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Erbeinsetzung "für den Fall des gleichzeitigen Versterbens" kann auslegungsbedürftig sein

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München - Beschluss vom 24.10.2013 - 31 Wx 139/13

  • Eheleute hinterlassen ein unklares Testament
  • Ein dem Sohn des Ehemannes erteilter Erbschein wird eingezogen
  • Am Ende urteilt das OLG zugunsten des Sohnes

Das OLG München hatte über ein Testament zu befinden, in dem zwei Eheleute einen Schlusserben für den Fall ihres gleichzeitigen Versterbens getroffen hatten.

Dem Testament war hingegen keine Regelung zu entnehmen, wer Schlusserbe werden soll, wenn die Eheleute in einem zeitlich größeren Abstand hintereinander versterben.

Die Ehe des betroffenen Paares war kinderlos geblieben.

Unklare Schlusserbeneinsetzung im Testament

Die Eheleute hatten im Jahr 1990 ein wirksames gemeinsames Testament errichtet. Dieser gemeinsame letzte Wille enthielt eine wechselseitige Erbeinsetzung der Eheleute. Nach dem Tod des einen Partners sollte also der andere Partner alleiniger Erbe werden.

Weiter enthielt das Testament eine Regel, wonach der aus einer anderen Beziehung stammende Sohn des Ehemannes "für den Fall des gleichzeitigen Versterbens" der Eheleute Schlusserbe sein sollte.

Das Testament enthielt weiter den Hinweis, dass sämtliche Verfügungen wechselbezüglich im Sinne von § 2270 BGB seien. Nach dem Tod des Erstversterbenden sei der überlebende Ehepartner aber berechtigt, die Anordnungen in dem Testament einseitig zu ändern.

Eheleute versterben im Abstand von drei Jahren

Der Ehemann verstarb im Jahr 2009 und wurde von seiner Frau beerbt. Im Jahr 2012 verschied dann auch die Ehefrau, ohne eine ändernde Verfügung im Hinblick auf das Testament aus dem Jahr 1990 hinterlassen zu haben.

In der Folge setzte das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger ein und beauftragte diesen unter anderem damit, die Erben der Erblasserin zu ermitteln.

Noch bevor der Nachlasspfleger aber seine Tätigkeit abgeschlossen hatte, trat der uneheliche Sohn des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin auf den Plan und reklamierte gestützt auf das Testament aus dem Jahr 1990 das Erbrecht nach dem Tod der Erblasserin für sich.

Er beantragte am 21.02.2013 beim zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte.

Einen Monat später wurde dem Antragsteller der beantragte Erbschein erteilt und die Nachlasspflegschaft aufgehoben.

Erbschein wird vom Nachlassgericht eingezogen

Mit dieser Entscheidung war wiederum der Nachlasspfleger nicht einverstanden und zweifelte das Erbrecht des Sohnes des vorverstorbenen Ehemannes an.

Er ließ das Nachlassgericht wissen, dass seinen Informationen zu Folge sowohl die Erblasserin als auch der vorverstorbene Ehemann gegenüber Dritten geäußert hätten, dass der Sohn des vorverstorbenen Ehemannes sie nicht gut behandelt habe und im Ergebnis nicht als Erbe zum Zuge kommen soll.

Auf Grundlage dieser neuen Informationen zog das Nachlassgericht mit Beschluss vom April 2013 den Erbschein wieder ein und ordnete erneut die Nachlasspflegschaft an.

Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts legte nunmehr der Sohn des vorverstorbenen Ehemannes Beschwerde ein. Er sah sich nach wie vor als alleiniger Schlusserbe des Ehepaares.

Beschwerde vor dem OLG ist erfolgreich

Das Oberlandesgericht München gab dem Beschwerdeführer im Ergebnis Recht.

Das Beschwerdegericht urteilte, dass sich die Erbfolge nach der Erblasserin nach dem gemeinsamen Testament der Eheleute aus dem Jahr 1990 richten würde.

Dieses enthalte zwar keine eindeutige Regelung für den Fall, dass die Eheleute nicht gleichzeitig, sondern - mit größerem zeitlichen Abstand - versetzt hintereinander versterben.

Das Testament müsse jedoch, so das Gericht, "erläuternd ausgelegt" werden, um so den wirklichen Willen der testierenden Eheleute zu ermitteln. Dabei müsse man sich auch von dem insoweit unklaren Testamentstext lösen.

Gleichzeitiges Versterben heißt nicht hintereinander Versterben

Dabei konstatierte das Gericht noch, dass eine für den Fall des „gleichzeitigen Versterbens“ getroffene Erbeinsetzung grundsätzlich nicht für den Fall gelte, dass die Eheleute mit einigem Abstand hintereinander versterben.

Es sei aber angebracht, von diesem Grundsatz eine Ausnahme für den Fall zu machen, wenn davon auszugehen sei, dass die Testierenden (entgegen dem Wortlaut des Testamentes) mit der Bestimmung in dem Testament auch den Fall geregelt wissen wollten, dass sie nicht gleichzeitig, sondern zeitlich versetzt versterben, und es hierfür Anhaltspunkte in dem Testament gibt.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht solche Anhaltspunkte gegeben:

Dem Ehepartner wurde im Testament eine Änderungsbefugnis eingeräumt

Das Gericht wies, mit einiger Berechtigung, darauf hin, dass die dem überlebenden Ehepartner in dem Testament eingeräumte Änderungsbefugnis nach dem Tod des zuerst Versterbenden keinen Sinn machen würde, wenn sie sich nicht auf die Schlusserbeneinsetzung des (wörtlich) lediglich für den Fall des gleichzeitigen Ablebens eingesetzten Erben beziehen würde.

Die Eheleute haben in dem Testament also deutlich zu verstehen gegeben, dass der Sohn des Ehemannes nicht nur für den Fall des gleichzeitigen Ablebens Schlusserbe sein soll, diese Schlusserbeneinsetzung aber vom überlebenden Ehepartner jederzeit abgeändert werden kann.

Nachdem es eine solche ändernde Anordnung aber nicht gab und die vom Nachlasspfleger vorgebrachten Umstände alle zeitlich nach dem insoweit entscheidenden Zeitpunkt der Testamentserrichtung lagen, verbleib es bei der Alleinerbenstellung des Sohnes des vorverstorbenen Ehemannes.

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