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Worauf muss ich besonders achten?

Von: Dr. Walter Scheerbarth

Empfohlener Inhalt einer Stiftungssatzung

Im Rahmen des Stiftungsgeschäftes - sei es bei Errichtung einer selbstständigen, sei es bei einer unselbstständigen Stiftung - legt der Stifter die "Stiftungsverfassung" in einer Satzung fest. Die Satzung überschneidet sich zum Teil mit dem Stiftungsgeschäft selbst. Sie geht jedoch darüber hinaus. Die Satzung legt zum einen Namen, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung fest. Zum anderen trifft sie exakte Vorgaben über den Kreis der Begünstigten der Stiftung (Destinatäre), den Bestand des Vermögens für den Zeitpunkt der Errichtung und insbesondere über die Verwendung der Erträge. Darüber hinaus trifft sie Aussagen über die Organe der Stiftung, sowie deren Zusammensetzung und Kompetenzen. Die Satzung stellt daher vor allem den Organisationsplan der Stiftung dar. In jedem Falle sollte die Satzung in einer gesonderten und entsprechend bezeichneten Urkunde formuliert werden.

Gerade im Hinblick darauf, dass der Stifter sich eines Teils seines Vermögens langfristig entäußert, muss die Satzung exakt ausgefeilt werden. Zum einen legt der Stifter ja darin fest, wer später die Geschicke der Stiftung als Vorstand leiten soll und ob es weitere Gremien, beispielsweise zur Kontrolle oder zur Beratung des Vorstandes geben soll. Insbesondere sollte der Stifter die Möglichkeit ergreifen, den vom ihm verfolgten Zweck möglichst exakt zu umschreiben und gegebenenfalls auch "Ersatzzwecke" zu bestimmen. Gerade wenn die Stiftung bestimmte Personenkreise oder Personen als Destinatäre unterstützen soll, bedarf es hier detaillierter Regelungen. Zugleich kann auch festgeschrieben werden, was in dem Falle geschehen soll, dass der verfolgte Zweck erreicht ist oder unerreichbar wird oder die Stiftung aus einem anderen Grunde aufgelöst werden soll (vgl. dazu auch die steuerrechtlichen Vorgaben).

Besonders wichtig: Besetzung der Stiftungsorgane

Von besonderer Bedeutung ist die Besetzung der Stiftungsorgane. Der Stifter muss sich stets vor Augen führen, dass die Stiftung ihn "überleben" wird, er also irgendwann keinen Einfluss auf die Führung der Stiftungsgeschäfte mehr haben wird. Aus diesem Grunde bedarf es einer Stiftungsorganisation, die sicher stellt, das sein Wille auch über seinen Tod hinaus ausgeführt wird. Besonders wichtig sind daher die Regelungen, wie die Stiftungsorgane besetzt werden, insbesondere wer Vorstand werden oder wer den Vorstand bestimmen soll. Hier reichen die Möglichkeiten von der Wahl über die so genannte Kooptation bis zur Benennung durch außenstehende Dritte.

Gerade weil es im Gegensatz zum Gesellschaftsrecht kein Korrektiv durch einen Eigentümer gibt, kann darüber hinaus die Schaffung eines weitern Gremiums zur Kontrolle angeraten sein. In der Regel wird in der Stiftung ein solches Aufsichtgremium Kuratorium genannt und die Stiftungssatzung legt exakt fest, wie ein solches Kuratorium zusammengesetzt wird und welche Handlungsspielräume es haben soll.

Ob die Stiftung darüber hinaus als beratendes Gremium einen Beirat erhalten soll, hängt insbesondere vom Stiftungszweck ab. Ist dieser im Bereich der Wissenschaft und deren Förderung angelegt, so kann es sich anbieten, den Beirat durch hochkarätige Wissenschaftler aus diesem Gebiet zu bereichern.

All dies gilt auch sowohl im Falle einer selbstständigen als auch einer unselbstständigen Stiftung. Bei einer unselbstständigen Stiftung obliegt die Verwaltung jedoch dem eingeschalteten Treuhänder, so dass auf die personalistische Struktur des Verwaltenden nicht soviel Einfluss ausgeübt werden kann. Um so mehr Gewicht kann möglicherweise die Kontrolle über die Ausführung der Stiftungsgeschäfte im Sinne des Stifters gelegt werden.

Notwendige Regelungen zum Erhalt von Steuervorteilen

Handelt es sich eine gemeinnützige Stiftung, so ist von besonderer Bedeutung, dass im Stiftungszweck und in besonderen Regelungen zur Gemeinnützigkeit festgelegt ist, dass ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Steuergesetze verfolgt werden. Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu richten, dass im Falle der Auflösung der Stiftung das Vermögen einer ebenfalls gemeinnützige Organisation anwächst. Würde das Vermögen dann nämlich einer nicht gemeinnützigen Person zufallen, könnte dies sogar rückwirkend einen Verlust der Steuerbegünstigungen zur Folge haben.

Pflichtteils- (Ergänzungs)ansprüche

Sowohl bei der Stiftung unter Lebenden als auch bei der von Todes wegen ist ein besonderes Augenmerk auf mögliche Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche zu richten.

Bekanntlich haben Abkömmlinge und Ehegatten nach dem bürgerlichen Recht im Falle des Todes des Erblassers Pflichtteilsansprüche. Diese Ansprüche berechnen sich nach einem quotalen Teil des Nachlasses oder aber auch dem Wert derjenigen Geschenke, die ein Erblasser in den letzen zehn Jahren vor seinem Tode gemacht hat. Zu diesen Geschenken gehört auch die Ausstattung einer Stiftung.

Wendet ein Stifter einen Großteil seines Vermögens unter Lebenden oder von Todes wegen einer Stiftung zu, so können daraus Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche der pflichtteilsberechtigten Familienmitglieder entstehen. Dies kann zu großen Liquidationsproblemen der Erben oder auch der Stiftung führen. Zur Vermeidung solcher Verbindlichkeiten sollte der Stifter daher noch zu Lebzeiten mit den pflichtteilsberechtigten Personen Pflichtteilsverzichte vereinbaren. Diese bedürfen der notariellen Beurkundung. Weitere Möglichkeiten durch Anrechnung anderer Geschenke usw. sind denkbar, bedürfen jedoch der jeweiligen konkreten Prüfung.

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