Der Erblasser muss Entscheidungen in seinem Testament grundsätzlich persönlich treffen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser muss Entscheidungen im Testament höchstpersönlich treffen
  • Eine Delegation von Entscheidungen auf Dritte ist grundsätzlich nicht möglich
  • Vermächtnisnehmer kann von einem Dritten bestimmt werden

Die Regelung der eigenen Erbfolge ist in jedem Fall eine sehr persönliche Angelegenheit.

Der Erblasser kann in seinem Testament Entscheidungen von manchmal großer wirtschaftlicher Tragweite treffen. Er kann in seinem Testament bestimmen, wer nach seinem Ableben sein Vermögen und seine Besitztümer erhalten soll.

Er kann einen oder mehrere Erben benennen und ebenso kann er bestimmen, dass eine Person aus seinem nächsten Umfeld von der Erbfolge zur Gänze ausgeschlossen sein soll.

Diesem hochnotpersönlichen Charakter eines Testaments wird das deutsche Erbrecht durch eine gesetzliche Bestimmung gerecht, die besagt, dass ein Testament zur Gänze unwirksam sein kann, wenn der Erblasser die maßgeblichen Entscheidungen in seinem letzten Willen nicht autonom selber festlegt, sondern in seinem Testament einer dritten Person Entscheidungsmacht über die Regelung seiner Erbfolge einräumt.

So ist es nach § 2065 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht möglich, dass der Erblasser in seinem Testament einer dritten Person die Entscheidung überträgt, ob das Testament überhaupt gelten soll.

Nur der Erblasser kann sein Testament widerrufen

Ebenso wenig kann einem Dritten vom Erblasser das Recht eingeräumt werden, das vom Erblasser erstellte Testament zu widerrufen.

In der Praxis kollidieren Testamente auch häufiger mit der Vorschrift nach § 2065 Abs. 2 BGB. Danach gilt folgendes:

Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.

Wenn der Erblasser also einem Dritten in seinem Testament einen Vermögenswert zukommen lassen will, dann muss er die Person des Empfängers in seinem Testament grundsätzlich selber bestimmen.

Bestimmung des Erben durch einen Dritten ist unwirksam

Eine Bestimmung in einem Testament, wonach es der Erblasser beispielsweise seiner Ehefrau oder einem guten Freund überlässt, den Erben zu bestimmen, ist unwirksam.

Gegen das Gebot der persönlichen Regelung der eigenen Erbfolge verstößt der Erblasser auch dann, wenn er seiner Nachwelt Kriterien vorgibt, nach denen der richtige Erbe ausgesucht werden soll.

Die Anordnung in einem Testament, wonach die Erbschaft an das „charaktervollste und tüchtigste“ Kind gehen soll, verstößt gegen § 2065 Abs. 2 BGB und ist unwirksam.

Gesetzliche Ausnahmen von dem Erfordernis der höchstpersönlichen Entscheidung

Wenngleich die gesetzliche Regelung in § 2065 BGB nach ihrem Wortlaut keine Ausnahme zulässt, gibt es im Gesetz an diversen Stellen doch Vorschriften, die Abweichungen von dem Grundsatz in § 2065 BGB zulassen.

Die wohl wichtigste Ausnahmevorschrift findet sich in § 2151 BGB. Danach kann der Erblasser in seinem Testament mehrere Personen mit einem Vermächtnis bedenken und derjenigen Person, die mit dem Vermächtnis beschwert ist oder einem sonstigen Dritten die Entscheidung überlassen, welcher der mehreren von ihm benannten Vermächtnisnehmer am Ende erhalten soll.

Der Erblasser kann also beispielsweise in seinem Testament ein Vermächtnis in Höhe von 10.000 Euro aussetzen und seiner Ehefrau als Erbin die Entscheidung überlassen, ob dieses Vermächtnis an Kind A, Kind B oder Kind C gehen soll.

Bei Zweckvermächtnis und Zweckauflage kann die Entscheidung einem Dritten übertragen werden

Weiter kann der Erblasser in seinem Testament den Zweck eines Vermächtnisses bzw. den Zweck einer Auflage bestimmen und die konkrete Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder einem Dritten überlassen, §§ 2156, 2193 BGB.

Auch hier macht das Gesetz eine Ausnahme zu dem in § 2065 BGB angeordneten Grundsatz der Höchstpersönlichkeit.

So kann der Erblasser zum Beispiel in seinem Testament ein Vermächtnis zugunsten eines Kinderhilfswerkes anordnen, die Bestimmung des konkreten Umfangs des Vermächtnisses und die Auswahl der Organisation, an die das Vermächtnis nach Eintritt des Erbfalls gehen soll, aber einer dritten Person überlassen.

Bestimmung des Testamentsvollstreckers Dritten übertragen

Schließlich ist es dem Erblasser auch erlaubt, in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung anzuordnen aber gleichzeitig festzuhalten, dass die Person des Testamentsvollstreckers von einem Dritten, § 2198 BGB, oder vom Nachlassgericht, § 2200 BGB, bestimmt werden soll.

Unzulässig ist es hingegen, dem Notar, der die Beurkundung eines Testaments übernommen hat, die Entscheidung zu überlassen, wer Testamentsvollstrecker werden soll (BGH – Urteil vom 10. Oktober 2012 – Az.:IV ZB 14/12)

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