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Ehefrau schlägt Erbschaft aus - Sind die im gemeinsamen Testament eingesetzten Schlusserben auch Ersatzerben?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm - Beschluss vom 14.03.2014 - 15 W 136/13

  • Eheleute setzen sich gegenseitig als Erben ein und bestimmen Schlusserben
  • Nach dem Tod des Ehemannes schlägt die Ehefrau die Erbschaft aus
  • Ein Schlusserbe sieht sich gleichzeitig als Ersatzerbe

Das Oberlandesgericht Hamm hatte im Rahmen eines Erbscheinverfahrens über die Erbfolge eines Erblassers zu entscheiden, der mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Testament hinterlassen hatte.

Der Erblasser hatte im Jahr 2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau ein für Eheleute typisches gemeinschaftliches Testament errichtet. Nach den in diesem Testament enthaltenen Anordnungen sollte nämlich bei Ableben eines der beiden Eheleute zunächst der andere Ehepartner alleiniger Erbe werden.

Gleichzeitig bestimmten die Eheleute aber auch die Erbfolge nach dem Tod des zunächst überlebenden Ehepartners. Dieser sollte nämlich von der Tochter des Ehemannes und einem Neffen der Ehefrau als so genannte Schlusserben zu gleichen Teilen beerbt werden.

Ehefrau schlägt die Erbschaft aus

Der Ehemann verstarb Ende des Jahres 2012. Dann passierte jedoch etwas, womit niemand gerechnet hatte. Die Ehefrau schlug die Erbschaft mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht aus.

Hintergrund dieser Aktion war, dass die Ehefrau nicht länger an die gemeinsame Schlusserbeneinsetzung in dem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 2005 gebunden sein wollte.

Nach § 2271 Abs. 2 BGB konnte sie ihre Testierfreiheit über ihr eigenes Vermögen aber nur dadurch wieder erlangen, indem sie die Erbschaft nach ihrem Ehemann ausschlug.

Tochter beantragt Erbschein

In der Folge beantragte die Tochter des Erblassers den Erlass eines Erbscheins, der sie als alleinige Erbin kraft gesetzlicher Erbfolge ausweisen sollte.

Diesem Erbscheinsantrag trat der in dem Testament aus dem Jahr 2005 neben der Tochter des Erblassers als zweiter Schlusserbe benannte Neffe entgegen.

Er vertrat die Auffassung, dass seine Einsetzung als Schlusserbe in dem Testament gleichzeitig auch eine Ersatzerbenberufung enthalte.

Sind die Schlusserben auch Ersatzerben?

Soweit die ursprünglich angedachte Erbfolge mit der Alleinerbenbenennung der Ehefrau wegen der erfolgten Ausschlagung nicht greife, so der Vortrag des Neffen, müssten ersatzweise die beiden Schlusserben zum Zuge kommen.

Diese Argumentation hielten sowohl das Nachlassgericht als auch das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren für nicht zutreffend.

Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass eine Ersatzerbeinsetzung der beiden als Schlusserben benannten Personen dem Testament weder direkt noch im Wege der Auslegung entnommen werden könnte.

Gericht legt das Testament der Eheleute aus

Im Rahmen der Testamentsauslegung sei, so das Gericht, der wirkliche Wille des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments zu ermitteln.

Für den Fall, dass ein Ehegatte bei einem gemeinsamen Testament zwar als Alleinerbe eingesetzt, dieser dann aber die Erbschaft ausschlägt, könne nicht angenommen werden, dass es dem Willen des Erblassers entsprach, dass die in dem Testament benannten Schlusserben ersatzweise als Erben berufen sein sollen.

Die Tochter und einzige gesetzliche Erbin des Erblassers sei vom Erblasser mit der im Testament angeordneten Erbfolge für den ersten Erbfall wertmäßig auf ihren Pflichtteil gesetzt worden.

Dies erfolgte aber nur vor dem Hintergrund, dass die Tochter hälftige Schlusserbin des Vermögens beider Eheleute wird.

Es sei nicht anzunehmen, dass es dem Willen des Erblassers entsprochen hätte, dass seine Tochter auch dann nur die Hälfte des Erblasservermögens erhalten soll, wenn die im Testament festgelegte Schlusserbenposition der Tochter durch die Ausschlagung der Ehefrau unterlaufen wird.

Im Ergebnis entschied das Gericht zugunsten der Tochter. Deren Erbscheinsantrag als Alleinerbin kraft gesetzlicher Erbfolge war in vollem Umfang begründet.

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