Risiken eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Eheleute binden sich - Wollen sie das?
  • Von Kindern kann der Pflichtteil gefordert werden
  • Ein Berliner Testament ist steuerlich nicht optimal

Eheleute planen ihre Vermögensangelegenheiten und auch ihre Erbfolge oft gemeinsam.

Diesem Umstand trägt das Gesetz in der Form Rechnung, als Ehepartner ihre Vermögensnachfolge in einem so genannten gemeinschaftlichen Testament zusammen regeln können, § 2265 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Eheleute können (nicht müssen!) also in einem gemeinschaftlichen Testament gemeinsam festlegen, was mit dem jeweiligen Vermögen nach dem Ableben eines oder beider Partner passieren soll.

Gemeinsame Lebensplanung - Gemeinsames Testament

Ein gemeinsames Testament wird von Eheleuten oft als Ausdruck einer zusammen entworfenen Familien- und Lebensplanung angesehen.

Ebenso wie sich die Eheleute zu Lebzeiten gegenseitig unterstützt und vertraut haben, sollen auch die Regelungen für den Fall des Ablebens gemeinsam und aufeinander abgestimmt angegangen werden.

So verständlich solche Überlegungen von Eheleuten im Einzelfall sind, so sehr kann Eheleuten im Rahmen ihrer Erbfolgeregelung nur empfohlen werden, auch die Schattenseiten eines gemeinsamen Testaments zu bedenken.

Pflichtteilsrecht der Kinder berücksichtigen

Ein klassisches gemeinsames Testament („Berliner Testament“) sieht regelmäßig vor, dass sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen und für den Tod des zunächst überlebenden Ehegatten die gemeinsamen Kinder als Erben benennen.

Auf diesem Weg soll die Versorgung des länger lebenden Ehepartners ebenso sichergestellt werden wie der Umstand, dass das Vermögen in der Familie bleiben soll.

Nicht übersehen dürfen die Eheleute bei einer solchen Erbfolgeregelung allerdings, dass die Kinder im ersten Erbfall durch die Geltendmachung ihrer – grundsätzlich unvermeidlichen – Pflichtteilsrechte gehörige Unruhe verursachen können.

Auch die als Schlusserben eingesetzten Kinder können ihren Pflichtteil fordern

Selbst wenn das gemeinsame Testament vorsieht, dass die Kinder am Ende als Erben alles erhalten sollen, verbleibt es doch dabei, dass die Kinder im ersten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen sind, wenn sich die Eheleute wechselseitig als alleinige Erben benennen.

Die Eltern gehen oft wie selbstverständlich davon aus, dass die Kinder mit dieser Erbfolgeregelung einverstanden sind und warten werden, bis auch der zunächst überlebende Ehepartner verstirbt.

Die Praxis zeigt, dass solche Erwartungen von Eltern oft genug enttäuscht werden und Kinder bereits im ersten Erbfall von dem überlebenden Ehepartner und Alleinerben ihren Pflichtteil nach § 2303 BGB fordern.

Neben den emotionalen Belastungen, die jede Pflichtteilsauseinandersetzung mit sich bringt, muss der überlebende Ehepartner in diesem Fall auch mit nicht unerheblichen finanziellen Forderungen des den Pflichtteil fordernden Kindes rechnen.

Erbschaftsteuerfreibeträge werden verschenkt

Weiter sollten Eheleute beim klassischen gemeinsamen Testament bedenken, dass insbesondere das Finanzamt über eine solche Erbfolgeregelung sehr erfreut ist.

Dies liegt maßgeblich daran, dass man im ersten Erbfall die für die Kinder geltenden Freibeträge von der Erbschaftsteuer ungenutzt verfallen lässt, wenn sich die Eltern gegenseitig als alleinige Erben einsetzen und den Kindern gar nichts zukommen lässt.

Kindern steht ein Erbschaftsteuerfreibetrag in Höhe von je 400.000 Euro zu, § 16 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz). Wenn die Kinder allerdings im ersten Erbfall gar nichts erhalten, besteht auch kein Bedürfnis für einen steuerlichen Freibetrag.

Der Freibetrag der Kinder kommt regelmäßig erst im zweiten Erbfall zur Anwendung. Nach dem Tod des zuerst versterbenden Partners wird der Freibetrag komplett verschenkt.

Die Bindungswirkung des gemeinsamen Testaments wird verkannt

Weiter sollten sich Eheleute, die im Rahmen eines gemeinsamen Testaments ihre Erbfolge regeln, intensiv mit der Frage der Bindungswirkung, die von so einem Testament ausgeht, auseinandersetzen.

Nach dem Tod des zuerst versterbenden Partners ist der überlebende Ehepartner regelmäßig an zentrale Verfügungen in dem gemeinsam errichteten Testament gebunden. Von so genannten wechselbezüglichen Regelungen in dem Testament kann der überlebende Ehepartner nicht mehr abrücken, mag das Bedürfnis für eine abweichende Regelung auch noch so groß und noch so nachvollziehbar sein.

Änderungen am gemeinsamen Testament sind nach dem ersten Erbfall gegebenenfalls ausgeschlossen

Sieht das gemeinsame Testament keine Öffnungsklausel für nachträgliche Änderungen vor, so bleibt die Erbfolgeregelung in dem Testament grundsätzlich auch dann unveränderbar, wenn sich das Verhältnis des überlebenden Partners zu einem im Testament als Schlusserbe eingesetzten Kind deutlich abkühlt oder der überlebende Ehepartner beispielsweise erneut heiratet.

Wenn die Eheleute dem überlebenden Partner hier Spielraum für eine geänderte Erbfolgeregelung verschaffen wollen, muss dies in dem gemeinsamen Testament ausdrücklich angeordnet sein.

Ist das Testament tatsächlich „gemeinschaftlich“?

Schließlich kommt es immer wieder vor, dass die Eheleute zwar gemeinsam testieren, sich die Gemeinsamkeit aber darauf beschränkt, dass die Eheleute ihre Erbfolge in einer einzigen Urkunde niedergelegt haben.

Ist der eine Partner dem anderen überlegen oder besteht ein Abhängigkeitsverhältnis des einen Partners zum anderen, dann kann sich der eine Partner mit Hilfe eines – bindenden – gemeinsamen Testaments durchaus auch bei der Erbfolgeregelung unlautere Vorteile verschaffen.

Ehepartnern sollte daher stets bewusst sein, dass es für Ehepaare keinen Zwang gibt, gemeinsam zu testieren. Ebenso gut kann jeder Ehepartner seine Erbfolgeregelung in einem eigenen privaten Testament niederschreiben. Eine Abstimmung mit dem Partner muss in diesem Fall nicht erfolgen.

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