Kinder können Schlusserben sein, auch wenn sie im Testament nicht als solche bezeichnet sind – Auslegung eines notariellen Testaments

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 16.07.2012 – 31 Wx 290/11

  • Eltern errichten ein gemeinsames Testament und lassen offen, wer Schlusserbe sein soll
  • Nach dem Tod der Mutter errichtet der Vater ein neues Testament und benennt seine Lebensgefährtin als seine Erbin
  • Nach dem Tod des Vaters kommt es zum Streit zwischen der Lebensgefährtin und den Kindern

Das Oberlandesgericht München sah sich in einem Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins veranlasst, ein vor einem Notar errichtetes Testament, das in einem bestimmten Punkt unklar war, auszulegen.

In der Sache war der Erblasser am 03.04.2010 verstorben. Er hatte zwei Kinder, seine Ehefrau war im Jahr 2000 vorverstorben.

Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau im Jahr 1992 vor einem Notar ein gemeinschaftliches Testament errichtet. In diesem Testament hatten sich die Eheleute gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt. Weiter enthielt das Testament eine so genannte Wiederverheiratungsklausel und eine so genannte Pflichtteilsklausel.

Testament enthält eine Pflichtteilsklausel

Mit der Wiederverheiratungsklausel regelten die Eheleute, was gelten soll, wenn der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen wieder eine Ehe eingeht. Für diesen Fall sah das Testament vor, dass der überlebende Ehegatte nur Vorerbe sein soll, die beiden Kinder Nacherben. Mit der Wiederverheiratung wäre also das Vermögen des zuerst sterbenden Ehegatten an die Kinder gegangen.

Die Pflichtteilsklausel in dem gemeinsamen Testament sah vor, dass dasjenige Kind, das nach dem Tod des Erstversterbenden etwas verlangt, sowohl für den Erbgang nach dem zuerst versterbenden Ehegatten als auch im zweiten Erbgang nach dem Tod des zweiten auf den Pflichtteil gesetzt wird.

Neben diesen erbrechtlichen Anordnungen enthielt das Testament aber keinerlei Regelung zu einer Schlusserbeneinsetzung. Das Testament ließ – wohl irrtümlich – offen, wer denn nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten Erbe werden solle.

Im Jahr 2007 errichtete der Erblasser dann ein weiteres notarielles Testament. In diesem Testament widerrief er alle früheren letztwilligen Verfügungen und setze seine Lebensgefährtin, mit der er in der Zwischenzeit zusammen lebte, als alleinige Erbin ein.

Lebensgefährtin beantragt beim Nachlassgericht einen Erbschein

Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Lebensgefährtin, gestützt auf das Testament aus dem Jahr 2007, einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen solle. Die Kinder wehrten sich gegen diesen Antrag und begehrten ihrerseits den Erlass eines Erbscheins, der sie aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments ihrer Eltern aus dem Jahr 1992 als Erben zu je ½ ausweisen solle.

Das Nachlassgericht kündigte an, dem Antrag der beiden Kinder folgen zu wollen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Lebenspartnerin zum OLG. Aber auch das OLG entschied zu Gunsten der Kinder.

In seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass eine Auslegung des Testaments aus dem Jahr 1992 ergeben würde, dass die Eltern ihre Kinder als Schlusserben nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten einsetzen wollten, auch wenn diese Schlusserbeneinsetzung sich nicht ausdrücklich in dem Text des Testamentes wieder findet.

Pflichtteilsklausel deutet auf Erbeinsetzung der Kinder hin

Bereits die Pflichtteilsklausel in dem Testament aus dem Jahr 1992 deute, so das Gericht, auf eine tatsächlich gewünschte Schlusserbenstellung der Kinder hin. Hinzu komme, dass man aus der im Testament zusätzlich enthaltenen Wiederverheiratungsklausel in Kombination mit der Pflichtteilsklausel ableiten könne, dass die Eheleute im Jahr 1992 „eine umfassende und abschließende Verfügung bezüglich ihres Nachlassvermögens“ treffen wollten.

Durch die Nacherbeneinsetzung der beiden Kinder hätten die Eltern klar gemacht, dass der Nachlass für den Fall der Wiederverheiratung für die Familie gesichert und an die Kinder fallen soll.

Es spreche auch nicht gegen die Schlusserbeneinsetzung der beiden Kinder, wenn sie im Testament nicht ausdrücklich als Schlusserben bezeichnet sind.

Notar kann sich an Einzelheiten nicht erinnern

Nachdem sich der das Testament aus dem Jahr 1992 beurkundende Notar auch an keinerlei Einzelheiten mehr erinnern konnte, blieb das Beschwerdegericht bei der von ihm favorisierten Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments.

Es war dann folgerichtig, dass das Gericht der abweichenden Erbeinsetzung der Lebensgefährtin in dem späteren Testament aus dem Jahr 2007 keine Bedeutung mehr beimessen konnte. Die durch Auslegung ermittelte Schlusserbeneinsetzung der Kinder sah das Gericht nämlich als wechselbezüglich im Sinne von § 2270 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) an.

Dem Erblasser war es wegen der bestehenden Bindungswirkung der wechselbezüglichen Verfügung verwehrt, eine abweichende Anordnung durch späteres Testament zugunsten seiner Lebensgefährtin zu treffen, § 2289 BGB analog.

Im Ergebnis wurde der Erblasser von seinen Kindern beerbt. Die Lebensgefährtin konnte nicht einmal einen Pflichtteil für sich fordern.

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