Welche Möglichkeiten haben Eheleute, ihre Erbfolge zu regeln?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jeder Ehepartner kann für sich alleine ein Testament errichten
  • Die Eheleute können auch gemeinsam testieren
  • Eheleute können einen Erbvertrag abschließen

In Deutschland leben viele Paare in einer staatlich anerkannten Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen.

Im Jahr 2012 waren rund 9,9 Mio. Ehen ohne Kinder registriert. Zur gleichen Zeit lebten ca. 8 Mio. Ehepaare mit ihren Kindern zusammen.

Der Gesetzgeber sieht die eheliche Lebensgemeinschaft als eine Partnerschaft mit besonderen Anforderungen an die gegenseitige Rücksichtnahme und Selbstdisziplin.

In einer Ehe müssen immer auch die ökonomischen Interessen der beiden Partner koordiniert werden. In diesem Zusammenhang entspricht es auch der Regel, dass sich die Ehepartner gemeinsam Gedanken über ihre Erbfolgeregelung machen.

Das Gesetz bietet dabei Eheleuten ebenso wie den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zahlreiche Möglichkeiten, ihre Erbfolge jeweils isoliert voneinander oder auch gemeinschaftlich zu regeln.

Das Einzeltestament - Jeder Partner testiert alleine

Auch in einer Ehe ist niemand gezwungen, gemeinsam mit seinem Partner ein Testament zu erstellen. Vielmehr kann Ehefrau und Ehemann jederzeit alleine ein Testament errichten und dort festlegen, wie das eigene Vermögen nach dem Eintritt des Erbfalls verteilt werden soll.

In einem solchen Testament kann, muss aber nicht, der andere Ehepartner als Erbe eingesetzt werden. Ebenso gut kann jeder Ehepartner in seinem Einzeltestament aber auch anordnen, dass nur die Kinder, ein guter Freund oder die katholische Kirche Erbe werden sollen.

Ein Einzeltestament kann privat oder notariell errichtet werden

Als Formen für ein Einzeltestament stellt das Gesetz das so genannte private Testament zur Verfügung, das vom Erblasser in spe zur Gänze handschriftlich verfasst werden muss.

Ebenso gut kann der Ehepartner zu einem Notar gehen und dort ein so genanntes öffentliches Testament errichten. Beide Testamentsformen sind möglich, beide sind auch gleich wirksam.

Wenn ein Ehepartner sein Vermögen in einem Einzeltestament an andere Personen als seinen Partner verteilt, dann muss er immer den gesetzlichen Pflichtteil im Auge behalten. In aller Regel ist es nämlich nicht möglich, den Ehepartner im Erbfall komplett vom eigenen Vermögen fernzuhalten.

Das gemeinschaftliche Testament - Die Eheleute testieren zusammen

Neben dem Einzeltestament sieht das Gesetz für Eheleute weiter die Möglichkeit vor, gemeinsam zu testieren, § 2265 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Bei einem gemeinsamen Testament reicht es auch, wenn ein Partner den Inhalt des Textes handschriftlich verfasst und der andere Partner mit unterzeichnet. Natürlich kann ein gemeinsames Testament auch vor einem Notar verfasst werden.

Die Eheleute können in einem gemeinsamen Testament die gleichen erbrechtlichen Regelungen treffen, wie sie dies auch in einem Einzeltestament machen könnten.

Was steht in einem gemeinsamen Testament?

So können sich die Eheleute in einem gemeinsamen Testament durchaus darauf beschränken, sich gegenseitig als alleinige Erben einzusetzen.

Die Besonderheit bei einem gemeinschaftlichen Testament besteht darin, dass die Eheleute, soweit sie dies wünschen, durch dieses Testament eine Bindungswirkung herbeiführen können.

Je nach gewählter Formulierung, kann sich ein Ehepartner alleine nicht mehr ohne weiteres von der gemeinsam getroffenen Erbfolgeregelung lösen. Diese Einschränkung gilt sowohl zu Lebzeiten beider Partner und erst recht nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners.

Vollerbeneinsetzung und Kinder als Schlusserben oder Vor- und Nacherbschaft?

Eheleute mit Kindern haben bei der Abfassung eines gemeinsamen Testaments regelmäßig eine Grundsatzentscheidung zu treffen.

Oft beabsichtigen die Eheleute in ihrem Testament zunächst den zunächst überlebenden Ehegatten abzusichern und als Erben einzusetzen, um nach dem Ableben des überlebenden Ehepartners das Familienvermögen den gemeinsamen Kindern zukommen zu lassen.

Eine solche Lösung kann auf zwei verschiedenen Wegen erreicht werden: Die Eltern können sich wechselseitig als alleinige Vollerben und die Kinder als so genannte Schlusserben einsetzen.

Alternativ ist es möglich eine so genannte Vor- und Nacherbschaft nach § 2100 BGB anzuordnen. Vorerbe wäre der überlebende Ehepartner, Nacherben die gemeinsamen Kinder.

Welche der beiden Lösungen im Einzelfall vorzugswürdig ist, muss im Hinblick auf die konkrete Situation, das Erbschaftsteuerrecht und auch das Pflichtteilsrecht geklärt werden.

Eheleute können Erbvertrag abschließen

Schließlich können Eheleute ihre Erbfolge auch noch durch den Abschluss eines notariellen Erbvertrages regeln.

Ein Erbvertrag muss zwingend von einem Notar beurkundet werden. Beachtet man diese gesetzliche Formvorschrift nicht, so ist der Erbvertrag unwirksam.

In einem Erbvertrag können grundsätzlich die gleichen erbrechtlichen Regelungen getroffen werden, wie in einem Testament.

Hat man seine Erbfolge in einem Erbvertrag geregelt, so ist man an diese Regelung dem Grunde nach auch gebunden. Man kann beispielsweise in einem späteren Testament keine abweichenden Anordnungen treffen, § 2289 BGB.

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