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Erbvertrag bindet Ehepartner auch nach Trennung und Vereinbarung der Gütertrennung

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln - Beschluss vom 29.10.2014 - 11 U 121/13

  • Eheleute setzen sich in Erbvertrag gegenseitig als Erben ein
  • Nach der Trennung überträgt der Ehemann massiv Vermögen auf die neue Lebensgefährtin
  • Nach dem Tod des Ehemannes fordert die Ehefrau bei der Lebensgefährtin das geschenkte Vermögen heraus

Das Oberlandesgericht Köln hatte zu beurteilen, ob ein Ehemann Jahre nach Abschluss eines Erbvertrages mit seiner Ehefrau sein Vermögen in großen Teilen an seine Geliebte geben darf.

Die Eheleute waren seit dem Jahr 1979 verheiratet und lebten zunächst im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Im Jahr 1986 schlossen sie einen notariellen Erbvertrag. In diesem Erbvertrag setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein.

Eheleute lassen sich nicht scheiden

Im Jahr 2005 trennten sich die Eheleute, ließen sich aber nicht scheiden. Sie suchten im Zuge der Trennung abermals einen Notar auf. In einem Ehevertrag vereinbarten die Eheleute, dass sie zukünftig im Güterstand der Gütertrennung leben wollten.

Ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht wurde in dem notariellen Vertrag aus dem Jahr 2005 nicht vereinbart.

Der Ehemann zog im Jahr 2005 aus der gemeinsamen Wohnung aus und wandte sich einer neuen Frau, der späteren Beklagten zu.

Vollmacht für die neue Lebensgefährtin

Im Juni 2011 wurde bei dem Ehemann Krebs diagnostiziert. Als Reaktion auf diese Diagnose errichtete der Ehemann eine Patientenverfügung sowie eine Vorsorgevollmacht, in denen er seine neue Lebensgefährtin als Bevollmächtigte einsetzte.

Weiter änderte der Ehemann in der Folge die Bezugsberechtigung diverser Lebensversicherungsverträge zugunsten seiner neuen Lebensgefährtin und überschrieb der Lebensgefährtin ein Bankdepot.

Am 07.11.2011 hob die Lebensgefährtin mit Hilfe der zu ihren Gunsten ausgestellten Vollmacht einen Betrag in Höhe von 70.000 Euro vom Konto des Erblassers ab.

Der Ehemann verstarb am 08.11.2011.

Nach dem Tod des Ehemannes erhielt die Lebensgefährtin einen Betrag in Höhe von 27.978 Euro aus der Lebensversicherung des Ehemannes sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 93.154 Euro aus der Auflösung des Bankdepots des Erblassers.

Ehefrau fordert Geld von der neuen Lebensgefährtin ihres Mannes

Die Ehefrau hielt all diese Vermögenstransaktionen zugunsten der neuen Lebensgefährtin ihres Ehemannes für unwirksam. Sie verwies darauf, dass ihre Ehe nie geschieden worden war und der Erbvertrag aus dem Jahr 1986 nach wie vor Gültigkeit habe.

Die Vermögensübertragungen zugunsten der neuen Lebensgefährtin ihres Ehemannes wertete die Ehefrau als beeinträchtigende Schenkungen im Sinne von § 2287 BGB und forderte die Lebensgefährtin auf, einen Betrag in Höhe von 191.518 Euro herauszugeben.

Nachdem die Lebensgefährtin dieser Forderung nicht freiwillig nachkommen wollte, erhob die Ehefrau Klage.

Das Landgericht gab der Klage dem Grunde nach Recht und verurteilte die beklagte Lebensgefährtin zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 121.518 Euro.

Gegen dieses Urteil legte die Lebensgefährtin Berufung zum Oberlandesgericht ein. Das Oberlandesgericht teilte jedoch die Einschätzung des Ausgangsgericht und wies die Berufung als unbegründet zurück.

Erbvertrag aus dem Jahr 1986 ist nach wie vor gültig

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Ehefrau alleinige Erbin ihres verstorbenen Ehemannes geworden sei. Der Erbvertrag aus dem Jahr 1986 zwischen den Eheleuten sei nie aufgehoben worden und in vollem Umfang gültig.

Nach § 2287 BGB sei es, so das OLG, dem Ehemann danach verwehrt gewesen, das Erbrecht seiner Ehefrau als Vertragserbin durch lebzeitige Schenkungen zu beeinträchtigen.

Die von der Lebensgefährtin hiergegen ins Feld geführten Argumente überzeugten das OLG nicht. So sei der Erbvertrag aus dem Jahr 1986 nicht durch den Ehevertrag aus dem Jahr 2005 außer Kraft gesetzt. Hierfür fehlten dem OLG jegliche Anhaltspunkte in dem Ehevertrag.

Kein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an den Schenkungen

Ebenfalls konnte die Beklagte nicht mit ihrem Vortrag überzeugen, wonach die lebzeitigen Schenkungen durch den Erblasser durch ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers gedeckt und als Gegenleistung für die Übernahme der Versorgungsvollmacht und der damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen der Beklagten zu verstehen sei.

Die tatsächlich von der Lebensgefährtin in diesem Zusammenhang übernommenen Verpflichtungen seien eher von untergeordneter Bedeutung gewesen.

Insbesondere warf das OLG der Beklagten vor, dass sie ihrer Pflicht, hinreichend konkret diejenigen tatsächlichen Umstände darzulegen, aus denen sich das lebzeitige Eigeninteresse des Erblassers an den Vermögensübertragungen ergebe, nicht nachgekommen sei.

Für das Berufungsgericht stand die Krebsdiagnose des Erblassers als Auslöser für die diversen Vermögensübertragungen fest.

Erblasser rechnete mit seinem baldigen Ableben

Nach Überzeugung des Gerichts rechnete der Erblasser wohl mit seinem baldigen Ableben und wollte sich durch die Zuwendungen an seine Lebensgefährtin gerade nicht deren Zuwendung und Pflegeleistungen sichern.

Das OLG zog vielmehr den Schluss, dass der Erblasser durch die finanziellen Zuwendungen seiner Zuneigung zur Beklagten, zu der er nach Abschluss des Erbvertrages enge persönliche Beziehungen entwickelt hatte, Ausdruck verleihen wollte, "was für sich genommen in der Regel gerade nicht zur Begründung eines anerkennenswerten Eigeninteresses im Sinne von § 2287 BGB ausreicht."

Der Klage wurde aus diesem Grund im Wesentlichen stattgegeben.

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