Ehefrau als unbeschränkte Vollerbin oder nur als Vorerbin? – Ein notarielles Testament gibt Rätsel auf

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 18.08.2015 – 15 W 332/15

  • Nichte wird in Testament als Schlusserbin bezeichnet
  • Nichte reklamiert die Stellung als Nacherbe
  • Rechtsfrage kann vom Grundbuchamt nicht geklärt werden

Im Rahmen einer grundbuchrechtlichen Streitigkeit musste das OLG Hamm feststellen, dass ein notarielles Testament noch lange keine Gewähr dafür bietet, dass der Inhalt des Testaments aus sich heraus verständlich und widerspruchsfrei ist.

Der Erblasser hatte am 10.06.2009 ein notarielles Testament errichtet. In diesem Testament hatte er seine Ehefrau als „alleinige und ausschließliche Erbin“ eingesetzt.

Nichte wird im Testament als Schlusserbin eingesetzt

Unter der Überschrift „Schlusserbeneinsetzung“ bestimmte der Erblasser in diesem Testament weiter, dass nach dem Ableben seiner Ehefrau seine Nichte „Schlusserbin“ sein solle.

Am 12.03.2012 errichtete der Erblasser ein weiteres notarielles Testament. In diesem Testament nahm er auf sein früheres Testament Bezug und bekräftigte, dass seine Ehefrau seine alleinige Erbin bleiben solle. Weiter setzte er in diesem Testament ein Vermächtnis zugunsten seiner Schwester aus.

Nach dem Tod des Erblassers am 03.11.2014 wurden die beiden Testamente eröffnet.

Ehefrau beantragt beim Grundbuchamt Umschreibung des Grundbesitzes

Unter Bezugnahme auf die beiden notariellen Testamente beantragte die Ehefrau beim Grundbuchamt die Umschreibung von Grundbesitz, der ehedem dem Erblasser gehört hatte.

Am 30.03.2015 wurde die beantragte Grundbuchänderung vom Grundbuchamt vorgenommen.

Im April 2015 beantragte aber die im ersten Testament als „Schlusserbin“ bezeichnete Nichte des Erblassers beim Grundbuchamt, dass in das Grundbuch zu ihren Gunsten ein Nacherbenvermerk eingetragen werden möge. Sie argumentierte, dass in der „Schlusserbeneinsetzung“ im Testament aus dem Jahr 2009 tatsächlich die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft liege. Vorerbin sei die Ehefrau des Erblassers, Nacherbin die Nichte.

Grundbuchamt bittet die Notarin um Aufklärung

Das Grundbuchamt befragte daraufhin die Notarin, die im Jahr 2009 die Beurkundung des Testaments vorgenommen hatte. Das Grundbuchamt bat um Aufklärung, was sich hinter dem Begriff des „Schlusserben“ in dem Testament verbirgt.

Die Notarin ließ das Grundbuchamt daraufhin wissen, dass der von ihr verwendete Begriff des „Schlusserben“ tatsächlich missverständlich sei. Nach ihrer Erinnerung wollte der Erblasser damit aber zum Ausdruck bringen, dass der Nichte die Rolle als Ersatzerbin zukommen sollte.

Nach dieser Stellungnahme der Notarin lehnte es das Grundbuchamt ab, zugunsten der Nichte einen Nacherbenvermerk in das Grundbuch einzutragen.

Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legte die Nichte Beschwerde zum OLG ein.

Oberlandesgericht gibt der Nichte Recht

Das Oberlandesgericht gab der Nichte im Ergebnis auch Recht.

Zwar stellte das OLG in der Begründung seiner Entscheidung fest, dass eine Eintragung eines Nacherbenvermerkes derzeit nicht möglich sei. Dies liege aber nur daran, dass die Nichte ihre Stellung als Nacherbin „weder durch einen Erbschein nachgewiesen (hatte) noch aus einer in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen Verfügung von Todes wegen im Wege der im Grundbuchverfahren möglichen Auslegung entnommen werden“ konnte.

Die Eintragung eines Nacherbenvermerkes zugunsten der Nichte scheiterte vorliegend alleine daran, dass die Nichte Ihre Stellung als Nacherbin gegenüber dem Grundbuchamt noch nicht nachgewiesen hatte.

Das OLG ließ aber durchblicken, dass es wenig Zweifel an der Stellung der Nichte als Nacherbin habe.

Notarielles Testament ist unklar und auslegungsbedürftig

Das Testament, so das OLG, sei in diesem Punkt unklar und auslegungsbedürftig. Zwar enthalte das Testament keine ausdrückliche Einsetzung der Nichte als Nacherbin, jedoch hielt das OLG die von der Notarin angebotene Erklärung, hinter dem Begriff des Schlusserben verstecke sich eine Ersatzerbenbenennung ersichtlich für abwegig.

Diese Erklärung sei bereits deswegen unlogisch, als das Testament an anderer Stelle eine ausdrückliche Ersatzerbenbestimmung enthielt.

Die bestehenden Zweifel rund um den Begriff des „Schlusserben“ müssten jedoch, so das OLG, im Rahmen eines Erbschein- oder Zivilverfahrens geklärt werden. Das Grundbuchverfahren sei der falsche Ort, um ein offensichtlich unklares Testament auszulegen.

Widerspruch wird in das Grundbuch eingetragen

Das OLG kam der vermutlichen Nacherbin aber insoweit entgegen, als dem Grundbuchamt aufgegeben wurde, einen hilfsweise beantragten Widerspruch gegen die unbeschränkte Eigentümerstellung der Ehefrau in das Grundbuch einzutragen.

Es sei von der Nichte glaubhaft gemacht worden, dass das Grundbuch durch die Eintragung der Ehefrau als Eigentümerin aufgrund unbeschränkter Alleinerbschaft unrichtig geworden sei. Dies sei als Begründung für einen Widerspruch ausreichend.

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