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Ehegattentestament - Wie kann sich der überlebende Ehepartner von einem gemeinschaftlichen Testament wieder lösen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein gemeinsames Testament bindet die Eheleute regelmäßig
  • Kann ein Ehegatte das gemeinsame Testament widerrufen?
  • Die Anfechtung des Testaments als Ausweg

Ein typisches Ehegattentestament dient in aller Regel zwei Zwecken:

Der zunächst überlebende Ehepartner soll finanziell abgesichert werden und das Familienvermögen soll nach dem Ableben des überlebenden Ehepartners in der Familie bleiben und an die gemeinsamen Kinder weitergegeben werden.

Eine solche Erbfolgeplanung setzen die Eheleute im Allgemeinen durch die Abfassung eines gemeinsamen Testaments um. Die Eheleute bestimmen sich in diesem Testament wechselseitig als Alleinerben und setzen die gemeinsamen Kinder als so genannte Schlusserben ein.

Verstirbt einer der beiden Ehepartner, bekommt zunächst der überlebende Ehepartner das gesamte Vermögen. Stirbt auch der zweite Ehepartner, dann bekommen die Kinder den gesamten Nachlass.

Eine solche Erbfolgeregelung in einem gemeinschaftlichen Testament funktioniert in vielen Fällen reibungslos. Der überlebende Ehegatte wird zunächst alleiniger Erbe und die Kinder erhalten das Familienvermögen nach dem Tod beider Elternteile.

Gemeinsames Testament erzeugt Bindungswirkung

In manchen Fällen löst ein gemeinschaftliches Ehegattentestament aber auch nachhaltige Probleme aus.

Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen der zunächst überlebende Ehepartner nach dem Tod des zuerst versterbenden Partners auf den Gedanken kommt, seine Erbfolge abweichend von dem vorliegenden Testament regeln zu wollen.

Mit einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament ist für die Ehepartner nämlich in aller Regel auch eine Bindungswirkung verknüpft.

Haben die Eheleute in dem Testament beispielsweise gemeinsam bestimmt, dass die Kinder Schlusserben sein sollen und am Ende das gesamte Familienvermögen erhalten sollen, dann kann der zunächst überlebende Ehegatte nach dem Ableben seines Partners an dieser Entscheidung grundsätzlich nichts mehr ändern.

Recht zum Widerruf erlischt

Das Recht zum Widerruf dieser zu Gunsten der Kinder getätigten Verfügung erlischt nämlich in aller Regel mit dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners, § 2271 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Das bedeutet, dass der überlebende Ehepartner regelmäßig an die gegebenenfalls schon vor Jahren zugunsten seiner Kinder getroffene Entscheidung gebunden ist.

Spätestens, wenn der überlebende Ehepartner aber eine neue Beziehung eingeht oder sich das Verhältnis zu den eigenen Kindern merklich abkühlt, wird er nach Wegen suchen, wie er seine Testierfreiheit wieder erlangen und ein Testament verfassen kann, das inhaltlich deutlich von dem bestehenden Testament abweicht.

Besteht in dem bestehenden Testament ein Änderungsvorbehalt?

Am einfachsten hat es der änderungswillige Ehepartner, wenn die Eheleute für diesen Fall vorgesorgt haben und sich in dem gemeinsam errichteten Testament ein Änderungsvorbehalt befindet.

Mit einem solchen Änderungsvorbehalt kann dem überlebenden Ehepartner gestattet werden, seine eigenen Verfügungen nach dem Tod des zuerst versterbenden Partners abzuändern.

Ein solcher Vorbehalt kann sich aber immer nur auf die Anordnungen des überlebenden Partners beziehen. Der Überlebende kann also nie auch die Verfügungen des verstorbenen Partners ändern, § 2065 BGB.

Sind die Verfügungen wechselbezüglich?

In aller Regel fehlt in einem gemeinschaftlichen Testament ein Änderungsvorbehalt.

Der überlebende Ehepartner sollte dann zunächst überprüfen, ob die Verfügung, die ihn an einer abweichenden Regelung seiner Erbfolge hindert, überhaupt wechselbezüglich im Sinne von § 2270 BGB und damit bindend ist.

Wechselbezüglich und bindend sind immer nur solche Verfügungen der Eheleute, die in einem inneren Zusammenhang stehen.

Hätte der eine Ehepartner die Verfügung nicht ohne die korrespondierende Verfügung seines Partners getroffen, so handelt es sich um eine wechselbezüglich Verfügung, von der auch eine Bindungswirkung ausgeht.

Mangels abweichender Regelung sind die wechselseitige Erbeinsetzung der Eheleute und die Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder in aller Regel wechselbezüglich im Sinne von § 2270 BGB. Damit ist der überlebende Ehepartner dem Grunde nach auch an diese Verfügung gebunden.

Überlebender kann das Erbe ausschlagen

Der überlebende Ehepartner kann seine Testierfreiheit allerdings dann wieder erlangen, wenn er dasjenige, was ihm sein zuerst versterbender Partner in dem gemeinsamen Testament zugewandt hat, ausschlägt, § 2271 Abs. 2 BGB.

Will der überlebende Partner demnach frei und losgelöst über sein eigenes Vermögen bestimmen, dann hat er nach dem Tod seines Partners sechs Wochen Zeit, um die Erbschaft auszuschlagen.

Im Falle der Ausschlagung verzichtet der überlebende Ehepartner zwar auf dasjenige Vermögen, das er von seinem verstorbenen Partner geerbt hätte, er erhält aber auf der anderen Seite wieder seine volle und uneingeschränkte Testierfreiheit.

Nach einer Ausschlagung kann der überlebende Ehepartner also beispielsweise seine neue/n Partner/in in einem Testament wirksam als Erben/in einsetzen.

Überlebender kann seine wechselbezüglichen Verfügungen anfechten

Unter Umständen kann der überlebende Ehegatte die Bindungswirkung in dem gemeinschaftlichen Testament auch durch eine Anfechtung beseitigen, §§ 2281, 2078, 2079 BGB.

Voraussetzung für eine wirksame Anfechtung ist das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nach §§ 2078, 2079 BGB.

Der Erblasser muss bei Abfassung des gemeinsamen Testaments entweder einem Irrtum unterlegen sein oder aber unbeabsichtigt einen Pflichtteilsberechtigten übergangen haben.

Vor allem letzterer Anfechtungsgrund liegt immer dann vor, wenn der überlebende Ehepartner nach dem ersten Erbfall ein Kind bekommt oder erneut heiratet.

Rücktritt des Überlebenden wegen schwerer Verfehlung eines Kindes

Schließlich kann der überlebende Ehegatte von einer an sich bindenden Verfügung zugunsten eines Kindes dann zurücktreten, wenn sich das Kind einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat, §§ 2271 Abs. 2, 2294, 2333 BGB.

Immer dann, wenn der überlebende Ehepartner einem Kind sogar den Pflichtteil entziehen könnte, soll er auch an eine zugunsten des betreffenden Kindes in einem gemeinsamen Testament enthaltene Verfügung nicht mehr gebunden sein.

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