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Auslegung eines Testaments – Verstirbt die im Testament bedachte Erbin vor der Erblasserin, ist der Ehemann der Erbin kein Ersatzerbe

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 19.12.2012 – 31 Wx 372/12

  • Erblasserin setzt in ihrem Testament eine Bekannte als Erbin ein
  • Die Erbin verstirbt wenige Monate vor der Erblasserin
  • Der Ehemann der Testamentserbin beansprucht die Erbschaft für sich

In einer Erbscheinssache hatte das Oberlandesgericht München darüber zu befinden, ob der Ehemann einer als Erbin benannten Person als Ersatzerbe in Frage kommt, wenn die Erbin selber vor der Erblasserin verstirbt.

In der Sache hatte die Erblasserin in den Jahren 2004 und 2009 zwei eigenhändig geschriebene und auch unterschriebene Testamente errichtet. Der Inhalt der beiden Testamente war nahezu deckungsgleich. Die Erblasserin setzte in beiden Testamenten eine Frau S. als Erbin ein. Weitere Personen fanden in den Testamenten keine Erwähnung. Eine Ersatzerbenbestimmung enthielten die Testamente ebensowenig.

Die im Testament eingesetzte Erbin verstirbt vor der Erblasserin

Frau S., die als Erbin in den beiden letztwilligen Verfügungen benannt war, verstarb bereits am 15.05.2009 und damit vier Monate vor der Erblasserin selber.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Tochter der Frau S beim Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte, wenngleich sie selber in keinem der Testamente erwähnt wurde. Den Antrag begründete die Tochter mit dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wonach bei Wegfall eines Erben dessen Abkömmlinge zum Zuge kommen können.

Noch bevor über diesen Antrag vom Nachlassgericht entschieden werden konnte, nahm die Tochter den Antrag jedoch zurück.

Ehemann der Testamentserbin stellt Antrag auf Erbschein

Dies geschah offensichtlich in Absprache mit ihrem Vater, der nämlich am gleichen Tag seinerseits einen Antrag auf Erlass eines Erbscheins stellte, der nunmehr ihn, den Vater, als Alleinerben ausweisen sollte. Zur Begründung seines Antrags trug der Antragsteller vor, dass er als testamentarischer Ersatzerbe zur Erbschaft berufen sei.

Zwar sei auch er in dem Testament nicht erwähnt, sondern lediglich seine verstorbene Ehefrau als Erbin, er habe sich jedoch gemeinsam mit seiner Ehefrau zu Lebzeiten um die Erblasserin gekümmert und ein besonderes Näheverhältnis zu der Erblasserin gehabt.

Gegen diesen Erbscheinantrag wandte sich in dem Verfahren ein gesetzlicher Erbe der Erblasserin, der von der Geltung der gesetzlichen Erbfolge ausging, nachdem die ursprünglich eingesetzte Erbin den Erbfall nicht erlebt habe und die Erblasserin einen Ersatzerben nicht benannt habe. Im Übrigen stellte der gesetzliche Erbe die Testierfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung der Testamente in Frage.

Ehemann der Testamentserbin erhält Erbschein

Das Nachlassgericht erteilte dem Ehemann der im Testament eingesetzten Erbin den beantragten Erbschein. Gegen diese Entscheidung legte der gesetzliche Erbe Beschwerde zum OLG ein.

Die Beschwerde hatte in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Nachlassgerichts wurde aufgehoben.

Das Beschwerdegericht begründete seine Entscheidung, weil die vom Nachlassgericht vorgenommene Testamentsauslegung rechtsfehlerhaft gewesen sei.

Oberlandesgericht hebt das Nachlassgericht auf

Für die vom Nachlassgericht angenommene Tatsache, dass die Erblasserin bei Vorversterben der eingesetzten Erbin deren Ehemann als begünstigten Erben einsetzen wollte, enthält das Testament keinen Hinweis, nicht einmal eine Andeutung.

Gegen eine Ersatzerbenstellung des Ehemannes der Erbin spreche auch, so das Gericht, dass dem Ehemann in dem Testament nicht einmal eine Zuwendung in Form eines Vermächtnisses gemacht worden sei.

Auch der Rechtsgedanke des § 2069 BGB brachte den Ehemann der eingesetzten Erbin nicht zum gewünschten Ziel, da die vorverstorbene Ehefrau gerade keine Verwandte der Erblasserin war, sondern von der Erblasserin lediglich aufgrund der langjährigen Beziehung als Erbin eingesetzt worden war.

Im Ergebnis wurde der Nachlass danach nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge vererbt.

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