Erbeinsetzung der Geliebten ist regelmäßig wirksam – Testament nicht sittenwidrig

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 22.08.2008 – I-3 Wx 100/08

  • Erblasser enterbt Frau und Tochter und setzt Geliebte als alleinige Erbin ein
  • Ehefrau und Tochter fechten das Testament an
  • Gerichte verweisen auf die Testierfreiheit

Das OLG Düsseldorf hatte die Wirksamkeit eines so genannten Geliebtentestaments zu beurteilen.

Der Erblasser war verheiratet und hatte eine Tochter. In einem notariellen Testament hatte er allerdings im Jahr 2002 zu seinem alleinigen Erben eine langjährige Geliebte eingesetzt. Ehefrau und Tochter waren damit von der Erbfolge ausgeschlossen und auf ihren Pflichtteil gesetzt.

Dieses Ergebnis allerdings wollten weder Ehefrau noch Tochter hinnehmen.

Ehefrau und Tochter des Erblassers halten das Testament für sittenwidrig

Sie erklärten die Anfechtung des Testaments „wegen Sittenwidrigkeit“ und beantragten beim zuständigen Nachlassgericht nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2006 den Erlass eines Erbscheins, der sie nach der gesetzlichen Erbfolge als Erben zu je ½ ausweisen solle.

Zur Begründung führten die beiden Antragstellerinnen im wesentlichen aus, dass die im Testament eingesetzte Geliebte des Erblassers aus dem „Milieu“ stammen würde und die Geliebte durch die Erbeinsetzung ausschließlich für „sexuelle Dienstleistungen“ entlohnt werden sollte.

Weiter trug die Ehefrau vor, dass es ihr persönlich unzumutbar sei, im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung mit der Geliebten des Erblassers zusammen zu arbeiten.

Es drohe insbesondere die Gefahr, dass sie als Ehefrau auch den Familienwohnsitz, an dem sie neben ihrem verstorbenen Ehemann hälftiges Eigentum hatte, aufgeben müsse, wenn die Geliebte nunmehr die Teilungsversteigerung in die Immobilie betreibe.

Geliebte beantragt Erbschein auf Grundlage des Testaments

Die von der Ehefrau und Tochter dergestalt in nicht sonderlich gutem Licht dargestellte Geliebte beantragte vor Gericht, den Erbscheinsantrag der Ehefrau und Tochter zurückzuweisen und vielmehr ihr einen Erbschein als testamentarischer Alleinerbin zu erteilen.

Sie wies das Gericht darauf hin, dass sie bereits seit dem Jahr 1978 eine Beziehung zu dem Erblasser unterhalten habe und der Erblasser seit dem Jahr 1999 eine eheähnliche Beziehung zu ihr unterhalten habe.

Das Amtsgericht hatte in erster Instanz diverse Zeugen vernommen und den Erbscheinsantrag von Ehefrau und Tochter nachfolgend als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung legten Ehefrau und Tochter Beschwerde zum Landgericht ein, das die rechtliche Einschätzung des Amtsgerichts allerdings teilte. Sodann zogen die beiden Antragstellerinnen vor das OLG als Gericht der weiteren Beschwerde.

OLG weist Beschwerde der Ehefrau zurück

Auch die weitere Beschwerde wurde allerdings vom OLG kostenpflichtig zurückgewiesen. Alleinige Erbin war demnach die „Geliebte“ des Erblassers.

Das OLG verwies in seinem umfangreich begründeten Beschluss grundlegend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine außereheliche Beziehung an sich noch kein Grund für die Annahme sei, dass die testamentarische Erbeinsetzung des außerehelichen Partners (oder der Partnerin) sittenwidrig sei.

Lediglich dann, wenn die Erbeinsetzung den maßgeblichen Zweck verfolge „die geschlechtliche Hingabe“ zu belohnen oder zu fördern, komme überhaupt eine Sittenwidrigkeit eines Testaments in Frage.

Gericht betont die Testierfreiheit des Erblassers

Weiter wies das OLG darauf hin, dass die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit grundsätzlich den freien Willen des Erblassers schütze. Dieser sei mithin frei in seiner Entscheidung, wen er als seinen Erben benenne und ob er auch nächste Angehörige enterbe.

Dass solche Entscheidungen von den Betroffenen oft als hart und ungerecht empfunden werden, stehe der Wirksamkeit des Testaments dem Grunde nach nicht entgegen.

Alleine der Umstand, dass der Erblasser im zu entscheidenden Fall jahrelang mit der als testamentarischen Erbin eingesetzten Geliebten nahezu zusammengewohnt habe, spreche, so das Gericht, deutlich gegen eine Sittenwidrigkeit des Testaments.

Die Ehefrau habe bereits zu Lebzeiten durch Übertragung hälftigen Eigentums an gemeinsam mit dem Erblasser erworbenen Immobilenbesitz an den geschaffenen wirtschaftlichen Werten partizipiert. Eine „familienfeindliche Gesinnung“ konnte man dem Erblasser nicht unterstellen.

Gemeinschaft zwischen Ehefrau und Geliebter ist nicht unzumutbar

Und schließlich sei es nach Auffassung des Gerichts für die Ehefrau auch nicht schlechterdings unzumutbar, wenn sie mit der Geliebten zukünftig im Rahmen einer Gemeinschaft Miteigentümerin von Immobilien sei.

Ebenfalls konnte die Ehefrau nicht zur Überzeugung des Gerichts darstellen, dass ihr nach einer möglichen Teilungsversteigerung des nunmehr hälftig der Geliebten gehörenden Wohnsitzes der Familie ihre Lebensgrundlage gefährden würde.

Danach verblieb es bei der Wirksamkeit des Testaments. Die „Geliebte“ konnte die Erbschaft antreten, die Ehefrau und Tochter waren auf ihren Pflichtteil beschränkt.

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