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Ehegattentestament – Bindungswirkung nach dem ersten Todesfall

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eheleute binden sich durch ein gemeinsames Testament
  • Nach dem ersten Erbfall kann der überlebende Partner aus der gemeinsamen Erbfolge nicht einfach aussteigen
  • Wie kann die Bindungswirkung aufgehoben werden?

Eheleute und gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben die Möglichkeit, ihre Erbfolge in einem gemeinschaftlichen Testament zu regeln, § 2265 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), § 10 Abs. 4 LPartG (Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft).

Häufig entspringt der Wunsch eines Ehepaares, mit einem gemeinschaftlichen Testament die Erbfolge zusammen zu regeln, dem Gedanken, dass das, was man zu Lebzeiten zusammen aufgebaut hat, auch nach dem Tod eines oder beider Partner in deren Sinne weitergeführt werden soll.

Die Eheleute wollen gemeinsam entscheiden, welchen Weg das zusammen erwirtschaftete Vermögen im Todesfall nehmen soll.

Das gemeinsame Testament erzeugt Bindungswirkung

Eheleute, die ihre Erbfolge in einem gemeinsamen Testament regeln wollen, müssen sich aber darüber im Klaren sein, dass sie mit der Erstellung eines solchen gemeinsamen Testaments auch ein Stück weit ihre persönliche Handlungsfreiheit aufgeben.

Ein gemeinsames Testament zeichnet sich nämlich nicht nur dadurch aus, dass es gewisse Formerleichterungen bei der Errichtung mit sich bringt und im Ergebnis die Erbfolgeregelung beider Eheleute in einer Urkunde zusammenfasst.

In rechtlicher Hinsicht erzeugt ein gemeinsames Testament vielmehr regelmäßig auch eine Bindung der Eheleute an den Inhalt des Testaments und die dort getroffenen Anordnungen.

Widerruf eines gemeinsamen Testaments ist nicht ohne weiteres möglich

Während ein Einzeltestament von seinem Ersteller grundsätzlich jederzeit und unproblematisch widerrufen und damit vollständig unwirksam gemacht werden kann, ist dies beim gemeinsamen Testament nicht ohne weiteres möglich.

Durch ein gemeinsames Testament gehen die Eheleute vielmehr eine sehr weit reichende Verpflichtung ein, sich von dem Inhalt des Testaments zukünftig nicht mehr lösen zu wollen.

Dies gilt – in abgemilderter Form – schon zu Lebzeiten beider Eheleute. Wenn einem der Partner nämlich vor dem Eintritt des ersten Todesfalls die in dem Testament geregelte Erbfolge nicht mehr gefällt, so kann er nicht einfach ein weiteres – inhaltlich abweichendes – Testament errichten oder seinen Teil in dem gemeinsamen Testament widerrufen, § 2271 Abs. 1 BGB.

Vielmehr muss der Partner, der sich zu Lebzeiten beider Eheleute von einem gemeinsamen Testament wieder lösen will, einen Notar aufsuchen und dort seine Widerrufserklärung beurkunden lassen.

Diese notariell beurkundete Widerrufserklärung wird dem anderen Partner zwangsweise zugestellt. Er ist auf diesem Weg vorgewarnt und kann seine eigene Verfügung bei bedarf ebenfalls anpassen.

Die Bindungswirkung nach Eintritt des ersten Todesfalls

Sobald der erste der beiden Partner verstorben ist, fällt die Bindungswirkung, die von dem gemeinsam erstellten Testament ausgeht, noch wesentlich drastischer aus.

§ 2271 Abs. 2 BGB schreibt insoweit folgendes vor:

„Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tod des anderen Ehegatten.“

An zentrale – so genannte wechselbezügliche – Anordnungen in dem gemeinsamen Testament, wie beispielsweise insbesondere eine Verfügung zugunsten der gemeinsamen Kinder, ist der überlebende Ehepartner nach dem Ableben seines Partners gebunden und kann sie dem Grunde nach nicht mehr abändern oder rückgängig machen.

Wie kann man die Bindungswirkung aufheben?

Dem überlebenden Ehepartner bleiben nur wenige Möglichkeiten, sich nach Eintritt des ersten Todesfalls von dem gemeinsamen Testament zu lösen und seine Testierfreiheit wieder zu erlangen.

So kann der überlebende Ehegatte dann wieder neu und ungebunden testieren, wenn er dasjenige, was ihm in dem gemeinsamen Testament zugewendet wurde, ausschlägt.

Der Verzicht auf materielle Güter mittels Ausschlagung des Zugewendeten verschafft dem überlebenden Ehepartner also seine Testierfreiheit wieder.

Eine Option für den überlebenden Ehepartner zur Umgehung der Bindungswirkung des gemeinsamen Testaments ist schließlich die Anfechtung des gemeinsamen Testaments. Hierzu muss allerdings ein von der Rechtsordnung akzeptierter Anfechtungsgrund nach den §§ 2078, 2079 BGB vorliegen.

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