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Erblasser ist todkrank – Möglichkeit eines Nottestaments vor drei Zeugen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Oft ist ein Nottestament nicht wirksam
  • Es darf keine Zeit mehr sein, einen Notar zu konsultieren
  • Zwingende Voraussetzung: Der Erblasser ist dem Tode nahe

Die Testierfreiheit ist im deutschen Erbrecht ein hohes Gut.

Soweit wie irgend möglich soll es dem Erblasser selber vorbehalten bleiben, seine Erbfolge autonom zu regeln.

In guten Zeiten hat der Erblasser die Möglichkeit, seine Erben in einem Einzel-, in einem gemeinschaftlichen Testament oder auch in einem Erbvertrag zu regeln. Er kann sich hierzu der Hilfe eines Notars bedienen oder sein Testament auch privat errichten.

Das Gesetz kennt aber nicht nur diese vorbeschriebenen konventionellen Formen des letzten Willens. Vielmehr eröffnet das Gesetz dem Erblasser in extremen Situationen auch die Möglichkeit, ein so genanntes Nottestament zu errichten.

Testament vor einem Bürgermeister oder drei Zeugen

Ein solches Nottestament kann entweder vor dem örtlich zuständigen Bürgermeister oder vor drei Zeugen errichtet werden, §§ 2249, 2250 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein Nottestament ist ebenso wirksam wie ein privates oder ein notariell beurkundetes Testament und kann demnach die Erbfolge des Erblassers gleichsam in letzter Sekunde vollkommen abändern.

Ein Nottestament vor drei Zeugen ist unter anderem immer dann möglich, wenn sich der Erblasser in unmittelbarer Todesgefahr befindet und es ihm voraussichtlich nicht mehr möglich ist, sein Testament vor einem Bürgermeister oder Notar zu errichten.

Besondere Formvorschriften für das Nottestament vor drei Zeugen

Der wesentliche Unterschied eines Nottestaments vor drei Zeugen zu einem herkömmlichen Testament ist, dass bei einem Nottestament mündlich testiert wird.

Der Erblasser muss also weder seinen letzten Willen zur Gänze schriftlich niederlegen, wie es in § 2247 BGB für das eigenhändige Testament vorgesehen ist, noch muss das Drei-Zeugen-Testament von einem Notar beurkundet werden.

Neben der mündlichen Erklärung des letzten Willens müssen aber für die Wirksamkeit eines Drei-Zeugen-Testaments folgende Formvorschriften beachtet werden:

  • Es muss eine Niederschrift über die Erklärung des Erblassers aufgenommen werden. Dabei ist es aber nicht zwingend erforderlich, dass diese Niederschrift vom Erblasser selber erstellt wird. Hier soll es nach der Rechtsprechung sogar ausreichen, wenn der Entwurf des Testaments von einem Testamentszeugen auf Basis früherer Äußerungen des Erblassers zuvor schriftlich formuliert wird und der Erblasser diesem Entwurf zustimmt (BGHZ 37, 79).
  • Die Niederschrift über die mündliche Erklärung des Erblassers muss zwingend zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen.
  • Die Niederschrift muss die Bezeichnung der drei Zeugen sowie des Erblassers wiedergeben.
  • Die Niederschrift ist dem Erblasser vorzulesen, dieser muss die Niederschrift genehmigen und die Niederschrift ist vom Erblasser zu unterzeichnen. Kann der Erblasser aufgrund seines Gesundheitszustandes die Niederschrift selber nicht mehr unterschreiben, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken.
  • Die drei Zeugen müssen bei dem Vorgang ununterbrochen anwesend sein.
  • Die Niederschrift ist auch von den drei Zeugen zu unterzeichnen. Dabei können der Ehegatte des Erblassers und Verwandte in gerader Linie nicht als Zeugen fungieren. Wird dies nicht beachtet, ist das gesamte Nottestament unwirksam. Als Zeugen untauglich sind auch sonstige Personen, die in dem Nottestament als Erben, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker eingesetzt sind.

Ist der Erblasser überhaupt noch testierfähig?

Bei nahezu jedem Drei-Zeugen-Testament kommt die Frage auf, ob der Erblasser im Moment der Testamentserrichtung überhaupt noch testierfähig im Sinne von § 2229 Abs. 4 BGB war.

Steht der Tod des Erblassers unmittelbar bevor, dann sind tatsächlich häufig Zweifel hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers angebracht.

Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden (so z.B. OLG München, Beschluss vom 12.05.2015, 31 Wx 81/15).“

Bestehen in diesem Zusammenhang berechtigte Zweifel, so tun Erblasser und andere Beteiligte gut daran, zu Vermeidung einer späteren Testamentsanfechtung den Zustand des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung des Nottestaments hinreichend zu dokumentieren.

Nottestament setzt nahe Todesgefahr voraus

Ein Drei-Zeugen-Testament kommt immer nur dann in Betracht, wenn sich der Erblasser in naher Todesgefahr befindet.

Auch dieser Punkt ist nach Eintritt des Erbfalls immer wieder Gegenstand nachhaltiger Diskussionen zwischen den im Nottestament bedachten Erben und allen anderen Beteiligten.

Für die Frage der nahen Todesgefahr kommt es in der Praxis insbesondere auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte an, die in einem gerichtlichen Verfahren gegebenenfalls durch einen unabhängigen Gutachter überprüft werden können.

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