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Aufforderung zur Ablieferung eines Testaments beim Nachlassgericht

Von: Dr. Georg Weißenfels

Bitte berücksichtigen Sie, dass dieses Musterschreiben, mit dem die Ablieferung eines Testaments beim Nachlassgericht gefordert wird, lediglich einen unverbindlichen Formulierungsvorschlag beinhaltet.

Für den konkreten Einzelfall sollte zwingend eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar erfolgen.

Das Schreiben muss für den konkreten Einzelfall in jedem Fall angepasst werden.

Der Entwurf erhebt ausdrücklich keinen Anspruch, vollständig zu sein.

 

An
Frau Helga Muster
Musterstraße 7
70000 Musterhausen

per Einschreiben/Rückschein

München, den 01.02.2006

Tod Herr Peter Muster
hier: Ablieferungspflicht Testament

Sehr geehrte Frau Muster,

nachdem nunmehr über drei Monate seit dem Tod Ihres Ehemannes und meines guten Freundes vergangen sind, wende ich mich in einer Nachlasssache an Sie.

Sie wissen, dass ich zu Ihrem Ehemann zu Lebzeiten ein sehr enges Verhältnis hatte. So hat mir Ihr Ehemann noch im letzten Jahr wiederholt versichert, dass ich durch ein Vermächtnis großzügig bedacht werde und er dies auch durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament abgesichert hat. Ihr Ehemann hat mir gegenüber sogar detaillierte Angaben darüber gemacht, wo er sein Testament zu Hause verwahrt.

Mich verwundert nunmehr, dass das Testament Ihres Ehemannes bis zuletzt nicht vor dem Nachlassgericht eröffnet wurde. Ich muss davon ausgehen, dass bis zuletzt ein Testament Ihres Ehemannes noch gar nicht bei dem Nachlassgericht abgeliefert wurde.

Rein vorsorglich weise ich Sie daher auf die gem. § 2259 Abs.1 BGB bestehende Pflicht zur Ablieferung eines Testamentes bei dem Nachlassgericht hin. Die Nichtablieferung eines Testamentes kann Schadensersatzpflichten nach sich ziehen. Des weiteren macht man sich bei vorsätzlicher Nichtablieferung eines Testaments wegen Urkundenunterdrückung strafbar, § 274 StGB.

Falls sich das Testament Ihres Ehemannes in Ihrem Besitz befindet, fordere ich Sie hiermit auf, dieses unverzüglich bei dem Nachlassgericht abzuliefern.

Ich behalte mir vor, bei dem zuständigen Nachlassgericht anzuregen, dass dort ein Beschluss erlassen wird, wonach Sie zur Ablieferung des Testaments verpflichtet sind, § 358 FamFG. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass dieser Beschluss nötigenfalls auch mit Zwangsmitteln, wie der Anordnung von Zwangsgeld oder sogar Zwangshaft, vollstreckt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Mustermann

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