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Die Erbeinsetzung unter einer Bedingung

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mit einer Bedingung im Testament kann man die Nachkommen disziplinieren
  • Es gibt verschiedene Arten von Bedingungen
  • Bedingungen im Testament haben Grenzen

Einem Erblasser ist zuweilen daran gelegen, in seinem Testament nicht nur festzulegen, welche Personen nach seinem Ableben sein Vermögen erhalten sollen.

Vielmehr wollen Erblasser manchmal auch die Nutzung und den Umgang mit dem Nachlass durch die zukünftigen Erben entscheidend mitbestimmen.

Das Gesetz sieht dem Grunde nach vor, dass die Erben mit dem Eintritt des Erbfalls als Rechtsnachfolger das gesamte Vermögen des Erblassers erhalten, § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Nach dem Erbfall darf der Erbe demnach mit dem Erblasservermögen dem Grunde nach machen, was er will.

Wenn der Erblasser diese grenzenlose Freiheit seines Erben aber nicht ganz geheuer ist und wenn er posthum auch noch Einfluss auf den Erben nehmen will, dann muss der Erblasser noch zu Lebzeiten aktiv werden.

Die Handlungsmacht des Erben einschränken

Will der Erblasser dem Erben in Bezug auf den Nachlass Beschränkungen auferlegen, dann stellt ihm das Erbrecht zu diesem Zweck diverse Instrumentarien bereit.

Schon die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers führt unmittelbar nach dem Erbfall dazu, dass der Erbe deutlich in seinen Rechten eingeschränkt ist.

Je nachdem, mit welchen Aufgaben der Erblasser den Testamentsvollstrecker betraut, kann der Vollstrecker den Erben sogar jahrzehntelang vom Nachlass mehr oder weniger fernhalten.

Erblasser kann eine Vor- und Nacherbschaft anordnen

Eine weitere Spielart, den Erben einzubremsen, besteht in der testamentarischen Anordnung einer so genannten Vor- und Nacherbschaft.

Dem Erblasser steht es frei, in seinem Testament zu bestimmen, dass zunächst eine Person A als Vorerbe seine Rechtsnachfolge antreten soll und die Person A den Nachlass zu einem bestimmten Zeitpunkt an eine Person B als Nacherben herauszugeben hat, § 2100 BGB.

Den Zeitpunkt, zu dem die Nacherbschaft eintreten soll, kann der Erblasser frei wählen. Das kann grundsätzlich jedes beliebige zukünftige Ereignis (z.B. Studienabschluss des Nacherben, Tod des Vorerben, Wiederverheiratung des Vorerben) oder auch ein bestimmtes Datum (z.B. 10 Jahre nach dem Eintritt des Erbfalls) sein.

Die Erbeinsetzung unter einer Bedingung

Noch deutlicher kann der Erblasser werden, wenn er seine letztwillige Verfügung unter eine Bedingung stellt, §§ 2074, 2075 BGB.

So hat der Erblasser die Möglichkeit, jede Zuwendung in seinem Testament, sei es nur ein Vermächtnis oder aber eine Erbeinsetzung, unter eine Bedingung zu stellen.

Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen so genannten aufschiebenden Bedingungen einerseits und so genannten auflösenden Bedingungen andererseits.

Erbeinsetzung unter einer aufschiebenden Bedingung

Mit einer aufschiebenden Bedingung in seinem Testament stellt der Erblasser klar, dass seine Zuwendung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) nur dann gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.

Eine aufschiebende Bedingung wäre beispielsweise die Anordnung, dass eine Person A nur dann Erbe werden soll, wenn er sein begonnenes Studium auch erfolgreich beendet.

Mit einer aufschiebenden Bedingung kann der Erblasser also nachhaltigen Druck auf das zukünftige Verhalten des Bedachten ausüben.

Was ist eine auflösende Bedingung?

Ebenso wirkungsvoll kann der Erblasser auch mit einer so genannten auflösenden Bedingung arbeiten.

Hierbei ordnet der Erblasser in seinem Testament an, dass ein bedachter Erbe oder Vermächtnisnehmer seine Zuwendung wieder verlieren soll, wenn er nach Eintritt des Erbfalls eine bestimmte Handlung vornimmt oder unterlässt.

So kann der Erblasser, der sich wiederum Sorgen um die erfolgreiche Gestaltung der Ausbildung seines Erbens macht, in seinem Testament anordnen, dass die Erbeinsetzung dann hinfällig werden soll, wenn der Erbe seine Ausbildung ohne erfolgreichen Abschluss abbricht.

Bedingung mit Auflage verknüpfen

Wenn der Erblasser von seinem Erben nach Eintritt des Erbfalls konkrete Handlungen erwartet, dann kann er seinem Erben nach § 1940 BGB eine Auflage machen und ihn so zur Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Leistung oder Handlung verpflichten.

Will der Erblasser zum Beispiel verhindern, dass sein Erbe nach seinem Tod die Beteiligung an einem vom Erblasser aufgebauten Unternehmen veräußert, dann kann er diesen Wunsch in einer Auflage äußern.

Der Nachteil an einer Auflage ist, dass eine Auflage keinen Anspruch auf Erfüllung verleiht und von niemandem eingeklagt werden kann.

Der Druck hinter einer Auflage nimmt allerdings in dem Moment schlagartig zu, wenn der von der Auflage betroffene Erbe im Testament des Erblassers folgenden Satz lesen muss:

Die Erbeinsetzung steht unter der auflösenden Bedingung der Nichterfüllung der vorbezeichneten Auflage.

Verknüpft der Erblasser also auf diesem Weg seine Auflage mit der Erbeinsetzung, wird es sich der Erbe wahrscheinlich gut überlegen, dem in der Auflage geäußerten Wunsch des Erblassers nicht nachzukommen.

Die Grenze der Bedingung

Der Erblasser, der mit dem Gedanken spielt seine zukünftigen Erben mittels auflösender bzw. aufschiebender Bedingung in ihrem zukünftigen Tun zu beeinflussen, sollte sich aber auch über die Grenzen einer solchen Konstruktion im Klaren sein.

Eine in einem Testament aufgenommene Bedingung ist nämlich dann zur Gänze unwirksam, wenn der Inhalt der Bedingung gegen die guten Sitten verstößt, § 138 BGB.

So wäre es beispielsweise mit Sicherheit sittenwidrig, wenn der Erblasser seinen Sohn als Erben unter der Bedingung einsetzt, dass sich dieser von seiner Frau scheiden lässt.

Mag der Erblasser seiner Schwiegertochter auch noch so abgeneigt sein, so darf er mittels Bedingung doch nicht in diesen hochnotpersönlichen Lebensbereich seines Sohnes eingreifen, der zudem mit dem Vermögen des Erblassers auch gar nichts zu tun hat.

Je weiter der Erblasser also mittels einer Bedingung in den persönlichen Lebensbereich des Betroffenen einzudringen versucht, desto größer ist auch das Risiko, dass die Bedingung insgesamt unwirksam ist.

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