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Welche Dokumente sollte man für den Unglücks- oder Krankheitsfall erstellen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testament oder Erbvertrag regeln die eigene Erbfolge
  • Mit einer Vorsorgevollmacht gibt man einer anderen Person das Recht, im Ernstfall wichtige Entscheidungen zu treffen
  • An eine Patientenverfügung haben sich behandelnde Ärzte zu halten

Wenn man sich mit den Regelungen seiner letzten Angelegenheiten befasst, dann sollte man zumindest darüber nachdenken, ob man mit einer erbrechtlichen Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrages tatsächlich für alle Eventualitäten gerüstet ist.

Tatsächlich kann jeder einzelne neben einer sachgerechten Regelung der eigenen Erbfolge viel dafür tun, damit sein Leben auch dann in von ihm selber vorbestimmten Bahnen läuft, wenn er selber vielleicht nicht mehr in der Lage ist, selbstbestimmte Entscheidungen zu treffen.

Jeder, der sein Schicksal im Krankheits- oder Unglücksfall also nicht simpel Gesetzen und den diese Gesetze vollziehenden Institutionen überlassen will, kann neben der Abfassung seines letzten Willens für den Fall der Fälle umfassend vorbauen.

Folgende Dokumente sichern die Rechte des Einzelnen im Krankheits- oder Unglücksfall:

Testament oder Erbvertrag regeln die Erbfolge

Mit einem Testament oder Erbvertrag regelt man klassischerweise die Frage, wer das Vermögen nach dem eigenen Ableben erhalten soll. Man kann in seinem letzten Willen Erben einsetzen, Vermächtnisse aussetzen und verschiedenste Anordnungen für die Abwicklung der Erbschaft treffen.

Hinterlässt man keinen letzten Willen in Form eines Testaments oder Erbvertrags, greift nach dem eigenen Ableben die in den §§ 1924 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelte gesetzliche Erbfolge. Es bleibt auch nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge kein Nachlass ohne einen Erben.

Ob sich aber sämtliche Vorstellungen des Erblassers zu seiner Erbfolge mit Hilfe der gesetzlichen Erbfolge verwirklichen lassen, sollte jeder beizeiten prüfen (lassen).

Vorsorgevollmacht regelt die Vertretungsmacht

Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht kann man für den Fall vorbauen, wenn man krankheits-, behinderungs- oder unfallbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln.

In einer Vorsorgevollmacht kann man regeln, wer sich als Stellvertreter in diesem Fall um Fragen rund um Gesundheits- und Vermögensangelegenheiten kümmern soll sowie den eigenen Aufenthaltsort bestimmen darf.

Man erteilt in einer Vorsorgevollmacht also einer Dritten Person eine Vollmacht, im Ernstfall Entscheidungen für den Vollmachtgeber treffen zu können.

Unterlässt man die Erstellung einer Vorsorgevollmacht, wird einem hilfsbedürftigen Menschen von Amts wegen ein Betreuer zur Seite gestellt. Dies kann ein vertrautes Familienmitglied sein.

Soweit sich aber aus dem Verwandten- oder Freundeskreis niemand findet, der die Aufgabe übernehmen kann oder will, kann der Betreuer auch eine vollkommen wildfremde Person sein, die dann im Zweifel hochpersönliche Entscheidungen für den Betreuten trifft.

Patientenverfügung enthält Anweisungen an Ärzte

Eine Patientenverfügung errichtet man für den Fall, wenn man nicht mehr in der Lage ist, selbstbestimmt Entscheidungen zu treffen.

Ist man durch einen Unfall oder eine Krankheit außer Stande, einem behandelnden Arzt Anweisungen zu gewünschter Art und Umfang der Behandlung zu erteilen, dann kann man bereits vor Eintritt der Einwilligungsfähigkeit durch eine Patientenverfügung den Ärzten vorgeben, welche ärztlichen Maßnahmen gewünscht und vor allem welche nicht erwünscht sind.

Eine Patientenverfügung enthält klassischerweise insbesondere Hinweise, ob und in welchem Umfang Ärzte im Notfall lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen durchführen sollen und dürfen.

Die Patientenverfügung ist seit 2009 in § 1901a BGB verankert und sie muss, um wirksam zu sein, schriftlich abgefasst werden.

Fehlt eine Patientenverfügung, muss der behandelnde Arzt den mutmaßlichen Willen der behandlungsbedürftigen Person ermitteln. Für den Arzt zählt alleine der Wille des Patienten. Eheleute oder Verwandte haben insoweit kein Entscheidungsrecht.

Betreuungsverfügung bestimmt die Person des Betreuers

Will man keine weit reichende Vorsorgevollmacht erteilen, sondern sich für den Fall der Hilfsbedürftigkeit auf die Bestimmung der Person des Betreuers beschränken, dann ist eine so genannte Betreuungsverfügung das Mittel der Wahl.

Hier bestimmt man, wer im Bedarfsfall vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt werden soll, § 1897 Abs. 4 BGB.

Man baut so dem Fall vor, dass das Betreuungsgericht eine vollkommen fremde Person zum Betreuer bestimmt.

Sorgerechtsverfügung regelt das Schicksal von minderjährigen Kindern

Mittels einer so genannten Sorgerechtsverfügung können Eltern bestimmen, wer nach dem eigenen Ableben die Vermögens- und Personensorge für vorhandene minderjährige Kinder übernehmen soll.

Verstirbt nur ein Elternteil, geht die elterliche Sorge in aller Regel auf den überlebenden Elternteil über. Versterben aber die Eltern gleichzeitig oder hat nur ein Elternteil, etwa nach einer Scheidung, das alleinige Sorgerecht, macht es Sinn, für den Fall des Ablebens einen Ersatzmann zu bestimmen, der sich dann um das Kind kümmern kann.

Das Familiengericht ist an die Bestimmung durch die Eltern gebunden, § 1776 BGB.

Besteht keine Sorgerechtsverfügung, ordnet das Familiengericht von Amts wegen eine Vormundschaft an, § 1774 BGB.

Die Bestattungsverfügung regelt die eigene Beerdigung

Der Erblasser kann weiter außerhalb seines letzten Willens eine Anordnung hinterlassen, deren Inhalt die näheren Umstände der Beerdigung des Erblassers vorgibt.

Eine Regelung dieser Aspekte im eigenen Testament macht regelmäßig wenig Sinn, da das Testament zuweilen erst Wochen nach Eintritt des Erbfalls vom Nachlassgericht eröffnet wird. Zu diesem Zeitpunkt ist die Bestattung allerdings längst geschehen.

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