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Gemeinsames Ehegattentestament bindet den überlebenden Ehepartner in aller Regel

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Bamberg – Beschluss vom 06.11.2015 – 4 W 105/15

  • Eheleute setzen in gemeinsamen Testament ihre Kinder als Schlusserben ein
  • Der überlebende Ehemann ändert die Erbfolge ab und setzt nur einen Sohn als Erben ein
  • Das gemeinsame Testament bindet den Ehemann - Alle Kinder erben

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte im Rahmen eines Erbscheinverfahrens zu klären, in welchem Umfang die Anordnungen in einem gemeinsamen Ehegattentestament für den überlebenden Ehepartner bindend sind.

Ein Ehepaar hatte in dem zu entscheidenden Fall am 16.06.1992 ein gemeinsames Testament errichtet. In diesem Testament setzten sich die Eheleute zunächst gegenseitig als alleinige Erben ein.

Weiter regelte das gemeinsame Testament, dass der überlebende Partner „die Verfügungsgewalt über das gemeinsame Vermögen“ haben sollte.

Überlebender Partner soll die Verfügungsgewalt über das Vermögen haben

Nach dem Tod des zunächst überlebenden Ehepartners sollte, so die Festlegungen in dem gemeinsamen Testament, das „gesamte gemeinsame Vermögen den Kindern aus unserer Ehe zu gleichen Teilen“ zufallen.

Der Erblasser fügte diesem Testament im Jahr 2010 maschinenschriftlich einige weitere Anordnungen hinzu. So bestimmte er dort unter anderem, dass einer seiner Söhne nach dem Ableben beider Elternteile „das Anwesen und dessen Verwaltung übernehmen“ solle.

Die Ehefrau verstarb im Jahr 2014.

Eine Woche vor seinem eigenen Ableben errichtete der Ehemann dann im Jahr 2015 ein weiteres notarielles Testament. In diesem Testament widerrief er sämtliche Verfügungen aus dem gemeinsamen Testament aus dem Jahr 1992 und setzte einen seiner Söhne als Alleinerben ein.

Überlebender Ehemann errichtet ein neues Testament

Nach dem Tod des Erblassers beantragten zwei seiner insgesamt vier Kinder beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der alle vier Kinder als gemeinsame Erben zu je ¼ ausweisen sollte. Die Antragsteller stützten ihr Erbrecht auf das gemeinsame Testament aus dem Jahr 1992.

Gegen diesen Erbscheinsantrag wandte sich der eine Sohn des Erblassers, der von seinem Vater im Jahr 2015 in dem notariellen Testament als Alleinerbe eingesetzt worden war.

Das Nachlassgericht kündigte nach Prüfung der Sach- und Rechtslage an, einen Erbschein erlassen zu wollen, der ein Erbrecht der vier Kinder als Erben zu je ¼ wiedergeben sollte.

Ein Sohn legt Beschwerde zu OLG ein

Hiergegen richtete der eine Sohn seine Beschwerde zum Oberlandesgericht. Das OLG wies diese Beschwerde aber in einem sorgfältig begründeten Beschluss als unbegründet zurück.

Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass der Ehemann durch das gemeinsame Ehegattentestament aus dem Jahr 1992 und die dort enthaltene Erbeinsetzung aller vier Kinder gebunden war.

Ein Widerruf dieser gemeinsam mit seiner Ehefrau getroffenen Erbfolgeregelung nach dem Tod der Ehefrau war nach § 2271 Abs. 2 BGB nicht mehr möglich. Das zeitlich spätere notarielle Testament aus dem Jahr 2015 konnte keine Wirkung mehr entfalten.

Die Schlusserbeneinsetzung aller Kinder war bindend

Insbesondere betonte das OLG in seiner Entscheidung, dass die Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich mit der eigenen Einsetzung des Erblassers als Alleinerbe seiner Ehefrau anzusehen sei.

Eine hiervon abweichende Auffassung ergebe, so das OLG, weder eine Auslegung des Testaments noch die zeitlich späteren Ergänzungen und ebenso wenig das notarielle Testament aus dem Jahr 2015.

In Fällen wie dem vorliegenden sei zur Ermittlung, welche Verfügungen in einem gemeinsamen Testament bindend seien, immer und ausschließlich „auf den übereinstimmenden Willen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung abzustellen“.

Das Testament wird vom Gericht ausgelegt

Bei Zweifeln müsse auch die gesetzliche Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB herangezogen werden.

Entgegen dem Vortrag des vermeintlichen Alleinerben konnten die Richter auch keinen relevanten Irrtum bei den Ehegatten erkennen, der der Wirksamkeit des Testaments im Wege stehen würde.

Im Ergebnis verblieb es also bei derjenigen Erbfolge, die die Eltern in ihrem gemeinsamen Testament im Jahr 1992 niedergeschrieben hatten.

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