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Erben im Testament einsetzen – Zentrale Überlegungen des Erblassers

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Steht der Kreis der Erben fest oder können neue Erben hinzukommen?
  • Was soll gelten, wenn ein Erbe wegfällt?
  • Der Erblasser muss die Erben selber bestimmen

Hat man sich im fortgeschrittenen Alter oder in Anbetracht einer schweren Erkrankung dazu durchgerungen, die Vermögensnachfolge für den Fall des eigenen Ablebens zu regeln, dann ist schon viel gewonnen.

Jeder zukünftige Erblasser kann durch die Abfassung eines Testaments viel dafür tun, damit sein Vermögen nach seinem Ableben in einem geregelten Prozess auf den oder die Erben übergeht.

Die Alternative, die eigene Erbfolge dem Gesetz zu überlassen, ist in den allermeisten Fällen nur die zweitbeste Lösung.

Ein zentraler Punkt bei der Abfassung des eigenen Testaments ist die Benennung der Erben. In dieser Frage muss der Erblasser einige grundlegende Erwägungen anstellen, um zu sachgerechten Anordnungen in seinem Testament zu kommen.

Stehen die Erben fest?

Zunächst einmal ist der Kreis der Erben festzulegen. Will der Erblasser sein Vermögen an nur einen Alleinerben weitergeben, ist dieser Punkt schnell erledigt.

Es ist auch unproblematisch möglich, mehr als nur einen Erben in seinem Testament einzusetzen. Das Vermögen des Erblassers wird dann im Erbfall unter diesen mehreren Erben gemäß den Anordnungen des Erblassers verteilt.

Spannender ist in manchen Fällen aber die Frage, ob der Erblasser nach der Abfassung seines Testaments mit dem Hinzutreten weiterer Erben rechnet. Hier ist insbesondere an die künftige Geburt von weiteren Kindern zu denken.

Zukünftige Kinder als Erben einsetzen?

§ 2101 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erlaubt es dem Erblasser, sogar noch nicht gezeugte Kinder in seinem Testament als zukünftige Erben zu benennen. Nach der Auslegungsregel des § 2101 BGB können solche noch nicht gezeugte Personen als Nacherben des Erblassers zum Zuge kommen.

Abgesehen von der Ausnahme in § 2101 BGB gilt aber, dass als Erbe in einem Testament nur eingesetzt werden kann, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits geboren oder zumindest gezeugt war, § 1923 BGB.

Bestimmung der Erben durch einen Dritten? Kann die Entscheidung über den Erben aufgeschoben werden?

Erblasser scheuen manchmal eine definitive Entscheidung über die Frage, wer als Erbe im Testament eingesetzt werden soll.

Auch ist zuweilen die Situation anzutreffen, dass der Erblasser bei einem Erben sehr sicher ist, dass dieser als Vermögensnachfolger in Frage kommt, hinter einem weiteren in Frage kommenden Erben aber ein großes Fragezeichen steht.

Hat der Erblasser bei der Abfassung seines Testaments mit solchen Problemen zu kämpfen, muss er sich an ein paar vom Gesetz aufgestellte Spielregeln halten.

Die wichtigste Regel im Zusammenhang mit einer unsicheren Erbeinsetzung ist dabei dem § 2065 Abs. 2 BGB zu entnehmen. Danach ist ein Testament unwirksam, in dem der Erblasser die Bestimmung eines Erben einem Dritten hinterlassen hat.

Dritter kann nicht für den Erblasser den Erben bestimmen

Der Erblasser kann es also beispielsweise nicht einem Testamentsvollstrecker oder einem sonstigen Dritten überlassen zu bestimmen, wer Erbe werden soll.

Die Testamentserrichtung und auch die Einsetzung eines Erben sind grundsätzlich höchstpersönlich und mit der Person des Erblassers verknüpft. Der Erblasser kann diese Entscheidung nicht delegieren.

Wenn sich der Erblasser eine gewisse Flexibilität bei der Erbeinsetzung vorbehalten will, kann er nach den §§ 2074, 2075 BGB eine Erbeinsetzung unter einer aufschiebenden oder auch einer auflösenden Bedingung vornehmen.

Der Erblasser kann also zum Beispiel einen Erben in seinem Testament benennen und anordnen, dass dieser unter einer bestimmten Bedingung seine Erbenstellung wieder verlieren soll.

Ersatzerben benennen!

In den allermeisten Fällen empfiehlt es sich, dass der Erblasser in seinem Testament eine Bestimmung für den Fall trifft, dass der ursprünglich ins Auge gefasste Erbe aus welchen Gründen auch immer nicht Erbe wird.

Dieser Fall kann zum Beispiel schon dann eintreten, wenn der im Testament eingesetzte Erbe selber vor dem Erblasser verstirbt. Auch sollte der Erblasser nie aus dem Auge verlieren, dass der im Testament eingesetzte Erbe von seinem Recht Gebrauch machen kann, die Erbschaft auszuschlagen.

In all diesen und ähnlichen Fällen steht der Nachlass ohne einen vom Erblasser in seinem Testament benannten Ersatzerben zunächst einmal verwaist und ohne Rechtsnachfolger da.

Kann man zur Klärung der Erbfolge in diesen Fällen nicht auf eine testamentarisch angeordnete Ersatzerbenbestimmung des Erblassers zurückgreifen, bestimmen gesetzliche Normen den für den eigentlichen Erben antretenden Ersatzmann.

Diese gesetzlichen Bestimmungen werden dabei nicht in jedem Fall mit dem Willen des Erblassers konform gehen.

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