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Generalvollmacht ist kein Testament

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Stuttgart – Beschluss vom 21.10.2014 – 8 W 387/14

  • Adoptivmutter des Erblassers erhält einen Erbschein
  • Lebensgefährtin des Erblassers legt eine Vollmacht vor und reklmiert das Erbrecht für sich
  • Die Vollmacht kann die Gerichte nicht vom Erbrecht der Lebensgefährtin überzeugen

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte sich in einer Erbscheinssache mit einem Testament zu beschäftigen, das bereits auf den ersten Blick nur sehr schwer mit den gesetzlichen Formanforderungen an einen letzten Willen in Deckung zu bringen war.

Nach dem Tod des kinderlosen Erblassers war in der Angelegenheit der Adoptivmutter des Erblassers am 18.07.2013 ein Erbschein erteilt worden. Dieser Erbschein wies die Adoptivmutter des Erblassers als alleinige gesetzliche Erbin kraft gesetzlicher Erbfolge aus.

Über ein Jahr später beantragte die ehemalige Lebensgefährtin des Erblassers beim zuständigen staatlichen Notariat die Einziehung des Erbscheins.

Zur Begründung dieses Antrags führte die Lebensgefährtin aus, dass sie selber alleinige Erbin des Erblassers geworden sei. Die Lebensgefährtin legte in diesem Zusammenhang ein Schriftstück vor, das sie selber als Testament bezeichnete.

Ist die Generalvollmacht ein Testament?

Tatsächlich war dieses Testament allerdings lediglich die Kopie einer handschriftlich verfassten Generalvollmacht vom 01.03.2002. In dieser angeblich vom Erblasser erstellten Vollmacht fand sich folgender handschriftlich verfasster Passus:

"bevollmächtige… in privaten und geschäftlichen Angelegenheiten wahrzunehmen."

Diesem Passus war, ebenfalls handschriftlich, hinzugefügt:

"allein Erbin bei Tod danach… Unterschrift"

Letztere Textpassage unterschied sich nach den Ermittlungen des Gerichts aber komplett von dem übrigen Schriftbild in der Urkunde. Das OLG war vielmehr davon überzeugt, das die letztere Passage von der Lebensgefährtin selber verfasst worden war.

Nachdem der Antrag der Lebensgefährtin auf Einziehung des Erbscheins vor diesem Hintergrund bereits vom staatlichen Notariat abgelehnt wurde, legte die Lebensgefährtin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

OLG weist Beschwerde zurück

Dort konnte man dem Antrag der Lebensgefährtin auf Einziehung des Erbscheins allerdings auch nicht viel abgewinnen. Die Beschwerde der Lebensgefährtin wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dabei problematisierte das OLG in seiner Entscheidung erst gar nicht den Umstand, dass nach der Überzeugung des Gerichts der maßgebliche Passus in der von der Lebensgefährtin vorgelegten Urkunde nicht vom Erblasser persönlich verfasst worden war.

Selbst wenn man zugunsten der Lebensgefährtin unterstelle, dass der Erblasser selber der Urheber der Textpassagen gewesen sei, ergebe sich, so das OLG, aus der Urkunde keine Erbenstellung der Lebensgefährtin.

Vollmacht enthält keine Erbeinsetzung

Die Richter am OLG konnten dem vorgelegten Schriftstück nämlich nicht den von der Lebensgefährtin reklamierten Sinn entnehmen, dass die Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt werden sollte.

Auch eine Auslegung der Sätze "bevollmächtige… in privaten und geschäftlichen Angelegenheiten wahrzunehmen" und "allein Erbin bei Tod danach… Unterschrift" lasse keinerlei Rückschlüsse auf die Person des Erben zu.

Das staatliche Notariat sei danach zu Recht davon ausgegangen, dass der Erblasser kraft gesetzlicher Erbfolge von seiner Adoptivmutter beerbt worden war.

Die Beschwerde der Lebensgefährtin wurde zurückgewiesen.

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