Wie kann der Erblasser nach dem Eintritt des Erbfalls Einfluss auf den Nachlass nehmen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser kann auch nach dem Ableben auf die Erben einwirken
  • Der Testamentsvollstrecker als verlängerter Arm des Erblassers
  • Der Erblasser kann eine Zuwendung unter eine Bedingung stellen

Das deutsche Erbrecht sieht den Eintritt des Erbfalls grundsätzlich als Zäsur.

Es ist der Moment, in dem Vermögenswerte kraft gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge auf den Erben als Rechtsnachfolger übergehen.

Manchmal kann der Erblasser nicht loslassen

Erblasser können sich aber manchmal nur schwer an den Gedanken gewöhnen, dass ihr Vermögen nach Eintritt des Erbfalls an den oder die Erben übergeht und die Erben dann auch grundsätzlich frei sind, über die konkrete Verwendung des geerbten Vermögens zu bestimmen.

Diesen manchmal vorhandenen Bauchschmerzen beim Erblasser wird das Gesetz durch zahlreiche Regelungen gerecht, die es dem Erblasser ermöglichen, auf das Schicksal seines Vermögens auch nach dem Ableben Einfluss zu nehmen.

Das Erbrecht bietet dem Erblasser diverse Möglichkeiten, die Rechte der Erben einzuschränken und eigene Vorstellungen in Bezug auf das Erblasservermögen zu einem Zeitpunkt umzusetzen, zu dem der Erbfall bereits eingetreten und dem Erblasser eine unmittelbare Einflussnahme daher nicht mehr möglich ist.

Anordnung einer Testamentsvollstreckung

Die am weitesten gehende Einflussmöglichkeit besteht für den Erblasser in der Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Der Erblasser benennt in diesem Fall für die Zeit nach seinem Ableben eine ihm vertraute Person als Testamentsvollstrecker.

Welche Aufgaben und Befugnisse der Testamentsvollstrecker hat, ergibt sich aus dem Gesetz und, soweit gewünscht, zusätzlich aus den Anordnungen des Erblassers in seinem Testament.

Bereits das Gesetz sieht hier mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung zentrale Einschränkungen für den Erben vor.

Der Testamentsvollstrecker verfügt über den Nachlass

Wenngleich der Erbe nämlich nach § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Rechtsnachfolger des Erblassers und Eigentümer des Erblasservermögens wird, hat der Testamentsvollstrecker nach § 2205 BGB das Recht, den Nachlass in Besitz zu nehmen und ist der Erbe nach § 2211 BGB daran gehindert, über den Nachlass zu verfügen.

Wie lange und mit welcher Intensität der Erblasser den Erben durch einen Testamentsvollstrecker von der Erbschaft ausschließen will, ist grundsätzlich der freien Entscheidung des Erblassers überlassen.

Das Gesetz erlaubt auch eine auf Dauer angelegte Testamentsvollstreckung für einen Zeitraum von maximal 30 Jahren nach Eintritt des Erbfalls, §§ 2209, 2210 BGB. Der Erblasser kann den Erben danach maximal für diesen Zeitraum faktisch von der Erbschaft ausschließen.

Zuwendung unter einer Bedingung

Wenn der Erblasser nicht die große Lösung über eine – Kosten auslösende – Testamentsvollstreckung gehen will, kann er erbrechtliche Zuwendungen, wie eine Erbeinsetzung oder auch ein Vermächtnis, unter eine aufschiebende oder auch eine auflösende Bedingung stellen.

Das Gesetz lässt also zu, dass der Erblasser zum Beispiel eine Erbeinsetzung unter der Bedingung vornimmt, dass der Erbe ein bestimmtes Alter erreicht oder eine bestimmte Berufsausbildung abschließt.

Möglich ist aber auch, eine Zuwendung unter eine auflösende Bedingung zu stellen. So kann zum Beispiel in einem Testament ein Vermächtnis an die Schwiegertochter mit der Bedingung ausgesetzt werden, dass sich diese nicht von ihrem Mann scheiden lässt.

Bedingung im Testament kann die Hinterbliebenen disziplinieren

Kommt es nach Eintritt des Erbfalls dann doch zur Scheidung, hätte die dann Ex-Schwiegertochter das Vermächtnis zurückzuzahlen.

Zuwendungen unter einer Bedingung werden weiter häufig dazu eingesetzt, ein bestimmtes Verhalten der Erben nach Eintritt des Erbfalls zu sanktionieren und zu bestrafen.

Der Klassiker ist in diesem Zusammenhang die so genannte Pflichtteilsstrafklausel. Hier machen Eheleute die Schlusserbeneinsetzung eines Abkömmlings davon abhängig, ob das Kind im ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend macht oder nicht.

Erblasser nimmt auf die Verteilung des Nachlasses Einfluss

Ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder die Aufnahme von Bedingungen in das eigene Testament zumeist noch von dem Wunsch des Erblassers geprägt, auf die Geschehnisse nach dem eigenen Ableben Einfluss zu nehmen, so sind andere erbrechtliche Instrumente bevorzugt dazu geeignet, die Abwicklung der Erbschaft für die Erben zu erleichtern.

So kann der Erblasser beispielsweise mittels einer so genannten Teilungsanordnung nach § 2048 BGB seinen Erben verbindliche Anweisungen für die Auseinandersetzung des Nachlasses geben und insbesondere bestimmte Nachlassgegenstände bestimmten Erben zuordnen.

Der Erblasser kann auf diesem Weg verhindern, dass es am Ende der Tage zu einer Zerschlagung und zwangsweisen Versteigerung des Nachlasses kommt, wenn sich die Erben im Einzelfall nicht über die Aufteilung der Erbschaft einigen können.

Eher bewahrend und konservativ ist wiederum eine Anordnung des Erblassers, wonach er die Auseinandersetzung unter den Erben für einen gewissen Zeitraum ausschließt, § 2044 BGB.

Durch eine solche Anordnung signalisiert der Erblasser seinen Erben, dass es seinem Wunsch entspricht, dass der Nachlass nach Eintritt des Erbfalls nicht zerschlagen, sondern als Vermögensmasse erhalten bleibt.

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