Erblasser kann in seinem Testament einen Dritten beauftragen, für eine Auseinandersetzung des Nachlasses zu sorgen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erben sind sich über die Verteilung der Erbschaft oft nicht einig
  • Teilungsanordnung im Testament erleichtert die Erbabwicklung
  • Anordnung der Testamentsvollstreckung kann Sinn machen

Der Erblasser hat es in der Hand, durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament für eine geräuschlose und vor allem konfliktfreie Auseinandersetzung des Nachlasses zu sorgen.

Er darf sich dann aber nicht darauf beschränken, in seinem letzten Willen seine Erben zu benennen, sondern er tut gut daran, gerade wenn er mehrere Erben einzusetzen gedenkt, durch Teilungsanordnungen in seinem Testament einem Streit der Erben über die konkrete Verteilung und Verwertung der Erbschaft vorzubeugen.

Neben der Erbeinsetzung („Als Erben setze ich meine Tochter Eva und meinen Sohn Bernd zu gleichen Teilen ein“) kann der Erblasser auch noch den einzelnen Erben konkrete Nachlassgegenstände zuordnen („Meine Tochter erhält das in Starnberg gelegene Mehrfamilienhaus – Mein Sohn erhält meine Oldtimersammlung und sämtliche Aktien und Wertpapiere“).

Teilungsanordnung im Testament weist den Erben konkrete Nachlassgegenstände zu

In diesem Fall brauchen sich die Erben nicht über die Verwertung einzelner Nachlassgegenstände zerkriegen. Jeder bekommt das, was ihm der Erblasser zugedacht hat. Führen die jeweils zugeschiedenen Gegenstände im Hinblick auf die Erbquoten wirtschaftlich zu einem ungerechten Ergebnis, sind vom bevorzugten Erben Ausgleichszahlungen zu leisten.

Der Erblasser kann sich aber die Zuordnung einzelner Nachlassgegenstände auf einzelne Erben in seinem Testament auch sparen und diese Aufgabe an einen Dritten delegieren. So kann er in seinem Testament schlicht anordnen, dass die Auseinandersetzung des Nachlasses nach dem billigen Ermessen eines vom Erblasser zu benennenden Dritten erfolgen soll, § 2048 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Wen der Erblasser mit dieser Aufgabe betraut, bleibt dabei ganz ihm überlassen. Es kann sich bei dem Dritten um einen Miterben handeln (oft nicht zu empfehlen), um einen Testamentsvollstrecker oder jeden sonstigen Dritten.

Testamentsvollstrecker sorgt für Abwicklung der Erbschaft

Diese vom Erblasser in seinem Testament benannte Person hat dann nicht etwa die Aufgabe, Erbquoten nach Gutdünken zu ändern, sondern sie muss einen so genannten Teilungsplan erstellen, nachdem die Erbschaft bei Berücksichtigung der einzelnen Erbquoten unter den mehreren Erben zu verteilen ist.

Der vom Erblasser eingesetzte Dritte ist dabei nicht befugt, den von ihm aufgestellten Teilungsplan auch selber zu vollziehen und einzelnen Erben das Alleineigentum an bestimmten Nachlassgegenständen zu verschaffen. Vielmehr muss der von ihm aufgestellte Teilungsplan immer von den Erben vollzogen werden.

Anderes gilt nur, wenn der vom Erblasser eingesetzte Dritte auch Testamentsvollstrecker ist und in dieser Eigenschaft auch für den so genannten dinglichen Vollzug sorgen kann.

Erbabwickler hat Entscheidungsspielraum

Der Dritte hat die Auseinandersetzung „nach billigem Ermessen“ durchzuführen. Dies stellt klar, dass der vom Erblasser eingesetzte Dritte bei der Vornahme der Teilung einen gewissen Entscheidungsspielraum hat. Es bedingt aber auch, dass die betroffenen Erben nicht an unbillige Ermessensentscheidungen des Dritten gebunden sind, § 2048 S. 3 BGB.

In diesem Fall steht es den Erben frei, sich an das Gericht zu wenden und dort eine der Billigkeit entsprechende Auseinandersetzung zu beantragen.

Wann der Dritte seinen ihm zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten hat und „unbillige“ Anordnungen trifft, muss jeweils im Einzelfall entschieden werden.

Als willkürlich – und für die Erben unverbindlich – wurde zum Bespiel von Gerichten eine Nachlassteilung angesehen, bei der der Dritte im Rahmen der Auseinandersetzung Nachlassgrundstücke unter Wert verkauft hatte.

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