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Überhöhte Rechnungen zur Unzeit führen zur Entlassung des Testamentsvollstreckers

Von: Dr. Georg Weißenfels

Kammergericht Berlin – Beschluss vom 30.11.2010 – I W 434/10

  • Nach vier Monaten erhalten die Erben vom Testamentsvollstrecker eine Rechnung über 104.000 Euro
  • Erben beantragen die Entlassung des Testamentsvollstreckers
  • Kammergericht gibt den Erben Recht

Ein Vorschuss in Höhe von über 100.000,00 Euro, den sich eine Testamentsvollstreckerin nach gerade einmal vier Monaten im Amt gewähren wollte, kostete sie am Ende ihr Amt.

Ein Erblasser hatte in seinem Testament zwei Vorerben eingesetzt und eine dritte Person als Testamentsvollstreckerin eingesetzt. Der Erblasser verstarb im Jahr 2009.

Die vom Erblasser eingesetzte Testamentsvollstreckerin war gerade einmal vier Monate im Amt, da übermittelte sie den Erben eine Rechnung über einen Betrag in Höhe von Euro 104.944,80 und versuchte diesen Rechnungsbetrag in der Folge auch von Nachlasskonten einzuziehen.

Erben beantragen eine einstweilige Verfügung

Die Erben reagierten offenbar schnell und ließen der Testamentsvollstreckerin durch einstweilige Verfügung untersagen, sich vor Ablauf des Jahres 2010 eine Vergütung aus dem Nachlass zu verschaffen.

Gleichzeitig beantragten die Erben beim zuständigen Nachlassgericht, die Testamentsvollstreckerin gemäß § 2227 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) aus wichtigem Grund aus ihrem Amt zu entlassen.

Zur Begründung führten die Erben an, dass die Testamentsvollstreckerin ihrer Auffassung nach inkompetent sei, planlos handle und außerdem versucht habe, ein überhöhtes Honorar abzurechnen.

Kammergericht korrigiert das Nachlassgericht

Das Nachlassgericht lehnte die Entlassung in erster Instanz noch ab.

Diese Entscheidung korrigierte das Kammergericht als Beschwerdeinstanz dann allerdings mit deutlichen Worten.

Zunächst wies das KG auf die Voraussetzungen in § 2227 Abs. 1 BGB für die Entlassung eines Testamentvollstreckers hin.

Danach kann ein Testamentvollstrecker nur aus wichtigem Grund entlassen werden, beispielsweise wenn er seine Pflichten grob verletzt oder erwiesenermaßen unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist.

Vertrauensverhältnis zwischen Erben und Testamentsvollstrecker ist nicht erforderlich

Andererseits wies das KG auch darauf hin, dass das Amt des Testamentsvollstreckers grundsätzlich nicht voraussetzt, dass zwischen der Person des Testamentsvollstreckers und den Erben ein Vertrauensverhältnis besteht.

Der Testamentsvollstrecker sei verlängerter Arm des Erblassers und habe dessen Willen umzusetzen. Erben können einen Testamentsvollstrecker grundsätzlich nicht aus dem Amt drängen, auch wenn sie ihn vielleicht als lästig empfinden.

Aber selbst vor dem Hintergrund dieser Einschränkungen sah es das KG im zu entscheidenden Fall als evident an, dass die Testamentsvollstreckerin aus wichtigem Grund zu entlassen sei.

Wichtiger Grund für eine Entlassung liegt vor

Eine Entlassung sei bereits deswegen gerechtfertigt, da die Testamentsvollstreckerin nach nur vier Monaten Verwaltertätigkeit versucht habe, sich einen Vorschuss im sechsstelligen Bereich zu genehmigen.

Das KG wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Vergütung für den Testamentvollstrecker regelmäßig erst nach Erledigung seiner Tätigkeit und – bei längeren Vollstreckungen – allenfalls nach Ablauf eines Verwalterjahres fällig sei.

Erschwerend wertete das Gericht im vorliegenden Fall, dass die Testamentsvollstreckerin den überhöhten Vorschuss zu einem Zeitpunkt dem Nachlass belastete, zu dem mit erheblichen Steuernachforderungen zu rechnen war und die Liquidität des Nachlasses damit in Frage stand.

Welchen Prozentsatz vom Nachlasswert darf der Testamentsvollstrecker ansetzen?

Unverständnis äußerte das Gericht auch über die Tatsache, dass die Testamentsvollstreckerin anstatt der vom Deutschen Notarverein empfohlenen Vergütungshöhe von 2% des Nachlasswertes einen Wert von 2,5% angesetzt hatte.

Auch den von der Testamentsvollstreckerin in diesem Zusammenhang angeführten „besonderen Arbeitsaufwand“ vermochte das Gericht nicht zu erkennen und attestierte der Testamentsvollstreckerin vielmehr eine „Selbstbedienungsmentalität“.

Das Gericht folgte daher den Erben in ihrem Vortrag, dass sie aus nachvollziehbaren Gründen ein „berechtigtes Misstrauen in die unparteiliche Amtsführung“ der Testamentsvollstreckerin haben.

Im Ergebnis verwies das KG die Sache an das Nachlassgericht mit der Auflage zurück, die Entlassung der Testamentsvollstreckerin vorzunehmen.

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