Ein Analphabet kann kein wirksames Testament errichten

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Dresden – Beschluss vom 12.01.2015 – 17 W 1341/14

  • Ehemann kann kaum lesen
  • Ehefrau errichtet ein gemeinsames Testament und lässt ihren Mann unterschreiben
  • Das Testament wird vom OLG als unwirksam angesehen

Das Oberlandesgericht Dresden hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein offenbar lese- und schreibunkundiger Erblasser ein Testament verfassen kann.

Der Erblasser war im März 2013 im Alter von 58 Jahren verstorben. Er war verheiratet und hatte aus einer ersten Ehe zwei Kinder.

Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau am 09.09.2012 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. In diesem Testament hatten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.

Ehefrau verfasst Testament - Ehemann unterzeichnet mit

Das Testament war zur Gänze von der Ehefrau handschriftlich verfasst und von beiden Ehepartnern unterzeichnet worden. Die Besonderheit an diesem Testament war aber, dass der Erblasser offenbar weder des Schreibens noch des Lesens kundig war.

Die Ehefrau beantragte auf Grundlage des Testaments beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als alleinige Erbin ausweisen sollte. Dieser Erbschein wurde der Ehefrau im August 2013 auch antragsgemäß erteilt.

Im April 2014 wandten sich dann aber die beiden Kinder des Erblassers an das Nachlassgericht und regten dort an, dass der Erbschein als unrichtig eingezogen werden möge. Die Kinder wiesen darauf hin, dass ihr Vater Analphabet gewesen sei und aus diesem Grund kein wirksames Testament habe errichten können.

Nachlassgericht vernimmt Zeugen

Das Nachlassgericht vernahm zu diesem Vortrag einige Zeugen und wies dann den Antrag der Kinder des Erblassers auf Einziehung des Erbscheins als unbegründet zurück.

Eines der Kinder beantragte dann Verfahrenskostenhilfe, um gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, den Erbschein nicht einzuziehen, Beschwerde bei dem OLG einlegen zu können.

Das OLG bewilligte diese Verfahrenskostenhilfe, da die beabsichtigte Beschwerde hinreichend Aussicht auf Erfolg habe.

Testator muss sein Testament lesen können

Nach Überzeugung des OLG war der vom Nachlassgericht erteilte Erbschein nämlich unrichtig. Grundlegend verwies das Gericht in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift in § 2247 Abs. 4 BGB, wonach ein Testament dann unwirksam ist, wenn der Testator das Geschriebene nicht zu lesen vermag.

Zur Überzeugung des Gerichts stand im zu entscheidenden Fall fest, dass der Erblasser seine Schullaufbahn mit dem Absolvieren einer vierten Klasse einer Sonderschule beendet hatte. Der Erblasser habe in seiner Kindheit und Jugend weder das Schreiben noch das Lesen gelernt. Daran änderte sich auch nichts bis zu seinem 51. Geburtstag.

Zwar hatte die Ehefrau im gerichtlichen Verfahren behauptet, der Erblasser habe in den letzten Monaten vor seinem Ableben durch täglich einstündiges Üben das Lesen gelernt. Nachdem von diesen Fortschritten aber außer der Ehefrau niemand etwas mitbekommen hatte, meldeten die Richter deutliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt dieser Aussage an.

Wer muss beweisen, dass der Testator lesen konnte?

In Anbetracht der Tatsache, dass das fragliche Testament zur Gänze von der Ehefrau verfasst worden war, und im Hinblick auf die deutlichen Hinweise auf das Analphabetentum des Erblassers, hielten es die Richter sogar für angezeigt, der Ehefrau die Beweislast für das Lesenkönnen ihres Ehemannes aufzubürden.

Das OLG ersparte dem Nachlassgericht aber davon abgesehen nicht den Hinweis, dass selbst für den Fall, dass man die Beweislast für den Analphabetismus ihres Vaters bei den Kindern sehen würde, die Beschwerde gute Aussichten auf Erfolg habe.

Die Richter am OLG konnten insbesondere nicht von dem Vortrag der Ehefrau überzeugt werden, wonach der Erblasser das von der Ehefrau handschriftlich verfasste Testament der Ehefrau sogar vorgelesen habe.

Ehemann konnte Handschrift nicht lesen

Hiergegen lagen alleine deswegen erhebliche Bedenken vor, da die Ehefrau unumwunden eingeräumt hatte, dass der Ehemann ansonsten lediglich Texte in Druckbuchstaben zum Lesen bekommen habe. Der einzige handschriftlich verfasste Text, der vom Ehemann jemals gelesen worden war, sei, so die Einlassung der Ehefrau, das Testament gewesen.

Nach diesem wenig überzeugenden Vortrag der Ehefrau bewilligte das OLG die Verfahrenskostenhilfe und gab dem Nachlassgericht auf, nochmals über die Einziehung des Erbscheins nachzudenken.

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