Die eigene Bank als Testamentsvollstrecker

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testamentsvollstrecker hilft bei der Abwicklung der Erbschaft
  • Die eigene Bank kann Testamentsvollstrecker werden
  • Bank als Testamentsvollstrecker hat Vor- und Nachteile

Manch einem Erblasser schwant nichts Gutes bei dem Gedanken an dem plötzlichen Geldsegen, der sich mit dem Erbfall über seine Erben ergießt.

Zuweilen bekommt der Erblasser auch ungute Gefühle, wenn er es den von ihm ins Auge gefassten Erben schlicht nicht zutraut, für eine auch nur halbwegs friedfertige Auseinandersetzung des Nachlasses zu sorgen.

Die Lösung für solche am Horizont auftauchende Probleme kann für den Erblasser in der Anordnung einer Testamentsvollstreckung liegen.

Testamentsvollstrecker kann für eine reibungslose Abwicklung der Erbschaft sorgen

Mit Hilfe eines kompetenten Testamentsvollstreckers kann der Erblasser für eine geregelte Abwicklung der Erbschaft und auch dafür sorgen, dass die Erben nicht vollkommen schrankenlos über die ihnen zufallende Erbschaft verfügen können.

Oft ist es schwierig, eine geeignete Person im Umfeld des Erblassers zu finden, die bereit und vor allem kompetent wäre, das Amt des Testamentvollstreckers auszufüllen.

Um solche Lücken zu füllen bieten seit einiger Zeit Banken ihren Kunden an, das Amt des Testamentvollstreckers zu übernehmen. Gerade wenn es um größere (und entsprechend lukrative) Nachlässe geht, sind Kreditinstitute gerne bereit, diese für sie dem Grunde nach fremde Aufgabe auszuführen.

Banken dürfen als Testamentsvollstrecker fungieren

Rechtlich ist gegen solche Angebote von Banken nichts einzuwenden. Zum Testamentsvollstrecker können nämlich grundsätzlich auch juristische Personen ernannt werden.

Setzt man eine Bank als Testamentsvollstrecker in seinem Testament ein, so sind die Organe der Bank bei Übernahme der Aufgabe verpflichtet, für die ordnungsgemäße Besorgung der angetragenen Aufgabe zu sorgen.

Weder bank- noch wettbewerbsrechtliche Gründe sprechen gegen eine solche Konstruktion.

Vorteile der Einsetzung einer Bank als Testamentsvollstrecker

Die Benennung der eigenen Bank als Testamentsvollstrecker kann insbesondere vor dem Hintergrund einer kompetenten Vermögenssorge durchaus Sinn machen.

Wenn auch der klassische Banker vielleicht nicht über eine umfangreiche Erfahrung bei der Auseinandersetzung eines komplizierten Nachlasses verfügt, so ist er doch prädestiniert, wenn es um Fragen der sinnvollen Anlage von Nachlassvermögen geht.

Wenn es also Ziel des Erblassers ist, sein Vermögen möglichst „zusammen zu halten“ und kompetent managen zu lassen, dann ist er bei seiner Hausbank möglicherweise an der richtigen Adresse.

Die Bank kann dabei immer davon profitieren, dass sie über die Zusammensetzung und Ausrichtung des Erblasservermögens aufgrund der Vergangenheit bestens informiert ist und damit oft keine Neuorientierung notwendig ist.

Nachteile der Einsetzung einer Bank als Testamentsvollstrecker

Nachteilig kann sich eine Einsetzung einer Bank als Testamentsvollstrecker im Einzelfall dadurch auswirken, dass der Bank zum einen spezifisch erbrechtliche Kenntnisse zur Abwicklung eines Nachlasses fehlen.

Weiter dürfte der mit den Aufgaben betraute Bankmitarbeiter nur in seltenen Fällen über enge persönliche Kontakte zu den Erben verfügen, die für die Durchführung einer geräuschlosen Erbauseinandersetzung zuweilen sehr hilfreich sein können.

Auch muss sich der Erblasser darüber im Klaren sein, dass er den Bankmitarbeiter seines Vertrauens zwar zu Lebzeiten jederzeit wechseln kann, die Erben jedoch einen durch Testament festgelegten Testamentsvollstrecker nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 2227 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) durch Entlassung wieder loswerden.

Wessen Interessen vertritt die Bank?

Gerade wenn die Anlageentscheidungen der Bank als Testamentvollstrecker im Laufe der Zeit mehr die eigenen Verdienstmöglichkeiten durch Transaktionsgebühren in den Vordergrund stellen als die gewissenhafte Anlageberatung, kann es für die Erben sehr unerfreulich werden.

Das gilt vor allem dann, wenn der bei der Bank angestellte und langjährige Familienberater aus welchen Gründen auch immer für eine weitere Ausführung der Testamentsvollstreckung nicht mehr zur Verfügung steht.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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