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Gemeinschaftliches Testament und die Abänderungsmöglichkeit des überlebenden Ehepartners

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Ehegattentestament bindet die Eheleute oft an die getroffene Erbfolgeregelung
  • Nach dem ersten Erbfall kann der überlebende Ehepartner häufig nicht ohne weiteres neu testieren
  • Man kann im Testament eine Abänderungsbefugnis für den überlebenden Ehepartner vorsehen

Eheleute und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind im Hinblick auf die zu Verfügung stehenden erbrechtlichen Instrumentarien privilegiert.

Eheleute können nämlich ihr Testament gemeinsam mit ihrem Partner verfassen, § 2265 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Diese besondere Form des Testaments gibt Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern die Möglichkeit, vermögensrechtliche Fragen für den Fall des Todes ebenso zusammen zu regeln, wie die Eheleute auch schon zu Lebzeiten beider Partner eine Solidargemeinschaft bilden und Entscheidungen in aller Regel gemeinsam treffen.

Die Eheleute beerben sich gegenseitig

Weithin bekannt ist das gemeinschaftliche Testament in Form des so genannten „Berliner Testaments“. Hier setzen sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament zunächst wechselseitig für den Fall des Ablebens eines Partners als Alleinerben ein.

Verstirbt auch der zunächst überlebende Partner, dann bestimmen die Eheleute bereits in dem gemeinschaftlichen Testament die gemeinsamen Kinder als so genannte Schlusserben. Auf diesem Weg wollen die Eheleute in aller Regel zum einen sicherstellen, dass der überlebende Ehepartner wirtschaftlich abgesichert ist und auf der anderen Seite besteht Gewissheit, dass das Familienvermögen am Ende bei den gemeinsamen Kindern landet.

Berliner Testament begründet Bindungswirkung

Ein gemeinschaftliches Testament ist aber bei Eheleuten nicht nur deswegen so beliebt, weil dort die gewünschte Erbfolgeregelung mit relativ kleinem Aufwand gemeinsam gestaltet werden kann. Ein gemeinschaftliches Testament unterscheidet sich nämlich in einem ganz zentralen Punkt von einem von jedem der Ehepartner isoliert errichteten Einzeltestament:

Das gemeinschaftliche Testament bindet die Eheleute.

Hat man bei einem Einzeltestament grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit, die einmal niedergelegte Erbfolgeregelung über den Haufen zu schmeißen und ein neues Testament zu errichten, so ist dies bei einem gemeinschaftlichen Testament zu Lebzeiten beider Eheleute nur erschwert und nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten unter Umständen gar nicht mehr möglich.

Enthält das Testament wechselbezügliche Verfügungen?

Sind in dem gemeinschaftlichen Testament so genannte wechselbezügliche Verfügungen enthalten, dann sind diese Verfügungen für die Eheleute dem Grunde nach bindend und verbindlich.

Typische Beispiele für solche wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament sind die wechselseitige Erbensetzung der Eheleute oder aber auch die gemeinschaftliche Bestimmung der Kinder als Schlusserben.

Die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments führt im Ergebnis dazu, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Partners an der gemeinsam festgelegten Erbeinsetzung der Kinder nicht mehr rütteln kann.

Die Kinder sind … und bleiben Schlusserben. Die Erbfolge nach dem Tod des zunächst überlebenden Ehepartners steht insoweit fest.

Die Nachteile der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

Grundsätzlich ist die von einem gemeinschaftlichen Testament ausgehende Bindungswirkung durchaus erwünscht. Beide Ehepartner haben so die Sicherheit, dass sich der überlebende Partner nicht eigenmächtig von der gemeinsam festgelegten Erbfolgeregelung verabschiedet.

Dennoch gibt es häufig Konstellationen, bei denen der überlebende Ehepartner die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments schnell als Knebelung empfindet.

Man muss sich bei Abfassung eines gemeinschaftlichen Testaments nämlich darüber im Klaren sein, dass die Bindungswirkung des Testaments nicht nur segensreiche Auswirkungen haben kann, sondern dem überlebenden Partner auch jegliche Flexibilität und jede Möglichkeit, auf veränderte Umstände zu reagieren, nimmt.

Muss der überlebende Partner zum Beispiel feststellen, dass ein als Schlusserbe in dem gemeinsamen Testament eingesetztes Kind gänzlich untauglich ist, um verantwortungsvoll mit dem Familienvermögen umzugehen oder hat sich das Kind seinerseits mit einem Partner oder einer Partnerin zusammengetan, die um jeden Preis von dem Familienvermögen fern gehalten werden sollen, dann hat der überlebende Ehepartner ein Problem.

Er ist durch das gemeinschaftliche Testament gebunden und kann die Erbfolgeregelung nicht mehr ändern.

Abänderungsmöglichkeit für den überlebenden Ehepartner im Testament vorbehalten?

Dieser Zwangslage kann man dadurch begegnen, indem die Eheleute die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments lockern und einvernehmlich in dem Testament festlegen, dass der überlebende Ehepartner Änderungen an der Erbfolgeregelung vornehmen darf.

Wie weit man hierbei gehen will, muss gründlich überlegt werden. Von einer strikten Bindung über einen beschränkten Änderungsvorbehalt bis hin zu einer vollständigen Befreiung des überlebenden Ehepartners ist hier alles möglich.

Bevor man jedoch dem überlebenden Ehepartner das Recht einräumt, das gemeinsame Testament nach dem Tod des zuerst versterbenden Partners nach Gutdünken abzuändern, sollte man sich darüber im Klaren sein, dass der überlebende Ehepartner damit auch einen neuen Partner zu seinem Alleinerben machen kann und gemeinsame Kinder damit komplett von der Erbfolge ausgeschlossen werden könnten.

Man kann einen Änderungsvorbehalt auch beschränken

Wenn die Zielrichtung eines Änderungsvorbehalts die Erhaltung der Flexibilität in Bezug auf die gemeinsamen Kinder ist, dann bietet es sich an, den Änderungsvorbehalt auf eine Änderung der Erbteile der Kinder oder auf die Anordnung von Vorausvermächtnissen oder einer Testamentsvollstreckung zu beschränken.

Gleichzeitig kann festgelegt werden, dass dritte Personen außer den eigenen Kindern von dem überlebenden Ehepartner nicht erbrechtlich bedacht werden dürfen.

Im Ergebnis obliegt den gemeinsam testierenden Eheleuten in dem gemeinschaftlichen Testament die Definition des Umfangs festzulegen, in dem der überlebende Ehepartner befugt sein soll, nach dem Tod des zuerst versterbenden Partners abändernde Verfügungen zu treffen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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