Wann und von wem kann ein gemeinschaftliches Testament angefochten werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Stuttgart - Urteil vom 19.03.2015 - 19 U 134/14

  • Eltern setzen in ihrem Testament eine Tochter als alleinige Erbin ein - Die andere Tochter wird enterbt
  • Das Erbscheinverfahren endet zugunsten der enterbten Tochter
  • Das Erbscheinverfahren wird durch eine Feststellungsklage korrigiert

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte über die Frage zu befinden, unter welchen Umständen ein gemeinsames Ehegattentestament mitsamt den dort enthaltenen Verfügungen angefochten werden kann.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar am 07.04.1977 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. In diesem Testament setzen sich die Eheleute zunächst gegenseitig als alleinige Erben ein.

Nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners sollte die gemeinsame Tochter A alleinige Schlusserbin sein und das gesamte Familienvermögen erben.

Eine Tochter soll erben - Die andere Tochter soll nicht mal ihren Pflichtteil erhalten

Eine weitere gemeinsame Tochter B schlossen die Eheleute in diesem Testament von der Erbfolge aus. Das Verhältnis der Eltern zu dieser Tochter B war zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung offensichtlich nachhaltig gestört.

Die Eltern waren von der Wahl des Studiengangs durch die Tochter B enttäuscht. Sie ordneten daher in dem gemeinsamen Testament vom 07.04.1977 sogar an, dass die Tochter B nicht einmal ihren Pflichtteil erhalten soll.

Am 22.07.1985 errichtete der Vater ein weiteres Testament. In diesem letzten Willen verfügte der Vater aber lediglich, dass seine Ehefrau seine alleinige Erbin sein soll.

Nach dem Tod des Vaters im November 1995 wurde von der Ehefrau lediglich das Einzeltestament ihres Mannes aus dem Jahr 1985 beim Nachlassgericht abgeliefert und nachfolgend eröffnet. Das gemeinsame Testament aus dem Jahr 1977 erreichte das Nachlassgericht zu diesem Zeitpunkt nicht.

Testament der Eltern aus dem Jahr 1977 taucht auf

Am 22.01.2012 verstarb auch die Ehefrau. Vom Nachlassgericht wurde den beiden Töchtern nach dem Tod der Ehefrau zunächst ein Erbschein ausgestellt, der bezeugte, dass die beiden Töchter aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erbinnen ihrer Mutter zu je ½ geworden sind.

Im Juli 2013 fand die Tochter A in einem Tresor ihres Elternhauses das gemeinsame Testament ihrer Eltern aus dem Jahr 1977.

Sie brachte dieses Testament umgehend zum Nachlassgericht und beantragte auf Grundlage des Testaments einen Erbschein, der sie als alleinige Erbin ausweisen sollte.

Im Zuge dieses Erbscheinverfahrens erklärte die Tochter B die Anfechtung des gemeinsamen Testaments ihrer Eltern aus dem Jahr 1977. Sie machte geltend, dass ihre Eltern bei Abfassung dieses Testaments einem Irrtum unterlegen seien.

Aussöhnung mit den Eltern?

Tatsächlich sei es zwar wegen ihrer Studienplatzwahl zu einem kurzzeitigen Zerwürfnis mit ihren Eltern gekommen. Nur ein Jahr später habe man sich aber wieder ausgesöhnt und vertragen.

Im August 2013 teilte das Nachlassgericht mit, dass es dem Erbscheinsantrag der Tochter A, wonach sie Alleinerbin geworden sei, entsprechen wolle.

Hiergegen legte aber die Tochter B Beschwerde zum Oberlandesgericht Stuttgart ein. Dort bekam die Tochter B auch Recht. Der Erbscheinsantrag der Tochter A wurde als unbegründet zurückgewiesen.

In dieser Situation machte die Tochter A von ihrem Recht Gebrauch, ihr alleiniges Erbrecht von einem Zivilgericht feststellen zu lassen.

Feststellungsklage soll Erbrecht klären

Im Rahmen einer gegen ihre Schwester gerichteten so genannten Feststellungsklage nahm die Tochter A ihre Schwester auf Feststellung in Anspruch, wonach sie, die Tochter A, alleinige Erbin auf Grundlage des gemeinsamen Testaments der Eltern aus dem Jahr 1977 geworden sei.

Das Landgericht gab der Klage in erster Instanz statt. Dieses Ergebnis wollte die Tochter B nicht akzeptieren und legte Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies die Berufung der Tochter B allerdings als unbegründet zurück. Damit war die Erbfolge nach der Mutter zugunsten der Tochter A geklärt.

In der Begründung der Berufungsentscheidung wies das OLG zunächst darauf hin, dass die Eheleute im Jahr 1977 ein wirksames gemeinsames Testament errichtet hätten, in dem sie sich zunächst gegenseitig als Alleinerben und als alleinige Schlusserbin die Tochter A eingesetzt hätten.

Kein Widerruf des Testaments durch die Eltern

Diese Erbfolgeregelung sei auch zu Lebzeiten nicht von den Eltern widerrufen worden. Insbesondere liege in dem zeitlich späteren Testament des Ehemannes kein Widerruf des gemeinsamen Testaments, da durch das Testament bereits die gesetzlich vorgeschriebene Form für einen wirksamen Widerruf nicht eingehalten wurde.

Weiter habe auch die Mutter die Verfügung ihres Ehemannes in dem gemeinsamen Testament zu keinem Zeitpunkt wirksam angefochten.

Hier konnten die Richter bereits keine Anfechtungserklärung der Mutter erkennen. Insbesondere sei eine solche Anfechtung nicht in dem Umstand zu erkennen, dass die Mutter nach dem Ableben ihres Ehemannes lediglich dessen Einzel- und nicht das gemeinsame Testament beim Nachlassgericht abgeliefert hätte.

Ebenfalls habe die Mutter ihre eigene Verfügung in dem gemeinsamen Testament nicht angefochten. Eine solche Anfechtungserklärung hätte der notariellen Beurkundung bedurft und hätte gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden müssen. Beide Voraussetzungen lagen nicht vor.

Keine wirksame Anfechtung des Testaments durch die Tochter

Und schließlich, so das OLG, habe auch die Tochter B und Beklagte das Testament nicht wirksam angefochten. Die Richter ließen eine wirksame Anfechtung der betroffenen Tochter an einer analogen Anwendung von § 2285 BGB scheitern.

Nach dieser Vorschrift besteht ein Anfechtungsrecht Dritter dann nicht, wenn der zuletzt verstorbene Ehegatte vor seinem Tod das Recht zur Selbstanfechtung der betreffenden wechselbezüglichen Verfügung bereits durch Fristablauf (§ 2283 BGB) verloren hatte.

Das Anfechtungsrecht der Mutter sei aber ein Jahr nach dem Tod ihres Ehemannes am 21.11.1996 abgelaufen. Die von der Tochter B im Jahr 2013 erklärte Anfechtung des gemeinsamen Testaments war mithin bei weitem zu spät.

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