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Wann ist ein Testament ein Testament? Die Abgrenzung zum Entwurf

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Testament muss nicht zwingend auf Papier niedergeschrieben sein
  • Entscheidend ist der Testierwille des Erblassers
  • Bei einem Entwurf eines Testaments fehlt der Testierwille

Ein privatschriftliches Testament ist schnell errichtet.

Nach § 2247 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) reicht für die Errichtung eines wirksamen Testaments aus, wenn er Erblasser eine „eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung“ abgibt.

Theoretisch ist es also ohne weiteres möglich, ein Millionenvermögen auf einer Papierserviette oder einem Schmierzettel auf die nächste Generation zu übertragen.

Wie muss ein Testament aussehen?

Das Gesetz macht zu Fragen der äußeren Form eines Testaments keinerlei Vorgaben. Weder das Material, auf dem das Testament niedergeschrieben ist noch das vom Erblasser verwendete Schreibgerät sind für die Wirksamkeit eines Testaments entscheidend.

Nachdem nach deutschem Recht der Vorgang der Erstellung eines Testaments auch ein hochprivater Vorgang ist, bei dem regelmäßig keine Zeugen zugegen sind und auch nicht zugegen sein müssen, stoßen Beteiligte (und nachfolgend die angerufenen Gerichte) manchmal an Grenzen, wenn die entscheidende Frage gestellt wird:

Wie ernst hat der Erblasser dieses Testament gemeint?

Gar nicht so selten müssen Gerichte nämlich darüber entscheiden, ob ein Schriftstück, auf das ein Beteiligter sein Erbrecht und große Hoffnungen gründet, überhaupt als ernsthaftes und vor allem gültiges Testament gewertet werden kann.

Wollte der Erblasser ein Testament errichten?

Grundlegende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments ist, dass der Erblasser mit dem vorliegenden Schriftstück überhaupt eine Erklärung in die Welt setzen wollte, mit der er seine Erbfolge regelt.

Die vorgefundene Urkunde muss von dem Bewusstsein des Erblassers getragen worden sein, eine rechtsverbindliche Erklärung für den Fall seines Ablebens abzugeben.

Bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Erblasser abgegebenen Erklärung, drängt sich also der Verdacht auf, dass es sich bei dem vorgefundenen Schriftstück lediglich um einen Entwurf eines Testaments oder die bloße Ankündigung eines letzten Willens handelt, dann ist Streit vorprogrammiert.

Gerichte entscheiden über die Wirksamkeit eines Testaments

In Fällen, in denen an dem Willen des Erblassers, ein gültiges und abschließendes Testament zu errichten, müssen Gerichte im Streitfall das vorliegende Schriftstück auslegen und so ermitteln, ob die vorliegende Urkunde als Testament wirksam ist oder nicht.

Ein starkes Indiz für die Wirksamkeit eines Testaments wird dabei von den Gerichten gewertet, wenn das Schriftstück vom Erblasser selber als „Testament“ oder „letzter Wille“ bezeichnet wurde.

Auch die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften und eine abschließende Unterschrift des Erblassers unter seine Erklärung können ein Hinweis darauf sein, dass es der Erblasser mit seinem Testament durchaus Ernst gemeint hat.

Je merkwürdiger die Begleitumstände sind, desto größer werden die Probleme vor Gericht

Je weiter sich der Erblasser aber im Rahmen der Erstellung von der Norm entfernt hat, desto eher neigen Gerichte dazu, einem „Testament“ die Wirksamkeit abzusprechen.

So sprach das OLG München in einem im Jahr 2008 entschiedenen Fall einem letzten Willen die Wirksamkeit ab, weil er vom Erblasser auf einem gerade einmal 7,5 cm x 10,5 cm großen Notizzettel der Nachwelt hinterlassen worden war (OLG München, Beschluss vom 25.09.2008, 31 Wx 42/08).

Je ausgefallener das Material ist, dass der Erblasser zur Niederschrift seines Testaments verwendet, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Gerichte diese Erklärung in einem späteren Verfahren nicht als gültiges Testament werten.

Neben einer ungewöhnlichen Form kann aber auch das sonstige Verhalten des Erblassers dazu führen, dass sein Testament nicht als Testament, sondern lediglich als unverbindlicher Entwurf gewertet wird.

Errichtet der Erblasser zum Beispiel an ein und demselben Tag mehrere handschriftliche Testamente mit jeweils unterschiedlichem Inhalt, dann kann sich der Eindruck aufdrängen, dass der Erblasser an diesem Tag nur geübt hat und ein abschließendes Testament tatsächlich zu diesem Zeitpunkt nicht gewollt war.

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