Ein am Computer ausgedrucktes Testament ist unwirksam

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 10.01.2006 – 15 W 414/05

  • Erblasser errichtet sein Testament zum Teil mit Hilfe eines Computers
  • Erblasser erkennt, dass sein Testament gegen Formvorschriften verstößt
  • Das Testament findet vor Gericht keine Anerkennung

Das Oberlandesgericht Hamm musste sich mit einem Testament beschäftigen, dass ein Erblasser aus Gründen der besseren Lesbarkeit zum Teil an seinem Computer verfasst hatte.

In der Sache hatte ein Sohn des Erblassers beim zuständigen Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte. Sein Erbrecht stützte der Antragsteller auf ein – unstreitig – vom Erblasser verfasstes Schriftstück, das er an seinen Sohn adressiert hatte.

Das Papier trug die Überschrift „Dieses Schriftstück ist auch gleichzeitig Testament“ und enthielt in einem ersten Teil mittels eines Computers erstellte Anweisungen für die Beerdigung des Erblassers.

Ein Teil des Testaments ist in Computerschrift verfasst

In einem weiteren computerschriftlich verfassten Abschnitt des Schreibens wandte sich der Erblasser „Geldangelegenheiten“ zu.

Dem Empfänger des Schriftstücks offenbarte der Erblasser an dieser Stelle, dass bei einer bestimmten Bank Vollmachten für Bankkonten hinterlegt seien, die nach dem Ableben des Erblassers an den Sohn gehen sollten.

An zwei weitere Kinder gewandt bat der Erblasser in diesem Teil um Verständnis für seine Entscheidung.

Erblasser erkennt, dass sein Testament möglicherweise unwirksam ist

Diesem machinenschriftlichen Teil des Schreibens folgte ein handschriftlicher Passus.

In diesem Teil teilte der Erblasser mit, dass er sich durchaus darüber im Klaren sei, dass ein Testament eigentlich nur dann wirksam sei, wenn es komplett von Hand verfasst und unterschrieben sei. Er habe es aber trotzdem am Computer erstellt, damit es besser lesbar sei.

Diesen handschriftlichen Zeilen folgte eine eigenhändige Unterschrift des Erblassers.

Gegen den auf diese Zeilen gestützten Erbscheinantrag des Alleinerben opponierten zwei weitere Kinder des Erblassers.

Die enterbten Kinder halten das Testament für unwirksam

Sie trugen vor, dass das „Testament“ gar keines sei, sondern an einem nicht behebbaren Formmangel leiden würde.

Nach Auffassung dieser weiteren Kinder greife in dem Fall mangels wirksamer letztwilliger Verfügung die gesetzliche Erbfolge ein. Sie beantragten danach folgerichtig einen Erbschein, der die drei noch vorhandenen Kinder zu Erben zu je 1/3 ausweisen solle.

Nachlassgericht, Landgericht und das Oberlandesgericht als Gericht der weiteren Beschwerde urteilten in der Sache gegen den Alleinerben. Sämtliche Gerichte stellten fest, dass die zwingend einzuhaltende Formvorschrift des § 2247 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vom Erblasser nicht gewahrt worden war.

OLG: Das Testament ist unwirksam

Das Testament war aus diesem Grund unwirksam.

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass der Teil des Testaments, der die Erbeinsetzung des Alleinerben enthalten sollte, gerade nicht von Hand geschrieben war.

Eine Erbeinsetzung sei nur in dem am Computer verfassten Teil des Schreibens enthalten. Dies sei jedoch für eine wirksame Bestimmung eines Erben nicht ausreichend.

Auch eine Auslegung des Testaments führt nicht weiter

Dem Antragsteller könne auch eine von ihm in seinem Sinne angeregte Auslegung des Testaments weiterhelfen, da eine solche Auslegung immer von den grundlegenden Anforderungen an die Formwirksamkeit eines Testaments zu unterscheiden sei.

Nachdem bereits die Formvorschriften vorliegend nicht erfüllt seien, so das OLG, gelange man erst gar nicht zu einer Auslegung.

Außerhalb des – wirksam errichteten – Testaments liegende Umstände könnten jedenfalls nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Testament zumindest Anklang gefunden hätten.

In dem handschriftlichen Teil des Testaments könne jedoch auch ansatzweise kein Hinweis auf eine Erbeinsetzung des Sohnes und Antragstellers gefunden werden. Aus diesem Grund wurde der Erbscheinsantrag des Alleinerben zurückgewiesen.

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