Das Ehegattentestament – Wen setzen Eheleute als Erben ein?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eheleute können gemeinsam oder einzeln testieren
  • Ein gemeinsames Testament und ein Erbvertrag binden die Testierenden oft
  • Mit einer Vor- und Nacherbschaft kann man die Erbfolge über Generationen hinweg steuern

Die Frage, wen Eheleute in einem Testament als Erben einsetzen, ist eigentlich banal.

Ein von Ehepartnern errichteter letzter Wille wird in aller Regel eine Erbeinsetzung des jeweils anderen Ehepartners und, soweit vorhanden, sollen natürlich auch die Kinder erbrechtlich abgesichert werden.

Auf dieser sehr simpel klingenden Basis bietet das deutsche Erbrecht Eheleuten allerdings doch eine ganze Reihe von Gestaltungsvarianten an, die die Betroffenen vor Errichtung einer letztwilligen Verfügung sorgfältig gegeneinander abwägen sollten.

Ist eine Bindungswirkung gewünscht?

Die erste Weichenstellung erfolgt schon bei der konkreten Wahl der letztwilligen Verfügung. Infrage kommen Einzeltestament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag.

Ehemann und Ehefrau können jeder für sich ein Testament errichten und in diesem Einzeltestament vollkommen losgelöst von den Verfügungen des Partners die eigene Erbfolge regeln.

Ein Einzeltestament garantiert höchstmögliche Flexibilität und eröffnet jedem Ehepartner die Möglichkeit, das Testament jederzeit ganz oder in Teilen abzuändern.

Ein gemeinschaftliches Testament wird von einem Ehepartner verfasst und von beiden Ehepartnern unterzeichnet

Weiter können Eheleute zusammen testieren und ein so genanntes gemeinschaftliches Testament errichten. Ein solches Testament bringt gewisse Formerleichterungen mit sich, da es nur von einem der beiden Eheleute handschriftlich verfasst werden muss. Es reicht aus, wenn der andere Part das so erstellte Testament mit unterzeichnet.

Ein gemeinschaftliches Testament zeichnet sich aber vor allem dadurch aus, dass die Eheleute eine gewisse Bindungswirkung an den von ihnen gemeinsam gewollten Inhalt des Testaments erzeugen können.

Bindungswirkung für die Eheleute

Insbesondere nach dem Tod des zuerst Versterbenden kann der überlebende Ehepartner den Inhalt des Testaments grundsätzlich nicht mehr ohne weiteres abändern oder widerrufen, § 2271 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Als dritte Variante steht Eheleuten der Erbvertrag als Form einer letztwilligen Verfügung bereit. Ein Erbvertrag muss zwingend vor einem Notar beurkundet werden und verursacht demnach, im Gegensatz zum privaten Einzel- oder gemeinschaftlichen Testament, in jedem Fall Kosten.

Gemeinsam hat der Erbvertrag mit einem gemeinschaftlichen Testament, dass die Vertragsparteien hinsichtlich ihrer Anordnungen auch beim Erbvertrag dem Grunde nach gebunden werden.

Ein Ehepartner kann sich demnach von der im Erbvertrag vorgesehenen Erbeinsetzung seines Gatten bzw. seiner Gattin nicht ohne weiteres wieder verabschieden und abweichend testieren.

Regelungen für den ersten Todesfall

Gleich, welche Testamentsform die Eheleute wählen, um ihre Erbfolge zu regeln, so enthält jedes Testament und jeder Erbvertrag typischerweise Anordnungen für den Fall, dass ein Ehepartner verstirbt.

Weiter entspricht es der Regel, dass sich Eheleute für diesen Fall gegenseitig wirtschaftlich absichern wollen. In den weitaus überwiegenden Fällen wird dabei ins Auge gefasst, den überlebenden Ehepartner als Erben zu bedenken.

Doch auch hier gibt es verschiedene Konstruktionen, die zum gewünschten Ziel führen können:

Vollerbeneinsetzung des Ehepartners

Die Ehepartner können sich zum einen als so genannte Vollerben einsetzen. Dies bedeutet, dass der überlebende Ehepartner im ersten Erbfall das komplette Vermögen des zuerst verstorbenen Ehepartners erhält. Sind Kinder vorhanden, bekommen sie in diesem Fall nichts, können aber Pflichtteilsansprüche geltend machen.

Wollen die Eheleute im Testament bereits mit Bindungswirkung festlegen, dass nach dem Ableben des zunächst überlebenden Ehepartners und Alleinerben die gemeinsamen Kinder als so genannte Schlusserben das gesamte Familienvermögen erhalten, so kann man eine solche Anordnung mit Bindungswirkung nur in einem gemeinschaftlichen Testament oder in einem Erbvertrag treffen.

Vorerbeneinsetzung des Ehepartners

Eine Alternative zur Vollerbeneinsetzung des Ehepartners ist die Anordnung einer so genannten Vor- und Nacherbschaft, § 2100 BGB. Hier können sich die Eheleute gegenseitig als Vorerben benennen und gleichzeitig die gemeinsamen Kinder als Nacherben einsetzen.

Im Gegensatz zur Vollerbeneinsetzung kann der zunächst überlebende Ehegatte das im ersten Erbfall geerbte Vermögen nicht seinerseits frei vererben.

Es steht vielmehr von vornherein fest, dass das Vermögen des zuerst versterbenden Ehepartners am Ende der Tage an die Kinder als Nacherben fällt.

Regelungen für den zweiten Todesfall

Für den Fall des Ablebens des zunächst überlebenden Ehepartners ist im Fall der Vollerbeneinsetzung ebenfalls eine Erbeinsetzung vorzunehmen. Diese Erbeinsetzung kann wiederum mit (Gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) oder ohne Bindungswirkung (Einzeltestament) vorgenommen werden.

Im Falle der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft erübrigt sich die Benennung eines Schlusserben für das Vermögen des zuerst verstorbenen Partners. Hier kommen in jedem Fall die bereits benannten Nacherben zum Zuge.

In jedem Fall sollte bei der Regelung des zweiten Todesfalls an die Einsetzung eines Ersatzerben für den Fall gedacht werden, dass der ursprünglich ins Auge gefasste Erbe selber vorzeitig verstirbt.

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