Das Testament einer allein stehenden Person

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge ein
  • Die Verwandten beerben den Erblasser, wenn er keinen letzten Willen errichtet
  • Nur die Eltern des Betroffenen können ihren Pflichtteil fordern

Ist der Erblasser kinderlos und auch nicht verheiratet, dann ist er im Rahmen der Erbfolge bei der Weitergabe seines Vermögens denkbar wenigen Restriktionen unterworfen.

Um sich einen Überblick über die Gestaltung seiner Erbfolge zu verschaffen, macht es Sinn, dass sich ein allein stehender Erblasser zunächst einmal die Situation vor Augen führt, die bei gesetzlicher Erbfolge eintreten würde.

Macht der allein stehende Erblasser nämlich gar kein Testament bzw. keinen Erbvertrag und überlässt er die Feststellung der Erbfolge dem Gesetz, dann treten, vereinfacht dargestellt, die Verwandten die Erbschaft an. Dabei kommen grundsätzlich näher mit dem allein stehenden Erblasser Verwandte vor den weiter mit dem Erblasser verwandten Personen zum Zuge.

Die Eltern und deren Abkömmlinge als gesetzliche Erben

Hat der ledige Erblasser keine eigenen Kinder, dann kommen nach § 1925 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zunächst die Eltern des Erblassers als gesetzliche Erben in Betracht. Leben beide Eltern zum Zeitpunkt des Erbfalls, erben sie allein und zu gleichen Teilen.

Lebt ein Elternteil zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr, so geht dessen Erbteil an die Abkömmlinge des vorverstorbenen Elternteils. In diesem Fall sind also die Geschwister des Erblassers bzw. seine Nichten und Neffen zur Erbschaft berufen. Hatte der Erblasser keine Geschwister, so erbt der noch lebende Elternteil allein.

Die Großeltern und deren Abkömmlinge als gesetzliche Erben

Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls weder Eltern noch deren Abkömmlinge vorhanden, dann kommen als Erben die Großeltern, soweit diese noch leben, in Betracht. Sind auch diese vorverstorben, so sind die Abkömmlinge der Großeltern, also die Onkel und Tanten des Erblassers, seine Vettern und Basen zur Erbfolge berufen.

Erblasser kann gesetzliche Erbfolge ausschließen

Will der allein stehende Erblasser die vorstehend dargestellte gesetzliche Erbfolge ausschließen, dann muss er ein Testament erstellen.

In einem solchen Testament kann er die Frage, wer als Erbe im Erbfall sein komplettes Vermögen erhalten soll, nach freiem Wunsch klären. Er kann eine oder auch mehrere natürliche Personen als Erben benennen oder sein Vermögen auch einer juristischen Person, also z.B. einem rechtsfähigen Verein oder einer Stiftung, übertragen.

Bei der Errichtung seines Testaments steht dem allein stehenden Erblasser dabei das komplette Instrumentarium zur Verfügung, das das deutsche Erbrecht für die gewillkürte Regelung der Erbfolge anbietet.

So kann der Erblasser in seinem Testament neben einer Erbeinsetzung beispielsweise ein Vermächtnis anordnen, dem Erben eine Auflage machen, durch Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung die Auseinandersetzung des Nachlasses beeinflussen, einen Testamentsvollstrecker einsetzen oder auch Ersatzerben benennen.

Muss der allein stehende Erblasser Pflichtteilsansprüche berücksichtigen?

Die Pflichtteilsproblematik muss der ledige und kinderlose Erblasser nur dann berücksichtigen, wenn seine Eltern oder auch nur ein Elternteil zum Zeitpunkt des Erbfalls noch leben.

Hat der Erblasser in diesem Fall in seinem Testament eine andere Person als seine Eltern als Erben eingesetzt, dann können die Eltern nach § 2303 Abs. 2 BGB von dem im Testament benannten Erben den Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils fordern.

Will der allein stehende Erblasser dieses Szenario vermeiden, empfiehlt es sich, mit den Eltern einen notariellen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren, § 2346 Abs. 2 BGB.

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