Aktuelle Infos zum Erbrecht Anwalt für Erbrecht finden Über 1.000 Urteile zum Erbrecht Geschrieben von Anwälten

Nichteheliche Lebensgemeinschaft scheitert - Erbvertrag der Partner ist weder nichtig noch sittenwidrig

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Koblenz - Beschluss vom 29.01.2015 - 3 U 813/14

  • Ein nicht verheiratetes Paar schließt einen Erbvertrag ab
  • Nach Unstimmigkeiten will sich die Frau von dem Erbvertrag lösen
  • Der Erbvertrag kann nicht angefochten werden und ist auch nicht sittenwidrig

Nachdem die nichteheliche Lebensbeziehung eines Paares in die Brüche gegangen war, wollte sich die Partnerin von einem mit ihrem Lebensgefährten abgeschlossenen Erbvertrag lösen.

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte zu klären, ob der Erbvertrag von der Frau wirksam angefochten worden oder sogar sittenwidrig und nicht war.

Die Parteien des vom OLG zu entscheidenden Rechtsstreits lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Am 27.10.2004 begaben sich die Parteien zu einem Notar und schlossen dort einen Erbvertrag ab.

Erbvertrag enthält Vermächtnis und Pflichtteilsverzicht

Inhalt dieses Erbvertrages war lediglich ein zugunsten des Partners der Gemeinschaft angeordnetes Vermächtnis sowie ein partieller Pflichtteilsverzicht der ebenfalls an dem Erbvertrag teilnehmenden Tochter der Frau.

Im Falle des Ablebens der Frau sollte ihr Partner einen genauer bezeichneten Grundbesitz erhalten. Gleichzeitig stellte die Tochter der Frau klar, dass sich ihr Pflichtteilsrecht wertmäßig jedenfalls nicht auf diese Immobilien erstrecken sollte.

Im November 2007 stürzte die Frau eine Treppe herab. Ausgelöst war der Sturz offenbar durch ihren Lebensgefährten.

Strafverfahren gegen den Lebensgefährten wird eingestellt

Ein von der Frau wegen dieses Vorfalls gegen ihren Lebensgefährten eingeleitetes Strafverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung wurde gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt.

Fast fünf Jahre später, am 08.10.2013, ließ die Frau vor einem Notar die Anfechtung des Erbvertrages aus dem Jahr 2004 beurkunden.

In der Folge erhob die Frau Klage gegen ihren Ex-Lebensgefährten mit dem Antrag, die Unwirksamkeit des Erbvertrages festzustellen. Die Frau war der Auffassung, dass der Erbvertrag von ihr wirksam angefochten worden war und ohnehin sittenwidrig und damit nichtig sei.

Landgericht weist Feststellungsklage ab

Das Landgericht hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Die Anfechtung der Klägerin sei, so das Landgericht, nicht innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Anfechtungsfrist von einem Jahr erfolgt. Für eine Sittenwidrigkeit des Erbvertrages fehlten dem Gericht jegliche Ansatzpunkte.

Gegen dieses Urteil legte die Frau Berufung zum OLG ein. Dort sah man die Angelegenheit aber genauso wie das Gericht erster Instanz und empfahl der Klägerin, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurück zu nehmen.

In der Begründung seiner Entscheidung verwies das Berufungsgericht darauf, dass der Erbvertrag nicht wirksam angefochten worden und der Erbvertrag auch nicht sittenwidrig sei.

Klägerin verpasst die Anfechtungsfrist

Die Anfechtung des Erbvertrages scheiterte daran, dass die Klägerin die hierfür im Gesetz vorgesehene Anfechtungsfrist von einem Jahr nicht gewahrt hatte.

Ein zur Anfechtung des Erbvertrages berechtigender Anfechtungsgrund sei, so das Gericht mit Hinweis auf BGH-Rechtsprechung, dann gegeben, wenn der Vertragspartner den Erbvertrag in der Erwartung eines harmonischen Zusammenlebens abgeschlossen habe und diese Erwartung vom anderen Vertragspartner enttäuscht wird.

Ab dem Zeitpunkt, an dem man aber die sichere Kenntnis vom Scheitern der Beziehung hat, läuft aber die einjährige Anfechtungsfrist des § 2283 Abs. 1 BGB.

Den Zeitpunkt des Fristbeginns verortete das Gericht auf den Tag des Treppensturzes der Klägerin. Spätestens hier sei ihr klar gewesen, dass die Beziehung zu ihrem Partner keine Zukunft hat.

Klage hätte spätestens im Jahr 2008 erhoben werden müssen

Nachdem sich der Treppensturz aber am 04.11.2007 ereignete, hätte die Klägerin die Anfechtung spätestens am 04.11.2008 erklären müssen. Die tatsächliche Anfechtung im Jahr 2013 erfolgte damit deutlich zu spät.

Ebenso wenig konnte das Berufungsgericht Gründe für eine von der Klägerin geltend gemachte Sittenwidrigkeit des Erbvertrages erkennen.

Insbesondere stehe es der Wirksamkeit des Erbvertrages nicht entgegen, dass in dem Erbvertrag lediglich der Partner durch Vermächtnis begünstigt würde. Ein Erbvertrag müsse, so das OLG, nicht zwangsläufig Verfügungen zugunsten beider Erbvertragspartner enthalten.

Erbvertrag ist nicht sittenwidrig

Auch ohne einen zugunsten der Klägerin für den Fall des Scheiterns der Beziehung enthaltenen Rücktrittsvorbehalt sei der Erbvertrag nicht sittenwidrig.

Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit sei auch deswegen nicht gerechtfertigt, da der Erbvertrag nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen würde.

Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Immobilienkomplex, um den es in dem Erbvertrag ging, zwar rechtlich im Eigentum der Klägerin stand, wirtschaftlich aber offenbar vom Beklagten finanziert worden war.

Der Erbvertrag war nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht unter Ausnutzung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche der Klägerin zustande gekommen.

Im Ergebnis war und blieb der Erbvertrag demnach wirksam und die Berufungsrichter rieten der Klägerin zur Rücknahme ihrer Berufung.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
So einfach kommt man aus einem Erbvertrag wieder heraus
Wann ist ein Erbvertrag unwirksam? Sittenwidrigkeit eines Erbvertrages
Erblasser will sich von Erbvertrag lösen - Kann er den Erbvertrag anfechten?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht