig gestorben sind, wenn nicht bewiesen werden kann, dass von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat.

Ehegatten ist es natürlich unbenommen, diesen (statistisch absolut unwahrscheinlichen) Fall des gleichzeitigen Ablebens in einem Testament oder Erbvertrag zu regeln.

Im wesentlichen wird es für die Eheleute dabei darum gehen zu bestimmen, wer Erbe nach dem Tod beider Ehepartner werden soll.

Eltern können in ihrem Testament vorsorgen

Mit folgender Formulierung kann man diesen Fall in einem Testament erfassen:

Erben im Falle unseres gleichzeitigen Ablebens, auch soweit dies nach dem Verschollenheitsgesetz vermutet wird, sollen unsere Kinder X, Y und Z sein.

Wenn Eheleute den Fall des gleichzeitigen Ablebens schon testamentarisch regeln wollen, dann können sie überlegen, ob tatsächlich nur der Fall des beiderseitigen Todes in der gleichen Sekunde erfasst werden soll, oder ob man auch solche Fälle regeln will, bei denen einer der Partner unmittelbar nach dem anderen verstirbt.

Wesentlich häufiger als die Fälle des zeitgleichen Versterbens sind nämlich die Fälle, in denen die Partner kurz hintereinander versterben.

Was soll gelten, wenn die Eheleute kurz hintereinander versterben?

Für solche Fälle kann folgende Formulierung in das Testament aufgenommen werden:

Für den Fall, dass wir nacheinander innerhalb von 3 Wochen versterben, sollen Erben unsere Kinder X, Y und Z sein.

Haben die Eheleute in ihrem Testament einen oder mehrere so genannte Schlusserben benannt, kann eine spezielle Regelung für den Fall des gleichzeitigen oder zeitnahen Ablebens der Eheleute entfallen. Mit der Bestimmung des Schlusserbens haben die Eheleute hinreichend deutlich dokumentiert, wer nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten Erbe werden soll.

Schlusserbe des länger lebenden Ehegatten soll unser Sohn Peter sein.

Verwenden Eheleute in ihrem Testament hingegen individuelle Formulierungen für den Fall des gleichzeitigen oder zeitnahen Ablebens, ist im Erbfall in vielen Fällen Ärger programmiert.

Formulierungen wie „Sollte uns beiden ein Unglück zustoßen“, „Sollte uns gemeinsam etwas passieren“ oder „Für den Fall unseres plötzlichen gemeinsamen Todes“ sind nämlich juristisch alles andere als klar.

Schon oft mussten Gerichte in Anbetracht solcher Testamentsklauseln darüber entscheiden, ob hier tatsächlich nur der Fall des sekundengleichen Ablebens geregelt werden sollte oder ob nicht auch Fälle erfasst sind, bei denen die Eheleute mit zeitlichem Versatz von ein paar Tagen, Monaten oder sogar Jahren verstarben.

In diesen Fällen muss oft eine Auslegung des letzten Willens ergeben, was die Schöpfer des Testaments tatsächlich gewollt haben.

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